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// RTS Steuerberater Info: Zinslose Darlehen sind schenkungsteuerpflichtig


Wird ein Darlehen zinslos gewährt, handelt es sich grundsätzlich in Höhe des ersparten Zinsaufwands um eine Schenkung. Das ist gängige Rechtspraxis. In der Regel beträgt der schenkungsteuerpflichtige Nutzungsvorteil 5,5 % des überlassenen Darlehens. Ein Steuerpflichtiger, dem zwei unverzinsliche Betriebsmittelkredite gewährt wurden, hatte aufgrund dieser Handhabung neben den schenkungsteuerlichen Folgen auch ein ertragsteuerliches Problem, denn die Darlehen zählten bei ihm zum Betriebsvermögen und mussten ertragswirksam abgezinst werden. Der Steuerpflichtige wollte nun vom Finanzgericht Köln geklärt wissen, ob es sich dabei nicht um eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung handele.

Das Gericht wies die Klage ab. Auch wenn zinslose Darlehen im Rahmen der Gewinnermittlung gewinnerhöhend abgezinst werden müssten, stünde das nicht der Annahme einer freigiebigen Zuwendung entgegen. Zwar führe die Abzinsung zunächst zu einem ertragsteuerlichen Mehrergebnis, doch in der Folgezeit würde sich dieser Effekt durch die Aufzinsung des Darlehens und dem damit verbundenen Aufwand wieder kompensieren. Allein durch diesen Kompensationseffekt komme es aus Sicht der Richter nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Doppelbelastung von Einkommen- und Schenkungsteuer.

Hinweis:

Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 30. September 2009, 9 K 2697/08, EFG 2010 S. 343

 


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