RTS - Einfach näher dran

// RTS Steuerberater Info: Hinweise zum Kalenderjahresende 2009


Wegen der Bundestagswahl im Herbst werden zu Beginn des nächsten Jahres voraussichtlich wieder eine Reihe von steuerlichen Änderungen anstehen. Wie gravierend die Änderungen sein werden, hängt ganz davon ab, wie das Wahlergebnis ausgehen wird und welche Parteien letztendlich die neue Bundesregierung stellen werden. Ein Blick auf die Wahlprogramme der fünf großen Parteien verrät, dass CDU/CSU sowie die FDP keine Steuererhöhungen planen. Im Gegenteil: die Einkommensteuer soll nach den Plänen von CDU/CSU sogar gesenkt werden. Die FDP hingegen plädiert für einen stufenweisen Steuersatz, der maximal 35 % betragen soll. Das Wahlprogramm der SPD sieht Steuerentlastungen für kleinere Einkommen und höhere Steuern für Gutverdienende vor. Ähnliches plant auch die LINKE. Auch die GRÜNEN sind für Steuerentlastungen durch eine Anhebung des Grundfreibetrags.

Obwohl sich die meisten Parteien in ihren Wahlkampfäußerungen zu Steuererhöhungen nach der Wahl zurückhalten, sollte mit Steuererhöhungen gerechnet werden, da sich aufgrund der Wirtschaftskrise und der damit einhergegangenen Konjunkturprogramme die Staatsausgaben drastisch erhöht haben und sich das Minus im Staatshaushalt wahrscheinlich nicht durch entsprechende Einnahmen ausgleichen wird.

Trotz der Ungewissheit, die angesichts des Ausgangs der Bundestagswahl besteht, ist der Jahreswechsel ein optimaler Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungen in den Mittelpunkt zu rücken. Damit kann die Steuerbelastung sowohl für das aktuelle Jahr als auch für die Zukunft optimal gestaltet werden. Handlungsbedarf gibt es sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich.

 

Für Unternehmer sind folgende Punkte interessant:

 

Abschreibung

Ein Mittel zur Gestaltung der Höhe des betrieblichen Gewinns ist die Wahl der Abschreibungsmethode. Dafür steht neben der linearen auch die degressive Abschreibung zur Verfügung. Letztere wurde durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung wiedereingeführt. Gegenüber der linearen Abschreibung bietet die degressive Abschreibung den Vorteil erhöhter Absetzungsbeträge in den Anfangsjahren, was wiederum den Finanzierungseffekt der Neuinvestition begünstigt. Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 25 % möglich, sofern deren Anschaffung oder Herstellung in den Jahren 2009 und 2010 erfolgt. Der maximale AfA-Satz darf das 2,5-fache der linearen Abschreibung nicht übersteigen, was bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von über 10 Jahren zu beachten ist, z.B. bei Photovoltaikanlagen.

Alle Abschreibungen beginnen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Dabei gilt in der Regel der Grundsatz „pro rata temporis“, d.h. die AfA kann nur zeitanteilig – monatsgenau – in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich zur linearen (gleichbleibenden) oder degressiven (fallenden) Abschreibung gibt es die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese beträgt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden vier Jahren vorgenommen werden. Man ist also nicht verpflichtet, die Sonderabschreibung gleich im Erstjahr vorzunehmen; der Gewinn kann vielmehr über mehrere Jahre geglättet werden. Bei den Sonderabschreibungen handelt es sich außerdem um Jahresabschreibungen, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung wird die Sonderabschreibung für das ganze Wirtschaftsjahr gewährt. Neben der Sonderabschreibung ist selbstverständlich zusätzlich noch die übliche Abschreibung – linear oder degressiv – vorzunehmen.

Die Sonderabschreibung soll allerdings nur kleinen und mittleren Betrieben zu Gute kommen. Von enormer Bedeutung sind dafür bestimmte Größenmerkmale, die das Unternehmen am Ende des Wirtschaftsjahres vor der Investition erfüllen muss:

·            Betriebe und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, dürfen die Sonderabschreibung nur geltend machen, wenn der Gewinn des Vorjahres nicht über 100.000 € – bei Anschaffung in den Jahren 2009 und 2010: 200.000 € – liegt.

·            Bilanzierende Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung immer dann, wenn das Betriebsvermögen am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres 235.000 € nicht übersteigt. Bei Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 wird der Wert auf 335.000 € angehoben.

·            Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt als Grenze ein (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 €. Wird in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 investiert, liegt der Grenzwert bei 175.000 €. Landwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern müssen den Ersatzwirtschaftswert beachten, allerdings nur den Anteil, der auf die Eigentumsflächen entfällt.

Als weitere Voraussetzung muss das Wirtschaftsgut mindestens 90 % betrieblichen Zwecken dienen.

Folgendes Beispiel soll zeigen, wie der betriebliche Gewinn durch die gezielte Inanspruchnahme von Abschreibungen beeinflusst werden kann:

Ein Arzt erwirbt am 15.11.2009 für seine Praxis ein gebrauchtes Ultraschallgerät im Wert von 25.000 €. Da sein Gewinn nicht über 200.000 € liegt, darf er die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Das Gerät hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren. Je nach seiner betrieblichen Ertragssituation hat er folgende Möglichkeiten zur Gewinnsteuerung:

 

AfA-Methode

Höhe der AfA und Gewinnauswirkungen in 2009

Inanspruchnahme der linearen AfA

833 €

Inanspruchnahme der degressiven AfA

1.042 €

Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit linearer AfA

5.833 €

Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit degressiver AfA

6.042 €

Teilweise Sonderabschreibung in Kombination mit degressiver Abschreibung

3.542 €

 

Durch die vorgezogene Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter konnte in der Vergangenheit das steuerliche Ergebnis signifikant gemindert werden. Das hat sich seit 2008 aber deutlich relativiert, da nur noch Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € (ohne Mehrwertsteuer) sofort abgezogen werden können. Sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern über 150 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen, kann für sie zumindest im Rahmen der Sammelbewertung noch eine steuerliche Gewinnminderung von 20 % des Aufwands erreicht werden.

Bei Überschusseinkünften, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder nichtselbständiger Arbeit, bleibt es hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei der 410 €-Grenze. Ähnlich ist es im Investitionszulagenrecht: eine Förderung erfolgt auch hier nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens diese Grenze erreichen.  

Hinweis:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten sich um die 1.000 €-Grenze bewegen, führt ein Preis unter 1.000 € zur Aufnahme in den Sammelposten. Das ist immer dann günstig, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gegenstandes über 5 Jahren liegt, wie bspw. bei Büromöbeln, die grundsätzlich in 13 Jahren abzuschreiben sind. Wer sich z.B. einen Schreibtisch für 900 € anschafft, kann ihn bereits in 5 Jahren abschreiben. Kostet der Schreibtisch stattdessen 1.100 €, muss er über 13 Jahre hinweg abgeschrieben werden. Ungünstig wirkt sich der Sammelposten aus, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, bspw. bei Personalcomputern (3 Jahre).

 

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag trat bereits im Wirtschaftsjahr 2007 bzw. 2007/2008 an die Stelle der bisherigen Ansparrücklage.

Der Investitionsabzugsbetrag mindert den Gewinn in Höhe von bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre durchgeführt werden müssen. Das Wirtschaftsgut muss noch mindestens ein Wirtschaftsjahr nach dem Jahr seiner Anschaffung fast ausschließlich – d.h. zu mindestens 90 % – betrieblich genutzt werden. Fahrzeuge im Betriebsvermögen, für die der Unternehmer die 1 %-Regelung anwendet, scheiden damit aus. 

Begünstigt sind Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Wie bei der Sonderabschreibung sollen nur kleine und mittlere Betriebe gefördert werden, so dass auch hier gewisse Größenmerkmale im Jahr der Geltendmachung des Abzugs nicht überstiegen werden dürfen:

 

maximale Betriebsgröße in den Wirtschaftsjahren 2009 und 2010 bzw. 2008/2009 und 2009/2010

maximale Betriebsgröße sonst

bilanzierende Selbständige und Gewerbetreibende

Betriebsvermögen: 335.000 €

Betriebsvermögen: 235.000 €

Einnahmen-Überschussrechner

Gewinn: 200.000 €

Gewinn: 200.000 €

Land- und Forstwirte

Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert: 175.000 €

Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert: 125.000 €

 

Hinweis:

Betriebe, die von den neuen Schwellenwerten profitieren, sollten ohnehin geplante Investitionen spätestens im Wirtschaftsjahr 2010 bzw. 2009/2010 durchführen, damit der Investitionsabzugsbetrag sowie ggf. die Sonderabschreibung beansprucht werden kann.

 

Besonders Freiberufler-GbRs übersteigen recht schnell die Gewinngrenze von 200.000 €. Sofern größere Investitionen anstehen, sollte überlegt werden, ob zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung übergegangen werden soll. Der Wechsel ist zulässig, wenn er nicht mehrfach innerhalb von drei Jahren stattfindet. Der Übergang sollte allerdings sorgfältig durchdacht werden, denn dadurch wird regelmäßig ein steuerliches Mehrergebnis ausgelöst, was allerdings auf drei Jahre verteilt werden darf. Erwägenswert kann der Wechsel zur Bilanzierung auch wegen der Thesaurierungsbegünstigung (s.u.) sein, die sich nur Bilanzierern eröffnet. Wegen der gefestigten Rechtsprechung und der gängigen Verwaltungsauffassung müssen die Weichen für die Dokumentation des Wechsels im nächsten Jahr bereits jetzt gestellt werden, denn ein Wechsel ist nur durch eindeutige schlüssige Handlungen zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums möglich, wie etwa Erstellung einer Eröffnungsbilanz, Einrichtung einer Buchführung oder auch durch eine beweissichere Mitteilung ans Finanzamt.

Wie muss die Investitionsabsicht dem Finanzamt nachgewiesen werden? Dazu reicht es, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige bspw. in eine Produktionsmaschine zu investieren, reicht die Bezeichnung „Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes“. Begünstigt wären dann auch Werkzeuge für Reparatur und Wartung. Schädlich wäre hingegen die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Produktionshalle. Wichtig ist, dass die erforderlichen Aufzeichnungen (Funktion des Investitionsguts, voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten) bereits der Steuererklärung beigefügt werden.   

Der Investitionsabzugsbetrag darf pro Betrieb maximal 200.000 € betragen. Das gilt für alle Unternehmen, auch für Existenzgründer. In die Grenze sind noch nicht in Anspruch genommene Abzugsbeträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren einzubeziehen.

Im Investitionsjahr muss der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Der Unternehmer hat aber im selben Jahr das Wahlrecht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam zu kürzen und zwar maximal in Höhe des Abzugsbetrags.

 

Beispiel:
Ein Architekt möchte für sein Büro im Jahr 2009 neue Computer-Hardware im Wert von insgesamt 20.000 € anschaffen. Dafür bildet er im Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag von 8.000 €. Im Oktober 2009 wird dann wie geplant investiert. Steuerlich wirkt sich das Ganze wie folgt aus:

2008:

Investitionsabzugsbetrag: 20.000 € x 40 %

Gewinnminderung in 2008

 

 

./. 8.000 €

2009:

Auflösung Investitionsabzugsbetrag

Minderung Anschaffungskosten:

degressive Abschreibung (monatsgenau):

25 % von 12.000 € (20.000 € ./. 8.000 €) x 3/10

Sonder-Abschreibung: 20 % von 12.000 € (20.000 € ./. 8.000 €)

Gewinnminderung in 2009

 

+  8.000 €

./. 8.000 €

 

./. 900 €

./. 2.400 €

./. 3.300 €

Gewinnauswirkung insgesamt

./. 11.300 €

Gewinnauswirkung ohne Investitionsabzugsbetrag

(degressive Abschreibung und Sonderabschreibung)

 

./. 5.500 €

 

Wird nicht oder nicht in der geplanten Höhe investiert oder gegen eine der Voraussetzungen verstoßen, muss der Investitionsabzugsbetrag insoweit im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert und der entsprechende Betrag zusätzlich verzinst.

 

Bewertung des vorhandenen Vermögens

Gewinnsenkungen können auch durch Teilwertabschreibungen herbeigeführt werden. Das ist besonders bei Wirtschaftsgütern interessant, die keine planmäßige Abschreibung haben, wie z.B. unbebaute Grundstücke oder Wertpapiere. Damit lassen sich Wertverluste auch ohne deren Verkauf steuerlich nutzen.

Die Anforderungen an eine Teilwertabschreibung hat der Gesetzgeber allerdings nicht gerade niedrig angesetzt. Dafür muss eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen, die am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres zu prüfen ist. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern geht der BFH dann von einer dauernden Wertminderung aus, wenn deren Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Ein Preisvergleich lohnt sich vor allem im Technologiebereich, wenn die Gerätepreise im Zuge des technischen Fortschritts immer günstiger werden.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer hat eine Maschine für 50.000 € gekauft. Die jährliche Abschreibung beträgt bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren pro Jahr 5.000 €. Im zweiten Jahr nach der Anschaffung liegt der Teilwert der Maschine bei nur noch 15.000 € bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.

Hier ist eine Teilwertabschreibung auf 15.000 € möglich, da bei angenommener planmäßiger Abschreibung der Wert von 15.000 € erst nach 5 Jahren erreicht werden würde, also nach mehr als der Hälfte der planmäßigen Restnutzungsdauer.

 

Im Zuge der weltweiten Finanzkrise blicken auch die meisten Unternehmer mit Wertpapierdepots auf rote Zahlen. Bei Wertpapieren im Anlagevermögen muss für eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag:

·            der Kurswert um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gefallen sein oder

·            die Wertminderung zwar nur 25 % betragen, dafür aber bereits am vorhergehenden Bilanzstichtag in Höhe von 25 % vorgelegen haben.

Zusätzliche Erkenntnisse bzw. Kursentwicklungen in der Zeit bis zur Aufstellung von Handels- bzw. Steuerbilanz müssen berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für Wertpapiere des Umlaufvermögens. Anders als beim Anlagevermögen muss die 40 %- bzw. 25 %-Grenze nicht beachtet werden.

Den niedrigeren Teilwert muss der Steuerpflichtige nachweisen. Bei Wertpapieren dient dazu die amtliche Notierung am Bilanzstichtag. Bei anderen Wirtschaftsgütern ist ein unabhängiges Gutachten zu empfehlen, um so Wertminderungen bei Grund und Boden, Maschinen oder Betriebsvorrichtungen dokumentieren und beweisen zu können.

Hinweis:

Da Teilwertabschreibungen auch für Umlaufvermögen in Betracht kommen, sollte bei der Inventur per 31.12. nicht nur auf eine exakte Erfassung der Menge geachtet werden, sondern auch darauf, ob die gelagerten Vorräte unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken sind. Eine Teilwertabschreibung ist beispielsweise immer dann durchzuführen, wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken. Die Anschaffungskosten sind dann um diesen Fehlbetrag gewinnmindernd abzuschreiben.

 

Reparaturen durchführen

Sind an Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen dringend Reparaturen notwendig? Dann schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie die Reparaturen noch durch, bevor das Wirtschaftsjahr abgelaufen ist. Das hat außerdem den positiven Nebeneffekt, dass sich die Kosten noch in diesem Jahr steuerlich auswirken. Aber auch wenn die Reparatur nicht mehr bis zum 31.12. möglich sein sollte, können Sie die Aufwendungen für das Material dennoch als Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und geliefert ist.

Werden anstehende Instandhaltungsaufwendungen im laufenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Angriff genommen, so kommt die Bildung einer Rückstellung in Betracht, wenn die entsprechenden Maßnahmen im nächsten Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen können dann bereits im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten stellen aber keine unterlassene Instandhaltung dar. Diese müssen Sie tatsächlich noch im Jahr 2009 durchführen, damit sie den Gewinn mindern.

 

Rücklagenbildung und -auflösung

Durch Rücklagen lassen sich auch erheblich Steuern sparen. Möglich ist die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6b/6c EStG) oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung, wenn Wirtschaftsgüter zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. 

Bestehen § 6b/6c-Rücklagen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften), ist zu prüfen, ob die Rücklagen ggf. zuzüglich Zinszuschlag aufzulösen sind. Das ist der Fall, wenn die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist. Davon sind in der Regel Rücklagen aus dem Jahr 2005 betroffen. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob bereits bestehende Rücklagen auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können. Werden im laufenden Jahr Verluste erzielt, kann die Rücklage – ggf. teilweise – zum Ausgleich des Verlustes aufgelöst werden. 

Ähnliches gilt auch für bestehende Rücklagen für Ersatzbeschaffung. Diese Rücklage wurde ursprünglich gebildet, weil ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Hochwasser oder zur Vermeidung einer Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Die Rücklage muss in der Regel aufgelöst werden, wenn sie aus Gebäudeabgängen des Jahres 2007 und Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter des Jahres 2008 stammt. Eine Nachverzinsung findet nicht statt.

 

Rückstellungen

Rückstellungen mindern ebenfalls den Gewinn und werden in der Regel gebucht, um zukünftige Ausgaben vorwegzunehmen. In der Regel handelt es sich dabei um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die zwar bereits vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, deren Höhe und Entstehungszeitpunkt allerdings noch ungewiss ist. Trotzdem muss die mögliche Inanspruchnahme wahrscheinlich sein, d.h. dass am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen müssen. Typische Beispiele für Rückstellungen sind:

·            bestehende Urlaubsverpflichtungen,

·            Prozesskosten,

·            Pensionszusagen,

·            Aufbewahrungsverpflichtungen,

·            Instandhaltungen oder

·            Buchführungs- und Abschlusskosten.

 

Verlustausgleichsbeschränkungen bei Kommanditisten vermeiden

Kommanditisten und andere nur beschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften sollten auf Verlustsituationen rechtzeitig reagieren. Aufgrund negativer Kapitalkonten könnte der zugewiesene Verlust der Gesellschaft nicht oder nicht in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Lediglich spätere Gewinnanteile könnten mit den Verlusten verrechnet werden.

Kapitalkonten, die für den steuerlichen Verlustausgleich zur Verfügung stehen, sind nur solche Konten, die gesellschaftsrechtlich Kapitalcharakter und nicht etwa Darlehenscharakter haben. Für Kommanditisten ist es üblich, mehrere Konten zu führen. Auf dem ersten Konto wird in der Regel die eingetragene Hafteinlage verbucht. Dieses Konto steht in der Regel uneingeschränkt zum Verlustausgleich bereit. Je nachdem, wie viele weitere Konten geführt werden, können diese, wenn auf ihnen Verluste gebucht werden, auch zum steuerlichen Verlustausgleich herangezogen werden. Sogar sog. Finanzplandarlehen können unter bestimmten Voraussetzungen dazu gehören.

Es gibt verschiedene Maßnahmen, die man treffen kann, um einem eingeschränkten Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto entgegenzutreten. Auf alle Fälle muss noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die Initiative ergriffen werden. Sofern wirtschaftlich sinnvoll können folgende Maßnahmen dienlich sein:

·            Entnahmen stoppen, 

·            Verzicht auf Leistungs- und Nutzungsentgelte seitens der Gesellschafter (ggf. mit Besserungsschein),

·            Geld- und Sacheinlagen auf Konten mit Kapitalcharakter rechtzeitig tätigen,

·            Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Kapital,

·            rechtzeitiger Wechsel der Rechtsstellung des Kommanditisten in die des Vollhafters oder

·            Haftungssummenerhöhung zum erweiterten Verlustausgleich (Eintragung muss vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister erfolgt sein).

Hinweis:

Sprechen Sie uns rechtzeitig an, damit Sie ihre Verluste als Kommanditist optimal geltend machen können!

 

Thesaurierungsbegünstigung

Bilanzierende Steuerpflichtige können den nicht entnommenen Gewinn auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % (mit Solidaritätszuschlag 29,8 %, ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuern lassen. Die Gewinne sollen damit im Unternehmen belassen werden (sog. Thesaurierung) und für Investitionen bereit stehen. Der Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung muss erst mit Abgabe der persönlichen Einkommensteuererklärung gestellt und kann bis zur Rechtskraft der Steuerfestsetzung des Folgejahres zurückgenommen werden. Mitunternehmer können einen solchen Antrag nur stellen, wenn ihr Gewinnanteil mehr als 10 % oder mindestens 10.000 € beträgt.

Hinweis:

Nur Bilanzierern steht die Thesaurierungsoption offen. Überschussrechner, deren Gewinnermittlung in der Regel einfacher ist, müssten zur Bilanzierung wechseln und zwar in der Regel zum 1.1.2010, wenn der Gewinn des Jahres 2010 thesauriert werden soll. Ob sich das tatsächlich lohnt, muss sorgfältig durchdacht sein. Neben dem erhöhten Buchführungsaufwand muss meist ein Übergangsgewinn versteuert werden. Wir beraten Sie dazu gerne!

 

Besonders zu beachten ist allerdings das Risiko einer Nachversteuerung des thesaurierten Gewinns mit 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer. Dazu kommt es immer dann, wenn in irgendeinem Jahr nach der Thesaurierung Überentnahmen vorliegen, also die Entnahmen den Gewinn zuzüglich der Einlagen des aktuellen Jahres übersteigen. Das Gesetz legt als Verwendungsreihenfolge einen last-in-first-out-Grundsatz fest. Daher kommt es fast immer zu einer Nachversteuerung bei Überentnahmen, egal ob es in den Vorjahren zu weit weniger Entnahmen als Gewinn und Einlagen gekommen ist. Aber auch weitere Fälle, wie etwa eine Betriebsveräußerung oder –aufgabe, können die Nachsteuer auslösen.

Hinweis:

Die Thesaurierungsbesteuerung ist in der Regel erst dann interessant, wenn der persönliche Steuersatz deutlich über 30 % liegt und eine kurzfristige Nachversteuerung durch Überentnahmen in den Folgejahren nicht befürchtet werden muss. Kommt es dennoch zu einer Nachversteuerung liegt die Steuerbelastung einschließlich Soli-Zuschlag über 48 %.

 

Sollte eine Gewinnthesaurierung für das Jahr 2009 in Betracht kommen, was für jeden selbständigen Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil gesondert geprüft werden muss, können noch optimierende Einflussnahmen im ablaufenden Wirtschaftsjahr möglich sein. Um einen möglichst hohen thesaurierungsfähigen Gewinn zu bekommen, könnte ein Entnahmestopp günstig sein, sofern dieser auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Auch könnten Einlagen zur Kompensierung der bisherigen Entnahmen erfolgen. All diese Maßnahmen sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch, denn sie dienen der Stärkung des Betriebskapitals. Steuerpflichtige mit mehreren Betrieben oder Mitunternehmeranteilen können Geld oder Wirtschaftsgüter zwischen den einzelnen Betrieben transferieren, was bei dem einen zu einer Entnahme und bei dem anderen zu einer Einlage führt. Die Entnahmen sollten bei Betrieben erfolgen, für die ohnehin keine Thesaurierungsbegünstigung in Betracht kommt.

Wer erst für das Jahr 2010 eine Thesaurierung beabsichtigt, kann bereits im Wirtschaftsjahr 2009 Vorbereitungen treffen. Das sind vor allem Zusatzentnahmen, sofern sie überhaupt gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind, mit denen man sich ein persönliches Finanzpolster für den privaten Bedarf und private Steuerzahlungen schafft, um die Entnahmen in den Folgejahren so gering wie möglich zu halten. Bei Entnahmen muss im Gegenzug die Schuldzinsenproblematik bedacht werden.

Hinweis:

Eine gute Vorbereitung ist bei der Thesaurierungsbegünstigung uneingeschränkt zu empfehlen. Lassen Sie sich dazu von uns beraten!

 

Pauschalsteuer für Sachzuwendungen

Bei Sachzuwendungen von maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr an Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter darf der Unternehmer die Einkommensteuer des Empfängers durch Entrichtung einer Pauschalsteuer von 30 % übernehmen. Der Antrag gilt für sämtliche in einem Wirtschaftsjahr gewährte Sachzuwendungen, jedoch getrennt nach dem Empfängerkreis „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“. Soll die Pauschalbesteuerung noch für 2009 erreicht werden, so sind bestimmte Fristen zu beachten: bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde muss die Pauschalsteuer mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens der 28.2. des Folgejahres.

Hinweis:

Die Anwendung der Pauschalierungsbesteuerung sollte sorgfältig überlegt werden. Wir informieren Sie gern! 

 

Vorbereitung auf neue Buchführungs- und Bilanzierungsregeln

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen – also bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ab 2010. Wahlweise kann von den Neuregelungen auch bereits für das vorherige Geschäftsjahr Gebrauch gemacht werden. Das BilMoG bringt weit reichende Änderungen für die handelsrechtliche Bilanzierung mit sich. Direkte steuerliche Auswirkungen ergeben sich keine. Wie können Sie sich als buchführungspflichtiger Unternehmer bereits jetzt auf die neuen Vorschriften vorbereiten?

Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftjahren nicht mehr als 500.000 € und der Jahresüberschuss nicht mehr als 50.000 € beträgt, dürfen zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln. Der Wechsel kann bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008 erfolgen, wenn die Größenmerkmale in den Jahren 2006 und 2007 nicht überschritten wurden.

Hinweis:

Wir beraten Sie gern, ob der Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung tatsächlich günstig ist. Die meisten Banken verlangen als Grundlage für eine Kreditvergabe eine Bilanz. Aus steuerlicher Sicht ist eine Bilanz aus mancher Sicht günstiger, bspw. um den Investitionsabzugsbetrag unter Ausnutzung des Schwellenwerts „Betriebsvermögen“ beanspruchen zu dürfen oder die Thesaurierungsbegünstigung nutzen zu können.

 

Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs, die bislang als „mittelgroß“ eingestuft waren, sollten dies nach den neuen Schwellenwerten überprüfen. Eine Rückstufung führt zu deutlichen Erleichterungen bei Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können nach den Regeln des BilMoG aktiviert werden. Im Unternehmen muss zunächst die zu verfolgende Strategie überlegt werden: Möchte man tendenziell mehr Vermögen ausweisen oder den Aufwand sofort verrechnen? Möchte man aktivieren, sollte die Kostenrechnung angepasst werden, da die Bewertung eindeutig aus den Aufwendungen hergeleitet werden muss. Wichtig ist auch ein ausreichendes Dokumentationssystem. Aktiviert werden dürfen nur Entwicklungskosten für nach dem 31.12.2009 begonnene Projekte bzw. bei vorgezogener Anwendung der BilMoG-Regeln nach dem 31.12.2008.

Das Problem latenter Steuern stellt sich im Allgemeinen nur mittelgroßen und großen Unternehmen. Kleine Unternehmen können auf deren Bilanzierung verzichten. Tun sie es doch nicht, etwa um ein höheres Eigenkapital auszuweisen, sollten wegen der Komplexität dieses Themas entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden.

Die Rückstellungsbewertung wird künftig von deutlich mehr Informationen als bisher abhängig gemacht. Wie die künftigen Werte ermittelt und welche Fristigkeiten sowie Zinssätze herangezogen werden – all das muss die Buchhaltung berücksichtigen. Bei Pensionsverpflichtungen ist künftig ein separates Gutachten zu erstellen. Sind sie durch Planvermögen, z.B. eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, erfolgt eine Verrechnung auf Basis des Zeitwerts, der ebenfalls nachzuweisen ist.

Hinweis:

Durch das BilMoG kommt es zu einem größeren Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Wir beraten Sie gern im Hinblick auf die neuen Bilanzregeln und die notwendigen Umstellungsmaßnahmen.

 

Neue Umsatzgrenzen für Istversteuerung

Unternehmer mit Umsätzen von bis zu 500.000 € im Kalenderjahr dürfen ab dem 1.7.2009 bei ihren Umsatzsteuervorauszahlungen die Istversteuerung anwenden. Die maßgebende Grenze wurde von 250.000 € auf das Doppelte angehoben und gilt bis zum 31.12.2011. Die Istversteuerung schont die Liquidität des Unternehmens, denn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss nicht bereits bei Ausführung des Umsatzes, sondern erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Die Istversteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

Der neue Grenzwert gilt nur für Umsätze, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden. Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume vor dem 1.7.2009 ist damit nicht möglich.

Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2008. Wie viel im ersten Halbjahr 2009 umgesetzt wurde, spielt keine Rolle.

 

Neue Regeln bei grenzüberschreitenden Umsätzen

Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket ändern sich ab dem 1.1.2010 u.a. der Ort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und das Vorsteuervergütungsverfahren.

Leistungen an andere Unternehmer im Ausland werden nun grundsätzlich am Sitz des Empfängers, sog. Empfängerortprinzip, erbracht. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen, wie z.B. bei Grundstücksumsätzen, die wie bisher dort erbracht werden, wo sich das Grundstück befindet. Ebenfalls abweichend vom Empfängerortsprinzip werden kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten beurteilt, bei denen der Tätigkeitsort maßgebend bleibt. Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gelten wiederum andere Regeln. Nur wenn der Ort der Dienstleistung sich im Inland befindet, ist die Leistung nach deutschem Recht steuerbar und ggf. steuerpflichtig. Liegt der Ort im Ausland, muss sich der Unternehmer über seine dortigen umsatzsteuerlichen Pflichten informieren. In vielen Fällen muss der Empfänger der Leistung durch das sog. Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer abführen, was den leistenden Unternehmer von den steuerlichen Pflichten im Ausland entbindet.

Hinweis:

Nach wie vor müssen sich Unternehmer darüber informieren, wie der entsprechende Umsatz im Ausland steuerlich behandelt wird.

 

Bei der Rechnungserteilung muss ab dem 1.1.2010 auch bei sonstigen Leistungen die USt-Id.-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden, wenn sich der Leistungsort durch das Empfängerprinzip ins Ausland verlagert und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Zusätzlich müssen diese Leistungen ab dem 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden. 

Hinweis:

Aus diesem Grund sollten bereits jetzt die USt-Id.-Nummern ausländischer Geschäftspartner, soweit nicht bereits erfolgt, abgefragt, bestätigt und eingepflegt werden. Ausgangsrechnungen sollten an die neuen Anforderungen angepasst werden.

 

Eine bedeutende Erleichterung gibt es beim Vorsteuervergütungsverfahren, das ab dem 1.1.2010 für Erstattungsansprüche innerhalb der EU nur noch einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern voraussetzt. Das Erstattungsverfahren soll in Zukunft beschleunigter und unbürokratischer ablaufen. Bisher galten diese Bedingungen nur bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Hinweis:

Wegen des vereinfachten Modus sollten im Jahr 2009 keine unterjährigen Anträge mehr für das Jahr 2009 gestellt, sondern damit bis zum Beginn des neuen Jahres gewartet werden. 

 

Neues Investitionszulagengesetz bringt sinkende Fördersätze

Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in den neuen Bundesländern können noch bis zum 31.12.2014 in den Genuss der Investitionszulage kommen. Begünstigt sind sog. Erstinvestitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäudeneubauten. Die Fördersätze sinken allerdings ab 2010 kontinuierlich. Investitionen, die nach dem 1.1.2010 und vor dem 31.12.2010 abgeschlossen werden, erhalten zwar noch die bisherigen Fördersätze von 12,5 % bzw. 25 %. Die erhöhte Zulage für Betriebsstätten im sog. Randgebiet wird dann jedoch nicht mehr gewährt. Betroffene Betriebe sollten, sofern bereits Investitionsplanungen getroffen wurden, diese möglichst noch im Jahr 2009 beenden.

Hinweis:

Für die Zukunft sollten in Anbetracht der jährlich sinkenden Fördersätze Investitionen möglichst noch vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beendet werden.

 

Besonderheiten für Freiberufler

Freiberufler ermitteln in der Regel ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung, der das Zufluss-/ Abflussprinzip zugrunde liegt. Bei dieser Gewinnermittlungsart werden im Gegensatz zum Bilanzierer die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt, ohne z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten gewinnwirksam zu berücksichtigen.

Einkünfteverlagerungen zur Jahreswende sind ziemlich leicht erreichbar, wie etwa durch verzögerte Vereinnahmung von Betriebseinnahmen oder vorgezogene Bezahlung von Betriebsausgaben. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben müssen jedoch wirtschaftlich dem anderen Jahr zugerechnet werden, wenn sie binnen zehn Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden. Klassisches Beispiel dafür sind Mietzahlungen. Aber auch Umsatzsteuervorauszahlungen gehören dazu, wenn sie bis zum 10.1. für einen vorangegangenen Monat gezahlt werden. Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren müssen allerdings auf diesen Zeitraum gleichmäßig verteilt werden.

Je nach Gewinn- oder Verlustsituation haben Freiberufler daher über die Gestaltung ihrer Zahlungsein- und -ausgänge einen größeren Spielraum. Entscheidend ist nämlich der Zufluss- bzw. Abflusszeitpunkt. In wessen Betrieb sich im Jahr 2009 ein Gewinn abzeichnet, der sollte Zahlungen bereits im Jahr 2009 begleichen. Zahlungseingänge für erbrachte Leistungen können durch verzögerte Rechnungsstellung ins nächste Jahr verlagert werden. Umgekehrt kann man einen voraussichtlichen Verlust noch eindämmen. Ausstehende Rechnungen sollten, soweit möglich, erst in 2010 bezahlt werden. Rechungen für bereits erbrachte Leistungen sind möglichst zügig zu schreiben bzw. anzumahnen. 

Hinweis:

Wer im Jahr 2009 Verluste erleidet oder noch Verlustvorträge aus Vorjahren hat, sollte darüber nachdenken, diese für bereits geplante Veräußerungen oder Entnahmen, z.B. durch Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen ins Privatvermögen, zu nutzen. Der dabei entstehende Gewinn kann dann sofort ausgeglichen werden. 

 

Besonderheiten für Kapitalgesellschaften

 

Erleichterungen bei Sanierungen

Beteiligungserwerbe zum Zwecke der Sanierung standen bislang steuerlich unter keinem guten Stern, denn oftmals ging mit der Übernahme der Anteile auch der Untergang der steuerlichen Verlustabzüge einher. Um im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise Übernahmen zum Zweck der Sanierung zu begünstigen, wird diese sog. „Mantelkaufregelung“ auf Anteilserwerbe vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 nicht angewandt und durch eine Neuregelung ersetzt, die die Verlustnutzung durch den Erwerber unter folgenden Bedingungen zulässt: 

Ob letztendlich tatsächlich eine Sanierung eintritt, spielt für die neue Sanierungsregel keine Rolle. Nach dem Gesetzestext ist eine Sanierung eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Grundvoraussetzungen für eine Sanierung sind vier Merkmale, die allesamt erfüllt werden müssen:

·            Sanierungsabsicht des neuen Gesellschafters,

·            Sanierungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens (i.d.R bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung),

·            Sanierungsfähigkeit nach objektiven Gesichtspunkten sowie

·            Sanierungseignung der in Angriff genommenen Maßnahmen.

Der Gesetzgeber knüpft das Sanierungsprivileg weiterhin an die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen, wofür drei Möglichkeiten im Gesetz parat gehalten werden:

·            die Befolgung einer geschlossenen Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung (nur bei GmbHs mit Betriebsrat)

·            Einhaltung einer durchschnittlichen Lohnsumme in den nächsten 5 Jahren von 400 % der Ausgangslohnsumme. Da das Gesetz auf die erbschaftsteuerliche Regelung für die Behaltensvoraussetzungen bei Betriebsvermögen verweist, dürften Betriebe mit keinen oder bis zu 10 Beschäftigten diese Voraussetzung ohne weiteres Zutun erfüllen.

·            Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch Einlagen oder Schuldenerlass innerhalb Jahresfrist nach Beteiligungserwerb. Das neu zugeführte Betriebsvermögen muss einen bestimmten Wert erreichen. Bei einem Anteilserwerb von z.B. 100 % muss dem zu sanierenden Unternehmen mindestens 25 % des in der letzten Steuerbilanz enthaltenen Aktivvermögens zugeführt werden. Fällt der Beteiligungserwerb niedriger aus, z.B. 50 %, müssen dem Unternehmen 12,5 % neues Betriebsvermögen gemessen am Aktivvermögen zugeführt werden. Zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2011 darf das zugeführte Betriebsvermögen nicht durch Leistungen der Körperschaft auf einen Wert unterhalb der erforderlichen Zuführungsquote gemindert werden.

Keine Sanierung soll vorliegen, wenn die GmbH ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Beteiligungsübernahme im Wesentlichen bereits eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb innerhalb eines Fünfjahreszeitraums ein Branchenwechsel erfolgt.

Hinweis:

Investoren können ggf. noch rückwirkend von dem Sanierungsprivileg profitieren, wenn sie z.B. innerhalb der Jahresfrist entsprechend viel Betriebsvermögen der zu sanierenden GmbH zukommen lassen oder die Lohnsummenklausel beachten. Damit können körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch gerettet werden. Geplante Beteiligungserwerbe sind noch bis zum 31.12.2009 begünstigt. Maßgebend ist das Datum des Kaufvertrags.

 

Offenlegung des Jahresergebnisses vermeiden 

Kapitalgesellschaften müssen ihre Abschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Dort können die Daten von Konkurrenz, Lieferanten und Kunden kostenlos eingesehen werden. Obwohl kleine GmbHs nur eine verkürzte Bilanz einreichen müssen und auf die Veröffentlichung von Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ergebnisverwendung verzichten können, müssen auch sie vor der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung Maßnahmen treffen, um den Gewinnausweis in der Bilanz zu vermeiden. Denn trotz verkürzter Bilanz muss grundsätzlich das Jahresergebnis in der Bilanz ausgewiesen werden, was nur durch geschicktes Handeln vermieden werden kann. Gerade für kleine GmbHs könnte diese Information, die an die Außenwelt gelangt, existenzbedrohlich sein.

Hinweis:

„Mittelgroße“ Kapitalgesellschaften haben nicht das Privileg eines verkürzten Bilanzausweises und müssen außerdem die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Ergebnisverwendung offen legen. Ein Ergebnisausweis ist damit quasi unumgänglich.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Schwellenwerte bei den Größenklassen um 20 % angehoben. Von den Erleichterungsregeln für „kleine“ Gesellschaften können nun mehr Unternehmen profitieren als bisher. Die Einstufung als kleine Gesellschaft ist gegeben, wenn zwei der folgenden Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden:

- 4.840 T€ Bilanzsumme

- 9.860 T€ Umsatzerlöse

- 50 Arbeitnehmer.

 

Bei der Bilanzaufstellung sind zwei Konstellationen hinsichtlich der Gewinnverwendung möglich: die Bilanzaufstellung vor oder nach Gewinnverwendung.

Die Bilanzaufstellung vor Gewinnverwendung ist in dieser Hinsicht ungünstig, denn das Jahresergebnis wird unter der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ in der Bilanz in voller Höhe dargestellt. Jeder Bilanzleser kann sich nun über das abgelaufene Geschäftsjahr der GmbH ein Bild machen.

Schwieriger wenn nicht sogar unmöglich wird das bei Bilanzaufstellung nach vollständiger oder zumindest teilweiser Ergebnisverwendung. An die Stelle des Jahresergebnisses tritt die Bilanzposition „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“. Wichtig ist, dass über die Ergebnisverwendung vor Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen wird. Die Beträge wandern dann in die entsprechenden Positionen im Eigenkapital, z.B. Gewinnvortrag oder Gewinnrücklagen, oder werden als Verbindlichkeiten aus Ausschüttungen ausgewiesen. 

Hinweis:

Es muss beachtet werden, dass durch die Einstellung in die Gewinnrücklagen der Jahresüberschuss lediglich in die Position Gewinnrücklagen umgebucht wird. Ein sachkundiger Bilanzleser kann daher durch Differenzbildung jederzeit erkennen, welche Beträge dort aus dem Jahresüberschuss enthalten sind. Vermieden werden kann das, wenn ein Teil der Rücklage während des laufenden Geschäftsjahres aufgelöst und ausgeschüttet wird.

In der Praxis bietet es sich an, Vorabausschüttungen und Einstellungen in die Rücklagen miteinander zu kombinieren. Sprechen Sie uns rechtzeitig an!

 

Ein weiteres mögliches Mittel, um den Ergebnisausweis zu vermeiden, sind Vorabausschüttungen. Sie können bereits vor oder auch nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen werden. Je nachdem, ob zum Bilanzstichtag die Ausschüttung bereits an die Gesellschafter geleistet wurde, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Auf alle Fälle kann dadurch je nachdem, ob das Ergebnis in voller oder teilweiser Höhe für Ausschüttungen verwendet wird, sogar ein vollständiger Gewinnausweis vermieden werden.

Hinweis:

Wichtig ist, dass im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart ist, dass nur bereits festgestellte Jahresüberschüsse für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen. Dann wäre eine Ergebnisverwendung mit Einfluss auf die aktuelle Bilanz nicht möglich.     

 

Von der Offenlegungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger sind auch GmbH & Co. KGs betroffen. Handelt es sich um kleine Gesellschaften, die von den erleichterten Offenlegungspflichten profitieren, können die Gewinnanteile relativ einfach aus der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ausgeblendet werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, dass die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen hat, kann dieses den Kapitalkonten der Gesellschafter zugewiesen werden. In der Regel wird bei GmbH & Co. KGs der Gewinn vollständig verwendet und ist aus dem Jahresabschluss normalerweise nicht mehr ersichtlich.

 

Arbeitnehmer sollten folgende Neuerungen kennen:

 

Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide Arbeitslohn beziehen, haben die Möglichkeit, zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV und III/V zu wählen. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass die Lohnsteuerbelastung in Steuerklasse V einen negativen Anreiz für die Beschäftigungsaufnahme darstellt. Ehegatten können nun ab dem ersten Lohnzahlungszeitraum 2010 erstmals die Steuerklassenkombination IV (Faktor)/IV (Faktor) wählen. Das hat den Vorteil, dass bei jedem Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuermindernd wirkenden Vorschriften, wie z. B. der Grundfreibetrag und die Vorsorgepauschale, beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Im Grunde trägt dann jeder Ehegatte die Einkommensteuer, die auf seinen Beitrag zum Gesamteinkommen beruht.

Der Faktor ergibt sich daraus, dass die Summe der Gesamtsteuer auf Basis der Steuerklassenkombination IV/IV ins Verhältnis zur Gesamtsteuer nach dem Splittingverfahren gesetzt wird. Der Faktor ist immer kleiner 1 und wird auf die individuelle Lohnsteuer des Ehegatten nach Steuerklasse IV angewandt. Dieses Verfahren führt im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V beim weniger verdienenden Ehegatten grundsätzlich zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung.

Wer sich für das neue Verfahren entscheidet, muss beim Finanzamt gemeinsam mit seinem Ehegatten einen Antrag stellen und dabei seine voraussichtlichen Lohnbezüge offenlegen. Der Wechsel ist einmal im Kalenderjahr möglich und muss bis spätestens zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sein. Im Anschluss an das Faktorverfahren darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und die Ehegatten müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 

Steuererklärungen für 2005 abgeben

Nach dem Wegfall der Zwei-Jahres-Frist für Arbeitnehmer-Veranlagungen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Steuererklärungen nunmehr innerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren beim Finanzamt eingehen müssen. Ansonsten brauchen sie die Finanzämter nicht zu bearbeiten. Damit sind Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2005 spätestens bis zum 31.12.2009 beim Finanzamt einzureichen.

Hinweis:

Anträge auf Arbeitnehmer-Sparzulage müssen, soweit ihnen vermögenswirksame Leistungen ab dem 1.1.2007 zu Grunde liegen, nicht mehr innerhalb der Zwei-Jahres-Frist beantragt werden. Dafür haben Sie nun ebenso 4 Jahre Zeit.

Für alle Steuerpflichtigen gibt es folgende Möglichkeiten, um ihre Steuerlast zum Jahresende zu minimieren:  

               

Anpassung des Einkommensteuertarifs

Das 2. Konjunkturpaket der Bundesregierung sah eine Anpassung des Steuertarifs in 2 Stufen vor, die im Wesentlichen eine Anhebung des Grundfreibetrags und die Verminderung der sog. kalten Progression vorsah. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 tritt die zweite Stufe in Kraft. Der Grundfreibetrag wird dann von 7.834 € auf 8.004 € angehoben. Die Steuersätze werden nicht verändert. Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 % und beim Spitzensteuersatz von 45 %. Lediglich die Tarifeckwerte werden ab 2010 angehoben. Das bedeutet, dass z.B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 € greift (in 2009: ab 250.401 €).

Die Anpassungen sind nicht sehr gravierend, kommen aber trotzdem einer Senkung des Steuertarifs gleich. Einkommensverschiebungen auf 2010 sind daher u.U. sinnvoll, etwa durch Vorziehen von Werbungskosten im Bereich der Vermietungseinkünfte oder die Senkung der betrieblichen Einkünfte durch Ausschöpfen der Abschreibungsmöglichkeiten. Verluste sollten noch im Jahr 2009 genutzt werden. Optimierend wirkt es sich auch aus, wenn Personen und Einzelunternehmen im Jahr 2009 statt in 2010 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Durch den geänderten Tarifverlauf könnte auch eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlung in Betracht kommen.

Hinweis:

Hier sollte unbedingt der Ausgang der Bundestagswahl ins Kalkül gezogen werden. Einige Parteien planen Steuersatzerhöhungen für Gutverdienende. Dagegen sollen Geringverdiener weiter entlastet werden.

 

Keine Auswirkung hat der geänderte Einkommensteuertarif auf die Abgeltungsteuer, die weiterhin 25 % beträgt, oder für Körperschaften, die ihr Einkommen nach wie vor mit 15 % versteuern.

 

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen

Gerade berufstätige Familien und ältere Menschen brauchen zur Bewältigung des Alltags sowie zur Vereinbarung von Familie und Beruf Unterstützung von dritter Seite. Der Gesetzgeber unterstützt haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse durch einen direkten Steuerabzug. In der folgenden Übersicht sind die Abzugsbeträge, wie sie seit 2009 gelten, zusammengestellt: 

Begünstigte Aufwendungen

Abzugshöchstbetrag

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt

maximal steuerbegünstigt

2.550 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

510 €

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Pflegedienstleistungen, Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige

maximal steuerbegünstigt

20.000 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

4.000 €

Handwerkerleistungen

maximal steuerbegünstigt

6.000 €

Steuerermäßigung

20 %

maximaler Steuerabzug

1.200 €

 

Die hier genannten Abzugsbeträge können nebeneinander steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nicht für ein und dieselbe Dienstleistung.

Begünstigt sind stets nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten bleiben unberücksichtigt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen von den Handwerksleistungen unterschieden werden, da für beide ein gesonderter Abzug in Betracht kommt:

·            Haushaltsnahe Dienstleistungen gehören zu den Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Darunter fallen bspw. die Kosten für einen Pflegedienst, Wohnungsreinigung, Gartenpflegearbeiten oder Fensterputzer. Begünstigt sind außerdem Umzugskosten. Ebenso können Mieter oder Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für Dienstleistungen am Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, geltend machen. 

·            Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten wie etwa Tapezier-, Maler-, Sanitär-, Fliesenleger- oder Maurerarbeiten. Auch Kontrollaufwendungen sind begünstigt, wie etwa die Gebühr für den Schornsteinfeger oder die Kontrolle der Blitzschutzanlagen.

Der Steuerabzug ist an die Bedingungen geknüpft, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf das Empfängerkonto geleistet wurde. Eine Dokumentation der Zahlung muss gegenüber dem Finanzamt nicht erfolgen. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse muss die Bescheinigung der Minijob-Zentrale vorgelegt werden.

Hinweis:

Prüfen Sie jetzt, ob oder inwieweit Sie die jeweiligen Höchstbeträge für das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft haben. Je nachdem können anstehende Dienst- und Handwerksleistungen ggf. auf das nächste Jahr verschoben werden oder – sofern die Höchstbeträge noch nicht erreicht wurden – jetzt beauftragt werden, so dass bis zum Jahreswechsel eine Rechnung da ist und noch dieses Jahr bezahlt werden kann. Der Abzug ist nur im Zahlungsjahr möglich.

 

Kinderbetreuung

Kosten für Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Wie die Abzugsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen, darüber vermittelt die folgende Tabelle einen Überblick:

 

Prüfschema zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Variante 4

Art der Kosten

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes

Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung

Voraussetzungen bei den Eltern

erwerbstätige Eltern/ Alleinerziehende

„Mischfälle“: erwerbstätig + krank/behindert/Ausbildung; Alleinerziehende: krank/ behindert/ Ausbildung

alle Eltern begünstigt

alle Eltern begünstigt

Altersgrenze der Kinder

0 – 14 Jahre

3 – 6 Jahre

keine Altersgrenze

Rechnung/Arbeitsvertrag, Überweisungsbelege

Erforderlich

Zuordnung, Abzugsmöglichkeit

Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind

Sonderausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind

Steuerermäßigung auf Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen

 

Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für einen Kindergarten-, Krippen- oder Hortplatz, Kosten für Tagesmütter, eine Aufsichtsperson bei der Erledigung der Schulaufgaben oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfällt. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Verpflegungsaufwendungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Hinweis:

Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung geleistet wird und die Betreuungsleistung durch Rechnung belegt werden kann.

 

Erwerbstätigkeit kann in selbständiger oder abhängiger Stellung erfolgen (auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit). Dauer und Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch Heimarbeit und Aushilfstätigkeit sind Erwerbstätigkeit. Bei Aufwendungen wegen Krankheit muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.

Hinweis:

Überprüfen Sie, ob die Höchstbeträge bereits überschritten wurden bzw. wie Sie diese optimal nutzen können. Wir beraten Sie dazu gerne!

 

Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze beim Kindergeld

Ab dem Jahr 2010 dürfen volljährige Kinder mehr verdienen, ohne dass der Verlust des Kindergeldes droht. Der maßgebende Grenzwert wird von 7.680 € auf 8.004 € angehoben. Für Eltern mit Sprösslingen, deren Einkünfte und Bezüge sich im Jahr 2009 im Grenzbereich bewegen, könnten sich Einkommensverlagerungen ins nächste Jahr positiv auswirken.

 

Gesundheitsvorsorge/besondere Belastungen

Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen, wie Unfallkosten, Kosten für Ehescheidung oder auch in Sterbefällen, soweit sie das Erbvermögen übersteigen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn sie einen bestimmten Betrag – die sog. zumutbare Belastung – überschreiten. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, ob er verheiratet oder ledig ist und wie viele Kinder er hat.

Zumutbare Belastung

 

Gesamtbetrag der Einkünfte in €

bis 15.340

bis 51.130

über 51.130

bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Grundtabelle ermittelt wird

5 %

6 %

7 %

bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der Splittingtabelle ermittelt wird

4 %

5 %

6 %

bei Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

 

Hinweis:

Zur Überschreitung der Belastungsgrenze wäre es sinnvoll, die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen für mehrere Jahre zu kumulieren, sofern das überhaupt möglich ist. Für den Abzug ist entscheidend, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Ausgaben mittels eines Darlehens bestritten wurden. So können bspw. die Anschaffung einer neuen Brille oder von Kontaktlinsen mit den Kosten für Zahnersatz auf ein Jahr konzentriert werden. Aber auch die Belege für die Zahlung der Praxisgebühr oder andere Quittungen wegen Zuzahlungen im Gesundheitswesen, wie etwa Medikamentenzuzahlungen, sollten gesammelt werden. Sofern Aufwendungen in einem späteren Jahr erstattet werden, sind die außergewöhnlichen Aufwendungen im Abzugsjahr zu mindern.

 

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge: 

·            zur gesetzlichen Rentenversicherung,

·            zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

·            an berufsständische Versorgungswerke sowie

·            in eine Rürup-Rente

können anders als Ausgaben zur Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung, in höherem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Die Beiträge sind jedoch nicht in vollem Umfang absetzbar. Das ist erst im Jahr 2025 der Fall und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 € (Ledige) bzw. 40.000 € (Verheiratete). Die im Jahr 2009 (2010) geleisteten Beiträge werden in Höhe von 68 % (70 %) als Sonderausgaben berücksichtigt.

Aus steuerlichen Gründen kann sich der Abschluss einer sog. Rürup-Rente unter bestimmten Voraussetzungen lohnen, da die Beiträge im Jahr 2009 bis zu einem Betrag von 20.000 € bzw. 40.000 € in Höhe von 68 % als Sonderausgaben abgezogen werden können. In Frage kann das für Selbständige kommen, die ihre Altersvorsorge bisher über private Lebens- oder Rentenversicherungen abgedeckt haben. Beiträge an solche Formen der privaten Altersvorsorge werden steuerlich kaum noch gefördert. Aber auch wenn sich das Jahreseinkommen durch einmalige Einkünfte erhöht hat, wie etwa durch Veräußerungsgewinne oder Abfindungen, ist der Abschluss einer Rürup-Rente gegen Einmalzahlung interessant, sofern es keine anderen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um die Steuerlast zu senken.

 

Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge

Das Bürgerentlastungsgesetz sorgt ab 2010 dafür, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser steuerlich abgesetzt werden können als bisher. Bis 2009 waren diese Beiträge gemeinsam mit anderen Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht-, Unfall- oder Lebensversicherung) nur bis zu 1.500 € bzw. 2.400 € (Selbständige) absetzbar.

Das ändert sich ab dem 1.1.2010, denn ab dann können alle Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung erreicht wird. Komfortleistungen, wie etwa Einzelzimmer oder Chefbehandlung, sowie Zusatzversicherungen sind nicht begünstigt. Bei gesetzlich Versicherten wird in der Regel ein Anteil von 4 % der Beiträge nicht unmittelbar berücksichtigt, denn damit soll pauschal der Anteil auf Krankengeldanspruch ausgeklammert werden. Abzugsfähig sind die Ausgaben für die eigene Versicherung, aber auch für die des Ehegatten und der Kinder.

Sonstige Versicherungsbeiträge oder nicht begünstigte Krankenversicherungsanteile können nur noch insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht den Abzugshöchstbetrag von 1.900 € bzw. 2.800 € (Selbständige) erreicht haben.

 

Beispiel: Herr Schulze hat sich vor kurzem als Handwerker selbständig gemacht und ist privat versichert. Er zahlt im Jahr 2.200 € als Beitrag zur Krankenversicherung und 200 € für die Pflegeversicherung. 10 % der Krankenversicherungsbeiträge entfallen auf Komfortleistungen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen (private Haftpflicht, Lebensversicherung) fallen in Höhe von 1.000 € an.

Beiträge zur Krankenversicherung

2.200 €

Beiträge zur Pflegeversicherung

200 €

weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

1.000 €

Summe

3.400 €

höchstens absetzbar

2.800 €

mindestens absetzbar sind: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (1.980 €) und zur
Pflegeversicherung (200 €)


2.180 €

somit sind endgültig anzusetzen

2.800 €

 

Entsprechende Anpassungen werden auch bei der Vorsorgepauschale vorgenommen, so dass sich die neue Gesetzeslage für Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren auswirken kann.

Hinweis:

Gemeinsamt mit Ihnen ermitteln wir gern in einem persönlichen Beratungsgespräch, welche Gestaltungsmaßnahmen für Sie von Bedeutung sind. Sprechen Sie uns an!

 


RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37 Tel.: +49(0)711/9554-0 Fax: +49(0)711/9554-1000 E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.

Besucher Zähler


beaju-10-2009