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// RTS Steuerberater Info: Regelungen des Arbeitszimmerabzugs seit 2007 verfassungswidrig


Seit dem Jahr 2007 dürfen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur noch dann steuerlich abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Für viele Steuerpflichtige war damit der Steuerabzug entfallen, denn bis dahin konnten die Arbeitszimmerkosten immerhin bis zu 1.250 € geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür war, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Doch die Streichung des beschränkten Arbeitszimmerabzugs verstößt gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer aktuellen Pressemitteilung verlauten ließ.

Im Wesentlichen begründete das BVerfG seine Entscheidung damit, dass der allgemeine Gleichheitssatz vom Gesetzgeber verlange, dass seine Belastungsentscheidungen an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ausgerichtet sein müssen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemesse sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach seien betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung bedürfen einer besonderen sachlichen Begründung, um dem allgemeinen Gleichheitssatz zu genügen. Daran fehle es hier. Die im damaligen Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe seien nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen.

Hinweis:

Wie bereits bei der Pendlerpauschale hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bereits rückwirkend auf den 1. Januar 2007 den verfassungswidrigen Zustand der Regelung zu beseitigen. Die Finanzämter dürfen ab jetzt die Einschränkungen beim Arbeitszimmerabzug nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber wird sicherlich davon Gebrauch machen, die Regelungen zum Arbeitszimmerabzug in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung wieder anzuwenden.

Wie kann die Vielzahl der betroffenen Steuerpflichtigen noch rückwirkend von dem Abzug der Arbeitszimmerkosten profitieren? Dabei kommt es vor allem darauf an, ob bereits ergangene und bestandskräftige Steuerbescheide der vergangenen Jahre noch geändert werden können. In vielen Fällen ist ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmerkosten auf dem Steuerbescheid enthalten. Den muss das Finanzamt in solchen Fällen ändern. Ohne den Vorläufigkeitsvermerk kann eine Änderung durchgeführt werden, wenn der Bescheid mittels Einspruch offen gehalten wurde oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Durch den für die Steuerzahler positiven Beschluss ergeben sich noch weitere steuerliche Auswirkungen, über die wir Sie demnächst informieren werden.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09, www.bundesverfassungsgericht.de; BVerfG, Pressemitteilung vom 29. Juli 2010, www.bundesverfassungsgericht.de

 


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