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// RTS Steuerberater Info: Kein Betriebsausgabenabzug für ehemaliges Privatdarlehn


Darlehensverträge aus dem Privatbereich können nicht so ohne Weiteres in die betriebliche Sphäre verlagert werden, um dann z.B. die Zinszahlungen als abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese bereits gültigen Rechtsgrundsätze wurden durch ein Urteil des Finanzgerichtes Münster bestätigt.

Der Fall betraf einen Einzelunternehmer, der gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus kaufte, um es später zu vermieten. Den Kaufpreis des Hauses finanzierten sie durch einen Kredit und machten die Darlehenszinsen als Werbungskosten geltend. Einige Jahre später wollte der Unternehmer die Kreditzinsen in seinem Gewerbebetrieb geltend machen und buchte kurzerhand den Kredit in die Buchführung seines Betriebs ein. Die Zinsen wurden fortan als Betriebsausgaben behandelt, was bei einer späteren Betriebsprüfung allerdings moniert wurde. Der Betriebsprüfer konnte keinen ausreichenden Zusammenhang der Darlehensvaluta mit betrieblichen Investitionen feststellen und strich deswegen den Betriebsausgabenabzug.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, dass allein eine buchmäßige Übernahme der Darlehen in den Betrieb nicht dazu geeignet sei, ein ursprünglich privates Darlehen in eine Betriebsschuld umzuwandeln. Das sei nur möglich, wenn die bisherige Zuordnung eindeutig beendet sei, was eben nicht nur durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen herbeigeführt werden könne. Schuldzinsen seien nur dann Betriebsausgaben, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet würden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das sei anhand des Zwecks der Darlehensaufnahme zu beurteilen, der sich aus der erstmaligen Verwendung der Valuta ableiten ließe. Wenn mit dem Darlehen eine Immobilie des Privatvermögens erworben wurde, sei grundsätzlich bis zum Erlöschen des Darlehens dessen Umwidmung nicht möglich.

Hinweis:

Die hier genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn Darlehen ohne jeglichen Bezug zu einer Einkunftsart in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden sollen. Es gibt zwar einige Ausnahmen für die nachträgliche Umwidmung von Darlehen, die auch die Rechtsprechung anerkannt hat, aber dafür müsste die bisherige Darlehenszuordnung eindeutig und endgültig gelöst werden und sich die neue Zuordnung anhand objektiver Umstände manifestieren. Wie diese konkret aussehen müssen, hat das Gericht offen gelassen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 10. Januar 2008, 1 K 4908/04 E G, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 49/08), EFG 2009 S. 231

 


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