Eltern
volljähriger Kinder verlieren nicht nur das Kindergeld und die
Kinderfreibeträge, sondern auch alle anderen kindbezogenen
Steuervergünstigungen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Sprösslings den
jährlichen Grenzbetrag von derzeit 8.004 € überschreiten. Das gilt auch dann,
wenn die Einkunftsgrenze nur geringfügig überschritten wird.
Dieser sog.
Fallbeileffekt ist sehr umstritten. Immer wieder mussten sich die Gerichte
damit befassen, ob diese Regelung nicht doch verfassungswidrig sei. Abermals
war dagegen eine Klage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
anhängig, die allerdings jüngst abgewiesen wurde. Die Verfassungsrichter
hielten die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung beim
Kindergeld gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung
auszugestalten, verfassungsrechtlich für in Ordnung. Diese Regelung vereinfache
den Vollzug der betroffenen Norm durch die Finanzverwaltung erheblich. Denn bei
einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich ein
erheblicher Verwaltungsmehraufwand, da bei Einkünften und Bezügen des Kindes
über dem Grenzbetrag jeweils deren genaue Höhe festgestellt und bei der
Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren
individuellem Steuersatz umgerechnet werden müsste.
Hinweis:
Die Diskussionen
um den sog. Fallbeileffekt dürften damit endgültig vom Tisch sein.
In Fällen, in
denen der Grenzbetrag nur geringfügig überschritten wird, sollte zunächst
geprüft werden, welche Abzüge, z.B. Werbungskosten, Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung, Beiträge an eine private Kranken- und Pflegeversicherung
oder an Versorgungsanstalten noch geltend gemacht werden können. Nicht
abzugsfähig sind direkt vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer
oder Beiträge zu Zusatzversicherungen.
Quelle: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2010, 2 BvR 2122/09, www.bundesverfassungsgericht.de
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