Wird ein
Darlehen zinslos gewährt, handelt es sich grundsätzlich in Höhe des ersparten
Zinsaufwands um eine Schenkung. Das ist gängige Rechtspraxis. In der Regel
beträgt der schenkungsteuerpflichtige Nutzungsvorteil 5,5 % des überlassenen
Darlehens. Ein Steuerpflichtiger, dem zwei unverzinsliche Betriebsmittelkredite
gewährt wurden, hatte aufgrund dieser Handhabung neben den
schenkungsteuerlichen Folgen auch ein ertragsteuerliches Problem, denn die
Darlehen zählten bei ihm zum Betriebsvermögen und mussten ertragswirksam
abgezinst werden. Der Steuerpflichtige wollte nun vom Finanzgericht Köln
geklärt wissen, ob es sich dabei nicht um eine verfassungswidrige
Übermaßbesteuerung handele.
Das Gericht
wies die Klage ab. Auch wenn zinslose Darlehen im Rahmen der Gewinnermittlung
gewinnerhöhend abgezinst werden müssten, stünde das nicht der Annahme einer
freigiebigen Zuwendung entgegen. Zwar führe die Abzinsung zunächst zu einem
ertragsteuerlichen Mehrergebnis, doch in der Folgezeit würde sich dieser Effekt
durch die Aufzinsung des Darlehens und dem damit verbundenen Aufwand wieder
kompensieren. Allein durch diesen Kompensationseffekt komme es aus Sicht der
Richter nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Doppelbelastung von Einkommen-
und Schenkungsteuer.
Hinweis:
Das Urteil wurde
inzwischen rechtskräftig.
Quelle: FG Köln,
Urteil vom 30. September 2009, 9 K 2697/08, EFG 2010 S. 343
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