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// RTS Steuerberater Info: Beschluss zum Steuerrecht: Karlsruhe kippt Regelung für Arbeitszimmer


Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen umfangreicher steuerlich absetzbar

sein als bislang. (Fragen und Antworten dazu) Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das geltende Steuerrecht

verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und sei damit verfassungswidrig, entschieden

die Richter in einem heute veröffentlichten Beschluss.

 

Sie kippten damit eine seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht. Diese Verschärfung erlaubt

den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der

Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

beruflichen Betätigung bildet.

 

Rückwirkende Neuregelung zum 1. Januar 2007

 

Dem widersprachen nun die Richter: Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer müssen

laut Urteil auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den

Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt - der Steuerpflichtige dort also nur einen Teil

seiner Arbeit verrichtet. Voraussetzung dafür sei aber, dass für die zu Hause verrichteten

Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stehe.

 

Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 den

verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Laufende Verfahren seien auszusetzen.

 

Lehrer wollte häusliches Arbeitszimmer geltend machen

Im Ausgangsverfahren hatte ein Lehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht,

das er täglich zwei Stunden lang nutzte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten dafür aber

nicht an: Das Zimmer bilde nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen

Betätigung. Dies gelte auch dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie

Korrekturen kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stehe.

 

Der Lehrer beantragte, dass ihm ein Arbeitsplatz in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des

Unterrichts zugewiesen werde. Dies aber lehnte der Schulträger ab. Das Finanzgericht Münster legte

die Frage daraufhin dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

 

 

 

Das Bundesfinanzministerium kündigte eine baldige Neuregelung an. Die Finanzämter würden

entsprechende Steuerbescheide bis dahin nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige

Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern seien, solle dies direkt von den Finanzämtern

erledigt werden - ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger

Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme allerdings nicht in Betracht.

 

Die finanziellen Auswirkungen könnten erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs

abgeschätzt werden.

 Quelle ARD 30.7.2010

(Az.: 2 BvL 13/09)


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