Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen umfangreicher
steuerlich absetzbar
sein als bislang. (Fragen und Antworten dazu) Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das
geltende Steuerrecht
verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und sei damit
verfassungswidrig, entschieden
die Richter in einem heute veröffentlichten Beschluss.
Sie kippten damit eine seit 2007 geltende Verschärfung im Steuerrecht. Diese
Verschärfung erlaubt
den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der
Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung bildet.
Rückwirkende Neuregelung zum 1. Januar 2007
Dem widersprachen nun die Richter: Aufwendungen für häusliche
Arbeitszimmer müssen
laut Urteil auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das
Zimmer nicht den
Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt - der Steuerpflichtige dort
also nur einen Teil
seiner Arbeit verrichtet. Voraussetzung dafür sei aber, dass für die zu
Hause verrichteten
Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung
stehe.
Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu,
rückwirkend auf den 1. Januar 2007 den
verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Laufende Verfahren seien
auszusetzen.
Lehrer wollte häusliches Arbeitszimmer geltend machen
Im Ausgangsverfahren hatte ein Lehrer die Kosten für sein häusliches
Arbeitszimmer geltend gemacht,
das er täglich zwei Stunden lang nutzte. Das Finanzamt erkannte die
Werbungskosten dafür aber
nicht an: Das Zimmer bilde nicht den Mittelpunkt seiner gesamten
betrieblichen und beruflichen
Betätigung. Dies gelte auch dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung
des Unterrichts sowie
Korrekturen kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stehe.
Der Lehrer beantragte, dass ihm ein Arbeitsplatz in der Schule zur Vor- und
Nachbereitung des
Unterrichts zugewiesen werde. Dies aber lehnte der Schulträger ab. Das
Finanzgericht Münster legte
die Frage daraufhin dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzministerium kündigte eine baldige Neuregelung an. Die
Finanzämter würden
entsprechende Steuerbescheide bis dahin nur noch vorläufig festsetzen. Soweit
vorläufige
Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern seien, solle dies direkt von
den Finanzämtern
erledigt werden - ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine
Änderung endgültiger
Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme
allerdings nicht in Betracht.
Die finanziellen Auswirkungen könnten erst auf Grundlage eines konkreten
Gesetzentwurfs
abgeschätzt werden.
(Az.: 2 BvL 13/09)
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