Viele hoffen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts
auf steuerliche Vergünstigungen
für ihr Arbeitszimmer zu Hause. Doch wer profitiert davon
genau? Auf wen trifft die Neuregelung
nicht zu? Müssen Steuererklärungen nachgebessert werden?
Hier finden Sie Fragen und Antworten.
- Wer darf die Kosten für häusliche Arbeitszimmer unter
welchen Voraussetzungen absetzen?
Wie bereits bisher können alle Beschäftigten die Kosten für
ihr häusliches Arbeitszimmer absetzen,
für die das Heimbüro Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit
ist. Das gilt unabhängig davon, wie
häufig sie den Heimarbeitsplatz nutzen. Auch Rentner mit
Nebenjob, die daheim am Computer arbeiten,
profitieren von dieser Regelung.
Zusätzlich gilt nun: Auch diejenigen dürfen die Kosten
absetzen, die ihren Beruf vorwiegend
woanders ausüben und eher selten zu Hause arbeiten. Voraussetzung
dafür ist aber, dass das
häusliche Arbeitszimmer für den Job zwingend nötig ist. Darüber
hinaus muss der Arbeitgeber dem
Finanzamt schriftlich bestätigen, keinen anderen
Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können.
- Wer profitiert von dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts?
Es profitieren zum Beispiel Lehrer, denen die Schule keinen
eigenen Schreibtisch anbieten kann.
Weil sie den Unterricht vor- und nachbearbeiten müssen und
dafür einen Arbeitsplatz brauchen,
dürfen sie die Aufwendungen künftig absetzen, selbst wenn
sie den Heimarbeitsplatz relativ selten nutzen.
- Kann ich Aufwendungen rückwirkend gelten machen?
Der Beschluss gilt ab sofort. Zudem muss der Gesetzgeber rückwirkend
zum 1. Januar 2007 eine
neue Regelung finden. Das Bundesfinanzministerium will die
Finanzämter nun kurzfristig anweisen,
bis dahin sämtliche betroffene Steuerbescheide als vorläufig
einzustufen. Sollten diese später
aufgehoben oder geändert werden müssen, soll dies von Amts
wegen geschehen. Ein Einspruch ist insoweit
nicht erforderlich.
Wer gegen seinen Steuerbescheid für die betroffenen Jahre ab
2007 Einspruch eingelegt hat, bekommt
automatisch das Geld vom Finanzamt nachgezahlt. Wessen
Bescheid noch nicht älter als ein Monat ist,
kann zumindest gegen diesen noch Einspruch einlegen. Eine Änderung
endgültiger Steuerbescheide, die
nicht angefochten worden waren, kommt allerdings nicht in
Betracht. Wer noch keine Steuererklärung
für die Jahre ab 2007 abgegeben hat, kann diese nachträglich
machen und profitiert von der Entscheidung.
- In welcher Höhe kann ich Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer absetzen?
Das Finanzamt erkennt Kosten für das Arbeitszimmer
entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwohnfläche an.
Bei einem 25-Quadratmeter-Büro in einer 100-Quadratmeter-Wohnung
dürfen also 25 Prozent der Aufwendungen
geltend gemacht werden. Dazu gehören die anteilige Miete und
Versicherungen, ebenso
Schornsteinfeger- und Müllkosten, Aufwendungen für Lift,
Strom, Wasser und Reinigung.
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit,
können alle Kosten abgesetzt
werden. Alle anderen dürfen pro Jahr Aufwendungen in Höhe von maximal 1250 Euro von der
Steuer absetzen.
Zusätzlich dürfen Beschäftigte mit Heimbüro bestimmte
Ausstattungsgegenstände oder Arbeitsmittel, die
sie für berufliche Zwecke nutzen, voll oder anteilig
absetzen, zum Beispiel einen Schreibtisch oder
den Computer.
- Wann ist ein Arbeitszimmer ein Arbeitszimmer?
Eine Faustregel ist, dass ein Arbeitzimmer nicht zu mehr als
zehn Prozent privat genutzt werden darf.
Um den Anteil der privaten Nutzung festzustellen, stützt
sich das Finanzamt auf Indizien wie die
gesamten räumlichen Verhältnisse und die Einrichtung des
Arbeitszimmers.
Meist verlangen die Finanzämter, dass das Arbeitszimmer durch eine Tür vom Rest der Wohnung
abgegrenzt ist. Schwierig wird es mit der Anerkennung des heimischen Büros auch, wenn die Wohnung ohne Arbeitszimmer so klein ist, dass sie kaum für das tägliche Leben reicht. Die Finanzämter verlangen zudem,
dass die Einrichtung vom Zweck des Arbeitszimmers bestimmt sein muss, also etwa Computer und
Schreibtisch beherrschend sind. Quelle ARD 30.7.2010
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37
Tel.: +49(0)711/9554-0
Fax: +49(0)711/9554-1000
E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.