Seit dem
Jahr 2007 dürfen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann steuerlich
abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Für viele Steuerpflichtige
war damit der Steuerabzug entfallen, denn bis dahin konnten die
Arbeitszimmerkosten immerhin bis zu 1.250 € geltend gemacht werden.
Voraussetzung dafür war, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeiten betrug oder sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Doch die Streichung des beschränkten Arbeitszimmerabzugs verstößt gegen das
Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer aktuellen
Pressemitteilung verlauten ließ.
Im
Wesentlichen begründete das BVerfG seine Entscheidung damit, dass der
allgemeine Gleichheitssatz vom Gesetzgeber verlange, dass seine
Belastungsentscheidungen an der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Steuerpflichtigen ausgerichtet sein müssen. Die für die Lastengleichheit im
Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemesse sich
unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach seien betrieblich oder
beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von
der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser
Belastungsgrundentscheidung bedürfen einer besonderen sachlichen Begründung, um
dem allgemeinen Gleichheitssatz zu genügen. Daran fehle es hier. Die im
damaligen Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe seien nicht
geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen.
Hinweis:
Wie bereits bei
der Pendlerpauschale hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bereits
rückwirkend auf den 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand der Regelung
zu beseitigen. Die Finanzämter dürfen ab jetzt die Einschränkungen beim
Arbeitszimmerabzug nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber wird sicherlich davon
Gebrauch machen, die Regelungen zum Arbeitszimmerabzug in der bis zum 1. Januar
2007 geltenden Fassung wieder anzuwenden.
Wie kann die
Vielzahl der betroffenen Steuerpflichtigen noch rückwirkend von dem Abzug der
Arbeitszimmerkosten profitieren? Dabei kommt es vor allem darauf an, ob bereits
ergangene und bestandskräftige Steuerbescheide der vergangenen Jahre noch
geändert werden können. In vielen Fällen ist ein Vorläufigkeitsvermerk
hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten auf dem Steuerbescheid
enthalten. Den muss das Finanzamt in solchen Fällen ändern. Ohne den Vorläufigkeitsvermerk
kann eine Änderung durchgeführt werden, wenn der Bescheid mittels Einspruch
offen gehalten wurde oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Durch den für die
Steuerzahler positiven Beschluss ergeben sich noch weitere steuerliche Auswirkungen,
über die wir Sie demnächst informieren werden.
Quelle: BVerfG,
Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09, www.bundesverfassungsgericht.de;
BVerfG, Pressemitteilung vom 29. Juli 2010, www.bundesverfassungsgericht.de
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