Wegen
der Bundestagswahl im Herbst werden zu Beginn des nächsten Jahres
voraussichtlich wieder eine Reihe von steuerlichen Änderungen anstehen. Wie
gravierend die Änderungen sein werden, hängt ganz davon ab, wie das
Wahlergebnis ausgehen wird und welche Parteien letztendlich die neue
Bundesregierung stellen werden. Ein Blick auf die Wahlprogramme der fünf großen
Parteien verrät, dass CDU/CSU sowie die FDP keine Steuererhöhungen planen. Im
Gegenteil: die Einkommensteuer soll nach den Plänen von CDU/CSU sogar gesenkt
werden. Die FDP hingegen plädiert für einen stufenweisen Steuersatz, der
maximal 35 % betragen soll. Das Wahlprogramm der SPD sieht Steuerentlastungen
für kleinere Einkommen und höhere Steuern für Gutverdienende vor. Ähnliches
plant auch die LINKE. Auch die GRÜNEN sind für Steuerentlastungen durch eine
Anhebung des Grundfreibetrags.
Obwohl
sich die meisten Parteien in ihren Wahlkampfäußerungen zu Steuererhöhungen nach
der Wahl zurückhalten, sollte mit Steuererhöhungen gerechnet werden, da sich
aufgrund der Wirtschaftskrise und der damit einhergegangenen
Konjunkturprogramme die Staatsausgaben drastisch erhöht haben und sich das
Minus im Staatshaushalt wahrscheinlich nicht durch entsprechende Einnahmen
ausgleichen wird.
Trotz
der Ungewissheit, die angesichts des Ausgangs der Bundestagswahl besteht, ist
der Jahreswechsel ein optimaler Zeitpunkt, um steuerliche Gestaltungen in den
Mittelpunkt zu rücken. Damit kann die Steuerbelastung sowohl für das aktuelle
Jahr als auch für die Zukunft optimal gestaltet werden. Handlungsbedarf gibt es
sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich.
Abschreibung
Ein
Mittel zur Gestaltung der Höhe des betrieblichen Gewinns ist die Wahl der
Abschreibungsmethode. Dafür steht neben der linearen auch die degressive
Abschreibung zur Verfügung. Letztere wurde durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung
wiedereingeführt. Gegenüber der linearen Abschreibung bietet die degressive
Abschreibung den Vorteil erhöhter Absetzungsbeträge in den Anfangsjahren, was
wiederum den Finanzierungseffekt der Neuinvestition begünstigt. Die degressive
Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe
von 25 % möglich, sofern deren Anschaffung oder Herstellung in den Jahren 2009
und 2010 erfolgt. Der maximale AfA-Satz darf das 2,5-fache der linearen
Abschreibung nicht übersteigen, was bei Wirtschaftsgütern mit einer
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von über 10 Jahren zu beachten ist, z.B. bei
Photovoltaikanlagen.
Alle
Abschreibungen beginnen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung. Dabei gilt in
der Regel der Grundsatz „pro rata temporis“, d.h. die AfA kann nur zeitanteilig
– monatsgenau – in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich
zur linearen (gleichbleibenden) oder degressiven (fallenden) Abschreibung gibt
es die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese
beträgt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der
Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden vier Jahren vorgenommen werden.
Man ist also nicht verpflichtet, die Sonderabschreibung gleich im Erstjahr
vorzunehmen; der Gewinn kann vielmehr über mehrere Jahre geglättet werden. Bei
den Sonderabschreibungen handelt es sich außerdem um Jahresabschreibungen, d.h.
unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung wird die Sonderabschreibung für das
ganze Wirtschaftsjahr gewährt. Neben der Sonderabschreibung ist
selbstverständlich zusätzlich noch die übliche Abschreibung – linear oder
degressiv – vorzunehmen.
Die
Sonderabschreibung soll allerdings nur kleinen und mittleren Betrieben zu Gute
kommen. Von enormer Bedeutung sind dafür bestimmte Größenmerkmale, die das
Unternehmen am Ende des Wirtschaftsjahres vor der Investition erfüllen muss:
·
Betriebe und Freiberufler, die ihren Gewinn durch
Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, dürfen die Sonderabschreibung nur
geltend machen, wenn der Gewinn des Vorjahres nicht über 100.000 € – bei
Anschaffung in den Jahren 2009 und 2010: 200.000 € – liegt.
·
Bilanzierende Unternehmen profitieren von der
Sonderabschreibung immer dann, wenn das Betriebsvermögen am Ende des vorherigen
Wirtschaftsjahres 235.000 € nicht übersteigt. Bei Investitionen in den Jahren
2009 und 2010 wird der Wert auf 335.000 € angehoben.
·
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt
als Grenze ein (Ersatz-) Wirtschaftswert von 125.000 €. Wird in den
Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 investiert, liegt der Grenzwert bei
175.000 €. Landwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern müssen
den Ersatzwirtschaftswert beachten, allerdings nur den Anteil, der auf die
Eigentumsflächen entfällt.
Als weitere Voraussetzung muss das Wirtschaftsgut mindestens 90 %
betrieblichen Zwecken dienen.
Folgendes Beispiel soll zeigen, wie der betriebliche Gewinn durch die
gezielte Inanspruchnahme von Abschreibungen beeinflusst werden kann:
Ein Arzt erwirbt am 15.11.2009 für seine
Praxis ein gebrauchtes Ultraschallgerät im Wert von 25.000 €. Da sein
Gewinn nicht über 200.000 € liegt, darf er die Sonderabschreibung in Anspruch
nehmen. Das Gerät hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren. Je
nach seiner betrieblichen Ertragssituation hat er folgende Möglichkeiten zur
Gewinnsteuerung:
|
AfA-Methode |
Höhe
der AfA und Gewinnauswirkungen in 2009 |
|
Inanspruchnahme der linearen AfA |
833 € |
|
Inanspruchnahme der degressiven AfA |
1.042
€ |
|
Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit linearer AfA |
5.833
€ |
|
Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Kombination mit degressiver AfA |
6.042
€ |
|
Teilweise Sonderabschreibung in Kombination mit degressiver
Abschreibung |
3.542
€ |
Durch die vorgezogene Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter konnte
in der Vergangenheit das steuerliche Ergebnis signifikant gemindert werden. Das
hat sich seit 2008 aber deutlich relativiert, da nur noch Wirtschaftsgüter bis
zu einem Wert von 150 € (ohne Mehrwertsteuer) sofort abgezogen werden können.
Sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsgütern über 150 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen, kann für sie
zumindest im Rahmen der Sammelbewertung noch eine steuerliche Gewinnminderung
von 20 % des Aufwands erreicht werden.
Bei Überschusseinkünften, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder
nichtselbständiger Arbeit, bleibt es hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei
der 410 €-Grenze. Ähnlich ist es im Investitionszulagenrecht: eine Förderung
erfolgt auch hier nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
mindestens diese Grenze erreichen.
Hinweis:
Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten sich um die 1.000
€-Grenze bewegen, führt ein Preis unter 1.000 € zur Aufnahme in den
Sammelposten. Das ist immer dann günstig, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer
des Gegenstandes über 5 Jahren liegt, wie bspw. bei Büromöbeln, die
grundsätzlich in 13 Jahren abzuschreiben sind. Wer sich z.B. einen Schreibtisch
für 900 € anschafft, kann ihn bereits in 5 Jahren abschreiben. Kostet der
Schreibtisch stattdessen 1.100 €, muss er über 13 Jahre hinweg abgeschrieben
werden. Ungünstig wirkt sich der Sammelposten aus, wenn die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, bspw. bei Personalcomputern (3
Jahre).
Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag trat bereits im Wirtschaftsjahr 2007 bzw.
2007/2008 an die Stelle der bisherigen Ansparrücklage.
Der Investitionsabzugsbetrag mindert den Gewinn in Höhe von bis zu 40 %
der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Investitionen in
bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre
durchgeführt werden müssen. Das Wirtschaftsgut muss noch mindestens ein
Wirtschaftsjahr nach dem Jahr seiner Anschaffung fast ausschließlich – d.h. zu
mindestens 90 % – betrieblich genutzt werden. Fahrzeuge im
Betriebsvermögen, für die der Unternehmer die 1 %-Regelung anwendet, scheiden damit
aus.
Begünstigt sind Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte.
Wie bei der Sonderabschreibung sollen nur kleine und mittlere Betriebe
gefördert werden, so dass auch hier gewisse Größenmerkmale im Jahr der
Geltendmachung des Abzugs nicht überstiegen werden dürfen:
|
|
maximale Betriebsgröße in den Wirtschaftsjahren 2009 und 2010 bzw.
2008/2009 und 2009/2010 |
maximale Betriebsgröße sonst |
|
bilanzierende Selbständige und Gewerbetreibende |
Betriebsvermögen: 335.000 € |
Betriebsvermögen: 235.000 € |
|
Einnahmen-Überschussrechner |
Gewinn: 200.000 € |
Gewinn: 200.000 € |
|
Land- und Forstwirte |
Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert: 175.000 € |
Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert: 125.000 € |
Hinweis:
Betriebe, die von den neuen Schwellenwerten profitieren, sollten ohnehin
geplante Investitionen spätestens im Wirtschaftsjahr 2010 bzw. 2009/2010
durchführen, damit der Investitionsabzugsbetrag sowie ggf. die
Sonderabschreibung beansprucht werden kann.
Besonders Freiberufler-GbRs übersteigen recht schnell die Gewinngrenze
von 200.000 €. Sofern größere Investitionen anstehen, sollte überlegt werden,
ob zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung übergegangen werden soll. Der
Wechsel ist zulässig, wenn er nicht mehrfach innerhalb von drei Jahren
stattfindet. Der Übergang sollte allerdings sorgfältig durchdacht werden, denn
dadurch wird regelmäßig ein steuerliches Mehrergebnis ausgelöst, was allerdings
auf drei Jahre verteilt werden darf. Erwägenswert kann der Wechsel zur
Bilanzierung auch wegen der Thesaurierungsbegünstigung (s.u.) sein, die sich
nur Bilanzierern eröffnet. Wegen der gefestigten Rechtsprechung und der
gängigen Verwaltungsauffassung müssen die Weichen für die Dokumentation des
Wechsels im nächsten Jahr bereits jetzt gestellt werden, denn ein Wechsel ist
nur durch eindeutige schlüssige Handlungen zu Beginn des
Gewinnermittlungszeitraums möglich, wie etwa Erstellung einer Eröffnungsbilanz,
Einrichtung einer Buchführung oder auch durch eine beweissichere Mitteilung ans
Finanzamt.
Wie muss die Investitionsabsicht dem Finanzamt nachgewiesen werden? Dazu
reicht es, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen.
Beabsichtigt der Steuerpflichtige bspw. in eine Produktionsmaschine zu
investieren, reicht die Bezeichnung „Vorrichtung oder Werkzeug für die
Herstellung eines Wirtschaftsgutes“. Begünstigt wären dann auch Werkzeuge für
Reparatur und Wartung. Schädlich wäre hingegen die Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen für die Produktionshalle. Wichtig ist, dass die
erforderlichen Aufzeichnungen (Funktion des Investitionsguts, voraussichtliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten) bereits der Steuererklärung beigefügt
werden.
Der Investitionsabzugsbetrag darf pro Betrieb maximal 200.000 €
betragen. Das gilt für alle Unternehmen, auch für Existenzgründer. In die
Grenze sind noch nicht in Anspruch genommene Abzugsbeträge aus vorangegangenen
Wirtschaftsjahren einzubeziehen.
Im Investitionsjahr muss der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der
Bilanz gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Der Unternehmer hat aber im selben
Jahr das Wahlrecht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufwandswirksam
zu kürzen und zwar maximal in Höhe des Abzugsbetrags.
|
Beispiel: |
|
|
2008: Investitionsabzugsbetrag: 20.000 € x 40 % Gewinnminderung in 2008 |
./.
8.000 € |
|
2009: Auflösung Investitionsabzugsbetrag Minderung Anschaffungskosten: degressive Abschreibung (monatsgenau): 25 % von 12.000 € (20.000 € ./. 8.000 €) x 3/10 Sonder-Abschreibung: 20 % von 12.000 € (20.000 € ./. 8.000 €) Gewinnminderung in 2009 |
+ 8.000 € ./.
8.000 € ./.
900 € ./.
2.400 € ./.
3.300 € |
|
Gewinnauswirkung insgesamt |
./.
11.300 € |
|
Gewinnauswirkung
ohne Investitionsabzugsbetrag (degressive Abschreibung und Sonderabschreibung) |
./.
5.500 € |
Wird nicht oder nicht in der geplanten Höhe investiert oder gegen eine
der Voraussetzungen verstoßen, muss der Investitionsabzugsbetrag insoweit im
Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Der Steuerbescheid des
Abzugsjahres wird geändert und der entsprechende Betrag zusätzlich verzinst.
Bewertung
des vorhandenen Vermögens
Gewinnsenkungen
können auch durch Teilwertabschreibungen herbeigeführt werden. Das ist
besonders bei Wirtschaftsgütern interessant, die keine planmäßige Abschreibung
haben, wie z.B. unbebaute Grundstücke oder Wertpapiere. Damit lassen sich
Wertverluste auch ohne deren Verkauf steuerlich nutzen.
Die Anforderungen an eine Teilwertabschreibung hat der Gesetzgeber
allerdings nicht gerade niedrig angesetzt. Dafür muss eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung vorliegen, die am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres zu
prüfen ist. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern geht der BFH dann von einer
dauernden Wertminderung aus, wenn deren Wert zum Bilanzstichtag mindestens für
die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Ein
Preisvergleich lohnt sich vor allem im Technologiebereich, wenn die
Gerätepreise im Zuge des technischen Fortschritts immer günstiger werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine Maschine für 50.000 € gekauft. Die jährliche
Abschreibung beträgt bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren pro Jahr 5.000 €. Im
zweiten Jahr nach der Anschaffung liegt der Teilwert der Maschine bei nur noch
15.000 € bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.
Hier ist eine Teilwertabschreibung auf 15.000 € möglich, da bei
angenommener planmäßiger Abschreibung der Wert von 15.000 € erst nach 5 Jahren
erreicht werden würde, also nach mehr als der Hälfte der planmäßigen
Restnutzungsdauer.
Im Zuge der weltweiten Finanzkrise blicken auch die meisten Unternehmer
mit Wertpapierdepots auf rote Zahlen. Bei Wertpapieren im Anlagevermögen muss
für eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag:
·
der Kurswert um mehr als 40 % unter die
Anschaffungskosten gefallen sein oder
·
die Wertminderung zwar nur 25 % betragen, dafür
aber bereits am vorhergehenden Bilanzstichtag in Höhe von 25 % vorgelegen
haben.
Zusätzliche Erkenntnisse bzw. Kursentwicklungen in der Zeit bis zur
Aufstellung von Handels- bzw. Steuerbilanz müssen berücksichtigt werden.
Ähnliches gilt für Wertpapiere des Umlaufvermögens. Anders als beim
Anlagevermögen muss die 40 %- bzw. 25 %-Grenze nicht beachtet werden.
Den niedrigeren Teilwert muss der Steuerpflichtige nachweisen. Bei
Wertpapieren dient dazu die amtliche Notierung am Bilanzstichtag. Bei anderen
Wirtschaftsgütern ist ein unabhängiges Gutachten zu empfehlen, um so
Wertminderungen bei Grund und Boden, Maschinen oder Betriebsvorrichtungen
dokumentieren und beweisen zu können.
Hinweis:
Da Teilwertabschreibungen
auch für Umlaufvermögen in Betracht kommen, sollte bei der Inventur per 31.12.
nicht nur auf eine exakte Erfassung der Menge geachtet werden, sondern auch
darauf, ob die gelagerten Vorräte unter Umständen im Wert dauerhaft gesunken
sind. Eine Teilwertabschreibung ist beispielsweise immer dann durchzuführen,
wenn die voraussichtlich noch erzielbaren Verkaufserlöse nicht mehr die
Selbstkosten zuzüglich des durchschnittlichen Gewinns decken. Die
Anschaffungskosten sind dann um diesen Fehlbetrag gewinnmindernd abzuschreiben.
Reparaturen
durchführen
Sind an
Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen oder Maschinen dringend Reparaturen
notwendig? Dann schieben Sie diese nicht auf die lange Bank, sondern führen Sie
die Reparaturen noch durch, bevor das Wirtschaftsjahr abgelaufen ist. Das hat
außerdem den positiven Nebeneffekt, dass sich die Kosten noch in diesem Jahr
steuerlich auswirken. Aber auch wenn die Reparatur nicht mehr bis zum 31.12.
möglich sein sollte, können Sie die Aufwendungen für das Material dennoch als
Betriebsausgaben absetzen, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt bestellt und
geliefert ist.
Werden anstehende Instandhaltungsaufwendungen im laufenden
Wirtschaftsjahr nicht mehr in Angriff genommen, so kommt die Bildung einer
Rückstellung in Betracht, wenn die entsprechenden Maßnahmen im nächsten
Wirtschaftsjahr in den ersten drei Monaten erledigt werden. Die Aufwendungen
können dann bereits im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten stellen aber keine unterlassene
Instandhaltung dar. Diese müssen Sie tatsächlich noch im Jahr 2009 durchführen,
damit sie den Gewinn mindern.
Rücklagenbildung und -auflösung
Durch Rücklagen lassen sich auch erheblich Steuern sparen. Möglich ist
die Bildung einer Rücklage aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens (§ 6b/6c EStG) oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung, wenn
Wirtschaftsgüter zwangsweise aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.
Bestehen § 6b/6c-Rücklagen aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens (Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs mit dem dazugehörenden
Grund und Boden, Anteile an Kapitalgesellschaften), ist zu prüfen, ob die
Rücklagen ggf. zuzüglich Zinszuschlag aufzulösen sind. Das ist der Fall, wenn
die Reinvestitionsfrist abgelaufen ist. Davon sind in der Regel Rücklagen aus
dem Jahr 2005 betroffen. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob bereits
bestehende Rücklagen auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden können.
Werden im laufenden Jahr Verluste erzielt, kann die Rücklage – ggf. teilweise –
zum Ausgleich des Verlustes aufgelöst werden.
Ähnliches gilt auch für bestehende Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
Diese Rücklage wurde ursprünglich gebildet, weil ein Wirtschaftsgut infolge
höherer Gewalt, wie etwa Brand, Sturm, Hochwasser oder zur Vermeidung einer
Enteignung, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Die Rücklage muss in
der Regel aufgelöst werden, wenn sie aus Gebäudeabgängen des Jahres 2007 und
Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter des Jahres 2008 stammt. Eine
Nachverzinsung findet nicht statt.
Rückstellungen
Rückstellungen mindern ebenfalls den Gewinn und werden in der Regel
gebucht, um zukünftige Ausgaben vorwegzunehmen. In der Regel handelt es sich
dabei um eine Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die zwar bereits vor dem
Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde, deren Höhe und
Entstehungszeitpunkt allerdings noch ungewiss ist. Trotzdem muss die mögliche
Inanspruchnahme wahrscheinlich sein, d.h. dass am Bilanzstichtag mehr Gründe
für als gegen die Inanspruchnahme sprechen müssen. Typische Beispiele für
Rückstellungen sind:
·
bestehende Urlaubsverpflichtungen,
·
Prozesskosten,
·
Pensionszusagen,
·
Aufbewahrungsverpflichtungen,
·
Instandhaltungen oder
·
Buchführungs- und Abschlusskosten.
Verlustausgleichsbeschränkungen bei Kommanditisten vermeiden
Kommanditisten und andere nur beschränkt haftende Gesellschafter von
Personengesellschaften sollten auf Verlustsituationen rechtzeitig reagieren.
Aufgrund negativer Kapitalkonten könnte der zugewiesene Verlust der
Gesellschaft nicht oder nicht in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt
werden. Lediglich spätere Gewinnanteile könnten mit den Verlusten verrechnet
werden.
Kapitalkonten, die für den steuerlichen Verlustausgleich zur Verfügung
stehen, sind nur solche Konten, die gesellschaftsrechtlich Kapitalcharakter und
nicht etwa Darlehenscharakter haben. Für Kommanditisten ist es üblich, mehrere
Konten zu führen. Auf dem ersten Konto wird in der Regel die eingetragene
Hafteinlage verbucht. Dieses Konto steht in der Regel uneingeschränkt zum
Verlustausgleich bereit. Je nachdem, wie viele weitere Konten geführt werden,
können diese, wenn auf ihnen Verluste gebucht werden, auch zum steuerlichen
Verlustausgleich herangezogen werden. Sogar sog. Finanzplandarlehen können
unter bestimmten Voraussetzungen dazu gehören.
Es gibt verschiedene Maßnahmen, die man treffen kann, um einem
eingeschränkten Verlustausgleich bei negativem Kapitalkonto entgegenzutreten.
Auf alle Fälle muss noch vor Ablauf des Wirtschaftsjahres die Initiative
ergriffen werden. Sofern wirtschaftlich sinnvoll können folgende Maßnahmen
dienlich sein:
·
Entnahmen stoppen,
·
Verzicht auf Leistungs- und Nutzungsentgelte
seitens der Gesellschafter (ggf. mit Besserungsschein),
·
Geld- und Sacheinlagen auf Konten mit
Kapitalcharakter rechtzeitig tätigen,
·
Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Kapital,
·
rechtzeitiger Wechsel der Rechtsstellung des
Kommanditisten in die des Vollhafters oder
·
Haftungssummenerhöhung zum erweiterten
Verlustausgleich (Eintragung muss vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister
erfolgt sein).
Hinweis:
Sprechen Sie uns rechtzeitig
an, damit Sie ihre Verluste als Kommanditist optimal geltend machen können!
Thesaurierungsbegünstigung
Bilanzierende
Steuerpflichtige können den nicht entnommenen Gewinn auf Antrag ganz oder
teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % (mit Solidaritätszuschlag 29,8 %,
ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuern lassen. Die Gewinne sollen damit im
Unternehmen belassen werden (sog. Thesaurierung) und für Investitionen bereit
stehen. Der Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung muss erst mit Abgabe der
persönlichen Einkommensteuererklärung gestellt und kann bis zur Rechtskraft der
Steuerfestsetzung des Folgejahres zurückgenommen werden. Mitunternehmer können
einen solchen Antrag nur stellen, wenn ihr Gewinnanteil mehr als 10 % oder
mindestens 10.000 € beträgt.
Hinweis:
Nur Bilanzierern steht die
Thesaurierungsoption offen. Überschussrechner, deren Gewinnermittlung in der
Regel einfacher ist, müssten zur Bilanzierung wechseln und zwar in der Regel
zum 1.1.2010, wenn der Gewinn des Jahres 2010 thesauriert werden soll. Ob sich
das tatsächlich lohnt, muss sorgfältig durchdacht sein. Neben dem erhöhten
Buchführungsaufwand muss meist ein Übergangsgewinn versteuert werden. Wir
beraten Sie dazu gerne!
Besonders
zu beachten ist allerdings das Risiko einer Nachversteuerung des thesaurierten
Gewinns mit 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer. Dazu kommt es
immer dann, wenn in irgendeinem Jahr nach der Thesaurierung Überentnahmen
vorliegen, also die Entnahmen den Gewinn zuzüglich der Einlagen des aktuellen
Jahres übersteigen. Das Gesetz legt als Verwendungsreihenfolge einen
last-in-first-out-Grundsatz fest. Daher kommt es fast immer zu einer
Nachversteuerung bei Überentnahmen, egal ob es in den Vorjahren zu weit weniger
Entnahmen als Gewinn und Einlagen gekommen ist. Aber auch weitere Fälle, wie
etwa eine Betriebsveräußerung oder –aufgabe, können die Nachsteuer auslösen.
Hinweis:
Die
Thesaurierungsbesteuerung ist in der Regel erst dann interessant, wenn der
persönliche Steuersatz deutlich über 30 % liegt und eine kurzfristige
Nachversteuerung durch Überentnahmen in den Folgejahren nicht befürchtet werden
muss. Kommt es dennoch zu einer Nachversteuerung liegt die Steuerbelastung
einschließlich Soli-Zuschlag über 48 %.
Sollte
eine Gewinnthesaurierung für das Jahr 2009 in Betracht kommen, was für jeden
selbständigen Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil gesondert geprüft
werden muss, können noch optimierende Einflussnahmen im ablaufenden
Wirtschaftsjahr möglich sein. Um einen möglichst hohen thesaurierungsfähigen
Gewinn zu bekommen, könnte ein Entnahmestopp günstig sein, sofern dieser auch
aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglich ist. Auch könnten Einlagen zur
Kompensierung der bisherigen Entnahmen erfolgen. All diese Maßnahmen sind
grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch, denn sie dienen der Stärkung des
Betriebskapitals. Steuerpflichtige mit mehreren Betrieben oder
Mitunternehmeranteilen können Geld oder Wirtschaftsgüter zwischen den einzelnen
Betrieben transferieren, was bei dem einen zu einer Entnahme und bei dem
anderen zu einer Einlage führt. Die Entnahmen sollten bei Betrieben erfolgen,
für die ohnehin keine Thesaurierungsbegünstigung in Betracht kommt.
Wer
erst für das Jahr 2010 eine Thesaurierung beabsichtigt, kann bereits im
Wirtschaftsjahr 2009 Vorbereitungen treffen. Das sind vor allem
Zusatzentnahmen, sofern sie überhaupt gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich
sinnvoll sind, mit denen man sich ein persönliches Finanzpolster für den
privaten Bedarf und private Steuerzahlungen schafft, um die Entnahmen in den
Folgejahren so gering wie möglich zu halten. Bei Entnahmen muss im Gegenzug die
Schuldzinsenproblematik bedacht werden.
Hinweis:
Eine gute Vorbereitung ist
bei der Thesaurierungsbegünstigung uneingeschränkt zu empfehlen. Lassen Sie
sich dazu von uns beraten!
Pauschalsteuer für
Sachzuwendungen
Bei Sachzuwendungen von
maximal 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr an Geschäftspartner und
eigene Mitarbeiter darf der Unternehmer die Einkommensteuer des Empfängers
durch Entrichtung einer Pauschalsteuer von 30 % übernehmen. Der Antrag gilt für
sämtliche in einem Wirtschaftsjahr gewährte Sachzuwendungen, jedoch getrennt
nach dem Empfängerkreis „Geschäftsfreunde“ und „eigene Arbeitnehmer“. Soll die
Pauschalbesteuerung noch für 2009 erreicht werden, so sind bestimmte Fristen zu
beachten: bei Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde muss die Pauschalsteuer mit
der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres abgeführt werden. Bei
Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer gilt als letzter Termin die Übermittlung der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens der 28.2. des
Folgejahres.
Hinweis:
Die Anwendung der
Pauschalierungsbesteuerung sollte sorgfältig überlegt werden. Wir informieren
Sie gern!
Vorbereitung
auf neue Buchführungs- und Bilanzierungsregeln
Das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist für alle Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen – also bei kalendergleichem
Wirtschaftsjahr ab 2010. Wahlweise kann von den Neuregelungen auch bereits für
das vorherige Geschäftsjahr Gebrauch gemacht werden. Das BilMoG bringt weit
reichende Änderungen für die handelsrechtliche Bilanzierung mit sich. Direkte
steuerliche Auswirkungen ergeben sich keine. Wie können Sie sich als
buchführungspflichtiger Unternehmer bereits jetzt auf die neuen Vorschriften
vorbereiten?
Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse an zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftjahren nicht mehr als 500.000 € und der
Jahresüberschuss nicht mehr als 50.000 € beträgt, dürfen zur
Einnahmen-Überschussrechnung wechseln. Der Wechsel kann bereits rückwirkend für
das Geschäftsjahr 2008 erfolgen, wenn die Größenmerkmale in den Jahren 2006 und
2007 nicht überschritten wurden.
Hinweis:
Wir beraten Sie gern, ob der
Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung tatsächlich günstig ist. Die meisten
Banken verlangen als Grundlage für eine Kreditvergabe eine Bilanz. Aus
steuerlicher Sicht ist eine Bilanz aus mancher Sicht günstiger, bspw. um den
Investitionsabzugsbetrag unter Ausnutzung des Schwellenwerts „Betriebsvermögen“
beanspruchen zu dürfen oder die Thesaurierungsbegünstigung nutzen zu können.
Kapitalgesellschaften
und GmbH & Co. KGs, die bislang als „mittelgroß“ eingestuft waren, sollten
dies nach den neuen Schwellenwerten überprüfen. Eine Rückstufung führt
zu deutlichen Erleichterungen bei Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung des
Jahresabschlusses.
Selbst
geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können
nach den Regeln des BilMoG aktiviert werden. Im Unternehmen muss zunächst die
zu verfolgende Strategie überlegt werden: Möchte man tendenziell mehr Vermögen
ausweisen oder den Aufwand sofort verrechnen? Möchte man aktivieren, sollte die
Kostenrechnung angepasst werden, da die Bewertung eindeutig aus den
Aufwendungen hergeleitet werden muss. Wichtig ist auch ein ausreichendes
Dokumentationssystem. Aktiviert werden dürfen nur Entwicklungskosten für nach
dem 31.12.2009 begonnene Projekte bzw. bei vorgezogener Anwendung der
BilMoG-Regeln nach dem 31.12.2008.
Das
Problem latenter Steuern stellt sich im Allgemeinen nur mittelgroßen und
großen Unternehmen. Kleine Unternehmen können auf deren Bilanzierung
verzichten. Tun sie es doch nicht, etwa um ein höheres Eigenkapital
auszuweisen, sollten wegen der Komplexität dieses Themas entsprechende
organisatorische Maßnahmen getroffen werden.
Die Rückstellungsbewertung
wird künftig von deutlich mehr Informationen als bisher abhängig gemacht.
Wie die künftigen Werte ermittelt und welche Fristigkeiten sowie Zinssätze
herangezogen werden – all das muss die Buchhaltung berücksichtigen. Bei
Pensionsverpflichtungen ist künftig ein separates Gutachten zu erstellen. Sind
sie durch Planvermögen, z.B. eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, erfolgt
eine Verrechnung auf Basis des Zeitwerts, der ebenfalls nachzuweisen ist.
Hinweis:
Durch das BilMoG kommt es zu
einem größeren Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Wir beraten Sie
gern im Hinblick auf die neuen Bilanzregeln und die notwendigen
Umstellungsmaßnahmen.
Neue
Umsatzgrenzen für Istversteuerung
Unternehmer
mit Umsätzen von bis zu 500.000 € im Kalenderjahr dürfen ab dem 1.7.2009 bei
ihren Umsatzsteuervorauszahlungen die Istversteuerung anwenden. Die maßgebende
Grenze wurde von 250.000 € auf das Doppelte angehoben und gilt bis zum
31.12.2011. Die Istversteuerung schont die Liquidität des Unternehmens, denn
die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss nicht bereits bei Ausführung des
Umsatzes, sondern erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde die
Rechnung bezahlt hat.
Die
Istversteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Dabei ist folgendes zu
beachten:
Der
neue Grenzwert gilt nur für Umsätze, die nach dem 30.6.2009 ausgeführt werden.
Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume vor dem 1.7.2009 ist damit
nicht möglich.
Die
Umsatzgrenze bezieht sich auf den Gesamtumsatz des Kalenderjahres 2008. Wie
viel im ersten Halbjahr 2009 umgesetzt wurde, spielt keine Rolle.
Neue
Regeln bei grenzüberschreitenden Umsätzen
Durch
das sog. Mehrwertsteuerpaket ändern sich ab dem 1.1.2010 u.a. der Ort bei
grenzüberschreitenden Dienstleistungen und das Vorsteuervergütungsverfahren.
Leistungen
an andere Unternehmer im Ausland werden nun grundsätzlich am Sitz des
Empfängers, sog. Empfängerortprinzip, erbracht. Davon gibt es zahlreiche
Ausnahmen, wie z.B. bei Grundstücksumsätzen, die wie bisher dort erbracht
werden, wo sich das Grundstück befindet. Ebenfalls abweichend vom
Empfängerortsprinzip werden kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche oder
unterrichtende Tätigkeiten beurteilt, bei denen der Tätigkeitsort maßgebend
bleibt. Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gelten wiederum andere Regeln. Nur wenn
der Ort der Dienstleistung sich im Inland befindet, ist die Leistung nach
deutschem Recht steuerbar und ggf. steuerpflichtig. Liegt der Ort im Ausland,
muss sich der Unternehmer über seine dortigen umsatzsteuerlichen Pflichten
informieren. In vielen Fällen muss der Empfänger der Leistung durch das sog.
Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer abführen, was den leistenden
Unternehmer von den steuerlichen Pflichten im Ausland entbindet.
Hinweis:
Nach wie vor müssen sich
Unternehmer darüber informieren, wie der entsprechende Umsatz im Ausland
steuerlich behandelt wird.
Bei
der Rechnungserteilung muss ab dem 1.1.2010 auch bei sonstigen
Leistungen die USt-Id.-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung
angegeben werden, wenn sich der Leistungsort durch das Empfängerprinzip ins
Ausland verlagert und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Zusätzlich
müssen diese Leistungen ab dem 1.1.2010 in der Zusammenfassenden Meldung angegeben
werden.
Hinweis:
Aus diesem Grund sollten
bereits jetzt die USt-Id.-Nummern ausländischer Geschäftspartner, soweit nicht
bereits erfolgt, abgefragt, bestätigt und eingepflegt werden.
Ausgangsrechnungen sollten an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Eine
bedeutende Erleichterung gibt es beim Vorsteuervergütungsverfahren, das
ab dem 1.1.2010 für Erstattungsansprüche innerhalb der EU nur noch einen
elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern voraussetzt. Das
Erstattungsverfahren soll in Zukunft beschleunigter und unbürokratischer
ablaufen. Bisher galten diese Bedingungen nur bei steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Hinweis:
Wegen des vereinfachten
Modus sollten im Jahr 2009 keine unterjährigen Anträge mehr für das Jahr 2009 gestellt,
sondern damit bis zum Beginn des neuen Jahres gewartet werden.
Neues
Investitionszulagengesetz bringt sinkende Fördersätze
Betriebe
des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des
Beherbergungsgewerbes in den neuen Bundesländern können noch bis zum 31.12.2014
in den Genuss der Investitionszulage kommen. Begünstigt sind sog.
Erstinvestitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter und
Gebäudeneubauten. Die Fördersätze sinken allerdings ab 2010 kontinuierlich. Investitionen,
die nach dem 1.1.2010 und vor dem 31.12.2010 abgeschlossen werden, erhalten
zwar noch die bisherigen Fördersätze von 12,5 % bzw. 25 %. Die erhöhte Zulage
für Betriebsstätten im sog. Randgebiet wird dann jedoch nicht mehr gewährt.
Betroffene Betriebe sollten, sofern bereits Investitionsplanungen getroffen
wurden, diese möglichst noch im Jahr 2009 beenden.
Hinweis:
Für die Zukunft sollten in
Anbetracht der jährlich sinkenden Fördersätze Investitionen möglichst noch vor
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beendet werden.
Freiberufler
ermitteln in der Regel ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung, der
das Zufluss-/ Abflussprinzip zugrunde liegt. Bei dieser Gewinnermittlungsart
werden im Gegensatz zum Bilanzierer die Einnahmen den Ausgaben gegenüber
gestellt, ohne z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten gewinnwirksam zu
berücksichtigen.
Einkünfteverlagerungen
zur Jahreswende sind ziemlich leicht erreichbar, wie etwa durch verzögerte
Vereinnahmung von Betriebseinnahmen oder vorgezogene Bezahlung von
Betriebsausgaben. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben müssen
jedoch wirtschaftlich dem anderen Jahr zugerechnet werden, wenn sie binnen zehn
Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres geleistet werden. Klassisches
Beispiel dafür sind Mietzahlungen. Aber auch Umsatzsteuervorauszahlungen
gehören dazu, wenn sie bis zum 10.1. für einen vorangegangenen Monat gezahlt
werden. Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren müssen allerdings
auf diesen Zeitraum gleichmäßig verteilt werden.
Je
nach Gewinn- oder Verlustsituation haben Freiberufler daher über die Gestaltung
ihrer Zahlungsein- und -ausgänge einen größeren Spielraum. Entscheidend ist
nämlich der Zufluss- bzw. Abflusszeitpunkt. In wessen Betrieb sich im Jahr 2009
ein Gewinn abzeichnet, der sollte Zahlungen bereits im Jahr 2009 begleichen.
Zahlungseingänge für erbrachte Leistungen können durch verzögerte
Rechnungsstellung ins nächste Jahr verlagert werden. Umgekehrt kann man einen
voraussichtlichen Verlust noch eindämmen. Ausstehende Rechnungen sollten,
soweit möglich, erst in 2010 bezahlt werden. Rechungen für bereits erbrachte
Leistungen sind möglichst zügig zu schreiben bzw. anzumahnen.
Hinweis:
Wer im Jahr 2009 Verluste
erleidet oder noch Verlustvorträge aus Vorjahren hat, sollte darüber
nachdenken, diese für bereits geplante Veräußerungen oder Entnahmen, z.B. durch
Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem gewillkürten Betriebsvermögen ins
Privatvermögen, zu nutzen. Der dabei entstehende Gewinn kann dann sofort
ausgeglichen werden.
Erleichterungen
bei Sanierungen
Beteiligungserwerbe
zum Zwecke der Sanierung standen bislang steuerlich unter keinem guten Stern,
denn oftmals ging mit der Übernahme der Anteile auch der Untergang der
steuerlichen Verlustabzüge einher. Um im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise
Übernahmen zum Zweck der Sanierung zu begünstigen, wird diese sog.
„Mantelkaufregelung“ auf Anteilserwerbe vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 nicht
angewandt und durch eine Neuregelung ersetzt, die die Verlustnutzung durch den
Erwerber unter folgenden Bedingungen zulässt:
Ob
letztendlich tatsächlich eine Sanierung eintritt, spielt für die neue
Sanierungsregel keine Rolle. Nach dem Gesetzestext ist eine Sanierung eine
Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen
Betriebsstrukturen zu erhalten. Grundvoraussetzungen für eine Sanierung sind
vier Merkmale, die allesamt erfüllt werden müssen:
·
Sanierungsabsicht des neuen Gesellschafters,
·
Sanierungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens
(i.d.R bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung),
·
Sanierungsfähigkeit nach objektiven Gesichtspunkten
sowie
·
Sanierungseignung der in Angriff genommenen
Maßnahmen.
Der Gesetzgeber knüpft das Sanierungsprivileg weiterhin an die Erhaltung
der wesentlichen Betriebsstrukturen, wofür drei Möglichkeiten im Gesetz parat
gehalten werden:
·
die Befolgung einer geschlossenen
Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung (nur bei GmbHs mit
Betriebsrat)
·
Einhaltung einer durchschnittlichen Lohnsumme in
den nächsten 5 Jahren von 400 % der Ausgangslohnsumme. Da das Gesetz auf die
erbschaftsteuerliche Regelung für die Behaltensvoraussetzungen bei
Betriebsvermögen verweist, dürften Betriebe mit keinen oder bis zu
10 Beschäftigten diese Voraussetzung ohne weiteres Zutun erfüllen.
·
Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch
Einlagen oder Schuldenerlass innerhalb Jahresfrist nach Beteiligungserwerb. Das
neu zugeführte Betriebsvermögen muss einen bestimmten Wert erreichen. Bei einem
Anteilserwerb von z.B. 100 % muss dem zu sanierenden Unternehmen mindestens 25
% des in der letzten Steuerbilanz enthaltenen Aktivvermögens zugeführt werden.
Fällt der Beteiligungserwerb niedriger aus, z.B. 50 %, müssen dem Unternehmen
12,5 % neues Betriebsvermögen gemessen am Aktivvermögen zugeführt werden.
Zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2011 darf das zugeführte Betriebsvermögen
nicht durch Leistungen der Körperschaft auf einen Wert unterhalb der
erforderlichen Zuführungsquote gemindert werden.
Keine
Sanierung soll vorliegen, wenn die GmbH ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der
Beteiligungsübernahme im Wesentlichen bereits eingestellt hat oder nach dem
Beteiligungserwerb innerhalb eines Fünfjahreszeitraums ein Branchenwechsel erfolgt.
Hinweis:
Investoren können ggf. noch
rückwirkend von dem Sanierungsprivileg profitieren, wenn sie z.B. innerhalb der
Jahresfrist entsprechend viel Betriebsvermögen der zu sanierenden GmbH zukommen
lassen oder die Lohnsummenklausel beachten. Damit können körperschaft- und
gewerbesteuerliche Verlustvorträge noch gerettet werden. Geplante
Beteiligungserwerbe sind noch bis zum 31.12.2009 begünstigt. Maßgebend ist das
Datum des Kaufvertrags.
Offenlegung
des Jahresergebnisses vermeiden
Kapitalgesellschaften
müssen ihre Abschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Dort
können die Daten von Konkurrenz, Lieferanten und Kunden kostenlos eingesehen
werden. Obwohl kleine GmbHs nur eine verkürzte Bilanz einreichen müssen und auf
die Veröffentlichung von Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ergebnisverwendung
verzichten können, müssen auch sie vor der Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Gesellschafterversammlung Maßnahmen treffen, um den Gewinnausweis in
der Bilanz zu vermeiden. Denn trotz verkürzter Bilanz muss grundsätzlich das
Jahresergebnis in der Bilanz ausgewiesen werden, was nur durch geschicktes
Handeln vermieden werden kann. Gerade für kleine GmbHs könnte diese
Information, die an die Außenwelt gelangt, existenzbedrohlich sein.
Hinweis:
„Mittelgroße“
Kapitalgesellschaften haben nicht das Privileg eines verkürzten Bilanzausweises
und müssen außerdem die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die
Ergebnisverwendung offen legen. Ein Ergebnisausweis ist damit quasi
unumgänglich.
Durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Schwellenwerte bei den
Größenklassen um 20 % angehoben. Von den Erleichterungsregeln für „kleine“
Gesellschaften können nun mehr Unternehmen profitieren als bisher. Die
Einstufung als kleine Gesellschaft ist gegeben, wenn zwei der folgenden
Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten
werden:
- 4.840 T€ Bilanzsumme
- 9.860 T€ Umsatzerlöse
- 50 Arbeitnehmer.
Bei
der Bilanzaufstellung sind zwei Konstellationen hinsichtlich der Gewinnverwendung
möglich: die Bilanzaufstellung vor oder nach Gewinnverwendung.
Die
Bilanzaufstellung vor Gewinnverwendung ist in dieser Hinsicht ungünstig,
denn das Jahresergebnis wird unter der Position
„Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ in der Bilanz in voller Höhe dargestellt.
Jeder Bilanzleser kann sich nun über das abgelaufene Geschäftsjahr der GmbH ein
Bild machen.
Schwieriger
wenn nicht sogar unmöglich wird das bei Bilanzaufstellung nach vollständiger
oder zumindest teilweiser Ergebnisverwendung. An die Stelle des
Jahresergebnisses tritt die Bilanzposition „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“.
Wichtig ist, dass über die Ergebnisverwendung vor Feststellung des
Jahresabschlusses beschlossen wird. Die Beträge wandern dann in die
entsprechenden Positionen im Eigenkapital, z.B. Gewinnvortrag oder
Gewinnrücklagen, oder werden als Verbindlichkeiten aus Ausschüttungen
ausgewiesen.
Hinweis:
Es muss beachtet werden,
dass durch die Einstellung in die Gewinnrücklagen der Jahresüberschuss
lediglich in die Position Gewinnrücklagen umgebucht wird. Ein sachkundiger
Bilanzleser kann daher durch Differenzbildung jederzeit erkennen, welche
Beträge dort aus dem Jahresüberschuss enthalten sind. Vermieden werden kann
das, wenn ein Teil der Rücklage während des laufenden Geschäftsjahres aufgelöst
und ausgeschüttet wird.
In der Praxis bietet es sich
an, Vorabausschüttungen und Einstellungen in die Rücklagen miteinander zu
kombinieren. Sprechen Sie uns rechtzeitig an!
Ein
weiteres mögliches Mittel, um den Ergebnisausweis zu vermeiden, sind
Vorabausschüttungen. Sie können bereits vor oder auch nach Ablauf des
Geschäftsjahres beschlossen werden. Je nachdem, ob zum Bilanzstichtag die
Ausschüttung bereits an die Gesellschafter geleistet wurde, ist eine
Verbindlichkeit zu passivieren. Auf alle Fälle kann dadurch je nachdem, ob das
Ergebnis in voller oder teilweiser Höhe für Ausschüttungen verwendet wird,
sogar ein vollständiger Gewinnausweis vermieden werden.
Hinweis:
Wichtig ist, dass im
Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart ist, dass nur bereits festgestellte
Jahresüberschüsse für eine Ausschüttung zur Verfügung stehen. Dann wäre eine
Ergebnisverwendung mit Einfluss auf die aktuelle Bilanz nicht möglich.
Von
der Offenlegungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger sind auch GmbH
& Co. KGs betroffen. Handelt es sich um kleine Gesellschaften, die von
den erleichterten Offenlegungspflichten profitieren, können die Gewinnanteile
relativ einfach aus der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“
ausgeblendet werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, dass die
Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresergebnisses zu
beschließen hat, kann dieses den Kapitalkonten der Gesellschafter zugewiesen
werden. In der Regel wird bei GmbH & Co. KGs der Gewinn vollständig
verwendet und ist aus dem Jahresabschluss normalerweise nicht mehr ersichtlich.
Faktorverfahren
beim Lohnsteuerabzug
Unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die
beide Arbeitslohn beziehen, haben die Möglichkeit, zwischen den
Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV und III/V zu wählen. Die Bundesregierung
vertritt die Auffassung, dass die Lohnsteuerbelastung in Steuerklasse V einen
negativen Anreiz für die Beschäftigungsaufnahme darstellt. Ehegatten können nun
ab dem ersten Lohnzahlungszeitraum 2010 erstmals die Steuerklassenkombination
IV (Faktor)/IV (Faktor) wählen. Das hat den Vorteil, dass bei jedem Ehegatten
mindestens die ihm persönlich zustehenden steuermindernd wirkenden
Vorschriften, wie z. B. der Grundfreibetrag und die Vorsorgepauschale, beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Im Grunde trägt dann jeder Ehegatte die
Einkommensteuer, die auf seinen Beitrag zum Gesamteinkommen beruht.
Der
Faktor ergibt sich daraus, dass die Summe der Gesamtsteuer auf Basis der
Steuerklassenkombination IV/IV ins Verhältnis zur Gesamtsteuer nach dem
Splittingverfahren gesetzt wird. Der Faktor ist immer kleiner 1 und wird auf
die individuelle Lohnsteuer des Ehegatten nach Steuerklasse IV angewandt.
Dieses Verfahren führt im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V
beim weniger verdienenden Ehegatten grundsätzlich zu einer geringeren
Lohnsteuerbelastung.
Wer
sich für das neue Verfahren entscheidet, muss beim Finanzamt gemeinsam mit
seinem Ehegatten einen Antrag stellen und dabei seine voraussichtlichen
Lohnbezüge offenlegen. Der Wechsel ist einmal im Kalenderjahr möglich und muss
bis spätestens zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen sein. Im Anschluss an das Faktorverfahren darf der Arbeitgeber
keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und die Ehegatten müssen eine
Einkommensteuererklärung abgeben.
Steuererklärungen
für 2005 abgeben
Nach
dem Wegfall der Zwei-Jahres-Frist für Arbeitnehmer-Veranlagungen geht die
Finanzverwaltung davon aus, dass diese Steuererklärungen nunmehr innerhalb der
allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren beim Finanzamt eingehen müssen.
Ansonsten brauchen sie die Finanzämter nicht zu bearbeiten. Damit sind
Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2005 spätestens bis zum
31.12.2009 beim Finanzamt einzureichen.
Hinweis:
Anträge auf
Arbeitnehmer-Sparzulage müssen, soweit ihnen vermögenswirksame Leistungen ab
dem 1.1.2007 zu Grunde liegen, nicht mehr innerhalb der Zwei-Jahres-Frist
beantragt werden. Dafür haben Sie nun ebenso 4 Jahre Zeit.
Anpassung
des Einkommensteuertarifs
Das
2. Konjunkturpaket der Bundesregierung sah eine Anpassung des Steuertarifs in 2
Stufen vor, die im Wesentlichen eine Anhebung des Grundfreibetrags und die
Verminderung der sog. kalten Progression vorsah. Ab dem Veranlagungszeitraum
2010 tritt die zweite Stufe in Kraft. Der Grundfreibetrag wird dann von 7.834 €
auf 8.004 € angehoben. Die Steuersätze werden nicht verändert. Es bleibt beim
Eingangssteuersatz von 14 % und beim Spitzensteuersatz von 45 %. Lediglich die
Tarifeckwerte werden ab 2010 angehoben. Das bedeutet, dass z.B. der
Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731
€ greift (in 2009: ab 250.401 €).
Die
Anpassungen sind nicht sehr gravierend, kommen aber trotzdem einer Senkung des
Steuertarifs gleich. Einkommensverschiebungen auf 2010 sind daher u.U.
sinnvoll, etwa durch Vorziehen von Werbungskosten im Bereich der
Vermietungseinkünfte oder die Senkung der betrieblichen Einkünfte durch
Ausschöpfen der Abschreibungsmöglichkeiten. Verluste sollten noch im Jahr 2009
genutzt werden. Optimierend wirkt es sich auch aus, wenn Personen und
Einzelunternehmen im Jahr 2009 statt in 2010 einen Investitionsabzugsbetrag in
Anspruch nehmen. Durch den geänderten Tarifverlauf könnte auch eine Anpassung der
Einkommensteuer-Vorauszahlung in Betracht kommen.
Hinweis:
Hier sollte unbedingt der
Ausgang der Bundestagswahl ins Kalkül gezogen werden. Einige Parteien planen
Steuersatzerhöhungen für Gutverdienende. Dagegen sollen Geringverdiener weiter
entlastet werden.
Keine
Auswirkung hat der geänderte Einkommensteuertarif auf die Abgeltungsteuer, die
weiterhin 25 % beträgt, oder für Körperschaften, die ihr Einkommen nach
wie vor mit 15 % versteuern.
Steuerermäßigung
für haushaltsnahe Aufwendungen
Gerade
berufstätige Familien und ältere Menschen brauchen zur Bewältigung des Alltags
sowie zur Vereinbarung von Familie und Beruf Unterstützung von dritter Seite.
Der Gesetzgeber unterstützt haushaltsnahe Dienstleistungen und
Beschäftigungsverhältnisse durch einen direkten Steuerabzug. In der folgenden
Übersicht sind die Abzugsbeträge, wie sie seit 2009 gelten,
zusammengestellt:
|
Begünstigte Aufwendungen |
Abzugshöchstbetrag |
|
|
Geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt |
maximal steuerbegünstigt |
2.550 € |
|
Steuerermäßigung |
20 % |
|
|
maximaler Steuerabzug |
510 € |
|
|
Sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung im Haushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe
Pflegedienstleistungen, Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige |
maximal steuerbegünstigt |
20.000 € |
|
Steuerermäßigung |
20 % |
|
|
maximaler Steuerabzug |
4.000 € |
|
|
Handwerkerleistungen |
maximal steuerbegünstigt |
6.000 € |
|
Steuerermäßigung |
20 % |
|
|
maximaler Steuerabzug |
1.200 € |
|
Die
hier genannten Abzugsbeträge können nebeneinander steuerlich geltend gemacht
werden, allerdings nicht für ein und dieselbe Dienstleistung.
Begünstigt
sind stets nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten bleiben
unberücksichtigt.
Haushaltsnahe
Dienstleistungen müssen von den Handwerksleistungen unterschieden werden, da
für beide ein gesonderter Abzug in Betracht kommt:
·
Haushaltsnahe Dienstleistungen gehören zu den
Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Darunter fallen bspw.
die Kosten für einen Pflegedienst, Wohnungsreinigung, Gartenpflegearbeiten oder
Fensterputzer. Begünstigt sind außerdem Umzugskosten. Ebenso können Mieter oder
Inhaber von Eigentumswohnungen die Steuerermäßigung für Dienstleistungen am
Gemeinschaftseigentum, wie etwa für Gartenpflege und Hausmeister, geltend
machen.
·
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen alle
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten wie etwa Tapezier-,
Maler-, Sanitär-, Fliesenleger- oder Maurerarbeiten. Auch Kontrollaufwendungen
sind begünstigt, wie etwa die Gebühr für den Schornsteinfeger oder die
Kontrolle der Blitzschutzanlagen.
Der Steuerabzug ist an die Bedingungen geknüpft, dass der
Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf das
Empfängerkonto geleistet wurde. Eine Dokumentation der Zahlung muss gegenüber
dem Finanzamt nicht erfolgen. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse muss
die Bescheinigung der Minijob-Zentrale vorgelegt werden.
Hinweis:
Prüfen Sie jetzt, ob oder inwieweit Sie die jeweiligen Höchstbeträge für
das laufende Kalenderjahr bereits ausgeschöpft haben. Je nachdem können
anstehende Dienst- und Handwerksleistungen ggf. auf das nächste Jahr verschoben
werden oder – sofern die Höchstbeträge noch nicht erreicht wurden – jetzt
beauftragt werden, so dass bis zum Jahreswechsel eine Rechnung da ist und noch
dieses Jahr bezahlt werden kann. Der Abzug ist nur im Zahlungsjahr möglich.
Kinderbetreuung
Kosten
für Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 2/3 der
Kosten, maximal 4.000 € je Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Wie die
Abzugsmöglichkeiten im Einzelnen aussehen, darüber vermittelt die folgende
Tabelle einen Überblick:
Prüfschema
zum Abzug von Kinderbetreuungskosten
|
|
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Variante
4 |
|
Art
der Kosten |
Aufwendungen
für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes |
Aufwendungen
für haushaltsnahe Kinderbetreuung |
||
|
Voraussetzungen
bei den Eltern |
erwerbstätige
Eltern/ Alleinerziehende |
„Mischfälle“:
erwerbstätig + krank/behindert/Ausbildung; Alleinerziehende: krank/
behindert/ Ausbildung |
alle
Eltern begünstigt |
alle
Eltern begünstigt |
|
Altersgrenze
der Kinder |
0 –
14 Jahre |
3 – 6
Jahre |
keine
Altersgrenze |
|
|
Rechnung/Arbeitsvertrag,
Überweisungsbelege |
Erforderlich |
|||
|
Zuordnung,
Abzugsmöglichkeit |
Werbungskosten
bzw. Betriebsausgaben: 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind |
Sonderausgaben:
2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 € je Kind |
Steuerermäßigung
auf Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung und Dienstleistungen |
|
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören insbesondere die Kosten für einen
Kindergarten-, Krippen- oder Hortplatz, Kosten für Tagesmütter, eine
Aufsichtsperson bei der Erledigung der Schulaufgaben oder die Beschäftigung
einer Haushaltshilfe, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfällt. Nicht zu den
Kinderbetreuungskosten gehören generell Aufwendungen für Unterricht (z.B.
Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer
Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht) sowie für sportliche und andere
Freizeitbetätigungen. Verpflegungsaufwendungen bleiben ebenfalls
unberücksichtigt.
Hinweis:
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass die Zahlung auf
das Konto des Erbringers der Leistung geleistet wird und die Betreuungsleistung
durch Rechnung belegt werden kann.
Erwerbstätigkeit kann in selbständiger oder abhängiger Stellung erfolgen
(auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit). Dauer und Zeitpunkt der
Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich unbeachtlich. Auch Heimarbeit und
Aushilfstätigkeit sind Erwerbstätigkeit. Bei Aufwendungen wegen Krankheit muss
die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei
Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im
Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Hinweis:
Überprüfen Sie, ob die Höchstbeträge bereits überschritten wurden bzw.
wie Sie diese optimal nutzen können. Wir beraten Sie dazu gerne!
Anhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze beim Kindergeld
Ab dem Jahr 2010 dürfen volljährige Kinder mehr verdienen, ohne dass der
Verlust des Kindergeldes droht. Der maßgebende Grenzwert wird von 7.680 € auf
8.004 € angehoben. Für Eltern mit Sprösslingen, deren Einkünfte und Bezüge sich
im Jahr 2009 im Grenzbereich bewegen, könnten sich Einkommensverlagerungen ins
nächste Jahr positiv auswirken.
Gesundheitsvorsorge/besondere Belastungen
Krankheitskosten und andere außergewöhnliche Belastungen, wie
Unfallkosten, Kosten für Ehescheidung oder auch in Sterbefällen, soweit sie das
Erbvermögen übersteigen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das ist aber
nur dann möglich, wenn sie einen bestimmten Betrag – die sog. zumutbare
Belastung – überschreiten. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, hängt davon
ab, wie hoch das Einkommen des Steuerpflichtigen ist, ob er verheiratet oder
ledig ist und wie viele Kinder er hat.
|
Zumutbare
Belastung |
|||
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
in € |
bis 15.340 |
bis 51.130 |
über 51.130 |
|
bei
Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der
Grundtabelle ermittelt wird |
5 % |
6 % |
7 % |
|
bei
Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Steuer nach der
Splittingtabelle ermittelt wird |
4 % |
5 % |
6 % |
|
bei
Steuerpflichtigen mit 1 oder 2 Kindern |
2 % |
3 % |
4 % |
|
bei Steuerpflichtigen mit 3 oder mehr Kindern |
1 % |
1 % |
2 % |
Hinweis:
Zur Überschreitung der Belastungsgrenze wäre es sinnvoll, die Ausgaben
für außergewöhnliche Belastungen für mehrere Jahre zu kumulieren, sofern das
überhaupt möglich ist. Für den Abzug ist entscheidend, in welchem Jahr die
Zahlung geleistet wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Ausgaben mittels eines
Darlehens bestritten wurden. So können bspw. die Anschaffung einer neuen Brille
oder von Kontaktlinsen mit den Kosten für Zahnersatz auf ein Jahr konzentriert
werden. Aber auch die Belege für die Zahlung der Praxisgebühr oder andere
Quittungen wegen Zuzahlungen im Gesundheitswesen, wie etwa
Medikamentenzuzahlungen, sollten gesammelt werden. Sofern Aufwendungen in einem
späteren Jahr erstattet werden, sind die außergewöhnlichen Aufwendungen im
Abzugsjahr zu mindern.
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge:
·
zur gesetzlichen Rentenversicherung,
·
zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
·
an berufsständische Versorgungswerke sowie
·
in eine Rürup-Rente
können
anders als Ausgaben zur Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Arbeitslosenversicherung, in höherem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.
Die Beiträge sind jedoch nicht in vollem Umfang absetzbar. Das ist erst im Jahr
2025 der Fall und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 € (Ledige) bzw.
40.000 € (Verheiratete). Die im Jahr 2009 (2010) geleisteten Beiträge werden in
Höhe von 68 % (70 %) als Sonderausgaben berücksichtigt.
Aus
steuerlichen Gründen kann sich der Abschluss einer sog. Rürup-Rente unter
bestimmten Voraussetzungen lohnen, da die Beiträge im Jahr 2009 bis zu einem
Betrag von 20.000 € bzw. 40.000 € in Höhe von 68 % als Sonderausgaben
abgezogen werden können. In Frage kann das für Selbständige kommen, die ihre
Altersvorsorge bisher über private Lebens- oder Rentenversicherungen abgedeckt haben.
Beiträge an solche Formen der privaten Altersvorsorge werden steuerlich kaum
noch gefördert. Aber auch wenn sich das Jahreseinkommen durch einmalige
Einkünfte erhöht hat, wie etwa durch Veräußerungsgewinne oder Abfindungen, ist
der Abschluss einer Rürup-Rente gegen Einmalzahlung interessant, sofern es
keine anderen Gestaltungsmöglichkeiten gibt, um die Steuerlast zu senken.
Sonderausgabenabzug für
Krankenversicherungsbeiträge
Das Bürgerentlastungsgesetz
sorgt ab 2010 dafür, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser
steuerlich abgesetzt werden können als bisher. Bis 2009 waren diese Beiträge
gemeinsam mit anderen Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht-, Unfall- oder
Lebensversicherung) nur bis zu 1.500 € bzw. 2.400 € (Selbständige) absetzbar.
Das
ändert sich ab dem 1.1.2010, denn ab dann können alle Beiträge für Kranken- und
Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden, soweit damit eine
Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung
erreicht wird. Komfortleistungen, wie etwa Einzelzimmer oder Chefbehandlung,
sowie Zusatzversicherungen sind nicht begünstigt. Bei gesetzlich Versicherten
wird in der Regel ein Anteil von 4 % der Beiträge nicht unmittelbar
berücksichtigt, denn damit soll pauschal der Anteil auf Krankengeldanspruch
ausgeklammert werden. Abzugsfähig sind die Ausgaben für die eigene
Versicherung, aber auch für die des Ehegatten und der Kinder.
Sonstige
Versicherungsbeiträge oder nicht begünstigte Krankenversicherungsanteile können
nur noch insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht den Abzugshöchstbetrag von 1.900 €
bzw. 2.800 € (Selbständige) erreicht haben.
|
Beispiel:
Herr Schulze hat sich vor kurzem als Handwerker selbständig gemacht und ist
privat versichert. Er zahlt im Jahr 2.200 € als Beitrag zur
Krankenversicherung und 200 € für die Pflegeversicherung. 10 % der
Krankenversicherungsbeiträge entfallen auf Komfortleistungen. Sonstige
Vorsorgeaufwendungen (private Haftpflicht, Lebensversicherung) fallen in Höhe
von 1.000 € an. |
|
|
Beiträge
zur Krankenversicherung |
2.200 € |
|
Beiträge
zur Pflegeversicherung |
200 € |
|
weitere
sonstige Vorsorgeaufwendungen |
1.000 € |
|
Summe
|
3.400 € |
|
höchstens
absetzbar |
2.800 € |
|
mindestens
absetzbar sind: Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (1.980 €) und zur |
|
|
somit
sind endgültig anzusetzen |
2.800 € |
Entsprechende
Anpassungen werden auch bei der Vorsorgepauschale vorgenommen, so dass sich die
neue Gesetzeslage für Arbeitnehmer bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren
auswirken kann.
Hinweis:
Gemeinsamt mit Ihnen
ermitteln wir gern in einem persönlichen Beratungsgespräch, welche
Gestaltungsmaßnahmen für Sie von Bedeutung sind. Sprechen Sie uns an!
RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG
Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37
Tel.: +49(0)711/9554-0
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Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.