Darlehensverträge
aus dem Privatbereich können nicht so ohne Weiteres in
die betriebliche Sphäre verlagert werden, um dann z.B. die Zinszahlungen als
abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese bereits gültigen
Rechtsgrundsätze wurden durch ein Urteil des Finanzgerichtes Münster bestätigt.
Der Fall
betraf einen Einzelunternehmer, der gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Haus
kaufte, um es später zu vermieten. Den Kaufpreis des Hauses finanzierten sie
durch einen Kredit und machten die Darlehenszinsen als Werbungskosten geltend.
Einige Jahre später wollte der Unternehmer die Kreditzinsen in seinem
Gewerbebetrieb geltend machen und buchte kurzerhand den Kredit in die
Buchführung seines Betriebs ein. Die Zinsen wurden fortan als Betriebsausgaben
behandelt, was bei einer späteren Betriebsprüfung allerdings moniert wurde. Der
Betriebsprüfer konnte keinen ausreichenden Zusammenhang der Darlehensvaluta mit
betrieblichen Investitionen feststellen und strich deswegen den
Betriebsausgabenabzug.
Das
Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, dass allein eine
buchmäßige Übernahme der Darlehen in den Betrieb nicht dazu geeignet sei, ein
ursprünglich privates Darlehen in eine Betriebsschuld umzuwandeln. Das sei nur
möglich, wenn die bisherige Zuordnung eindeutig beendet sei, was eben nicht nur
durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen herbeigeführt werden
könne. Schuldzinsen seien nur dann Betriebsausgaben, wenn sie für eine
Verbindlichkeit geleistet würden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das
sei anhand des Zwecks der Darlehensaufnahme zu beurteilen, der sich aus der
erstmaligen Verwendung der Valuta ableiten ließe. Wenn mit dem Darlehen eine
Immobilie des Privatvermögens erworben wurde, sei grundsätzlich bis zum
Erlöschen des Darlehens dessen Umwidmung nicht möglich.
Hinweis:
Die hier genannten Grundsätze gelten
auch dann, wenn Darlehen ohne jeglichen Bezug zu einer Einkunftsart in den
Bereich der Einkünfteerzielung verlagert werden sollen. Es gibt zwar einige
Ausnahmen für die nachträgliche Umwidmung von Darlehen, die auch die
Rechtsprechung anerkannt hat, aber dafür müsste die bisherige
Darlehenszuordnung eindeutig und endgültig gelöst werden und sich die neue
Zuordnung anhand objektiver Umstände manifestieren. Wie diese konkret aussehen
müssen, hat das Gericht offen gelassen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 10.
Januar 2008, 1 K 4908/04 E G, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 49/08), EFG
2009 S. 231
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