Der BFH hat neue Grundsätze
zur steuerlichen Behandlung von Hofläden aufgestellt. Anlass war der Fall eines
niedersächsischen Landwirtes, der Schweinemast betrieb und daneben noch
Spargel, Himbeeren und Erdbeeren anbaute. Einen Teil der selbst erzeugten Produkte
und zusätzlich zugekaufte Wurst, Schinken, Sauce Hollandaise, Wein, Marmelade,
Nudeln und Liköre verkaufte er in seinem Hofladen direkt an Endverbraucher. Die
übrigen Erzeugnisse wurden ab Hof an Wiederverkäufer bzw. weiterverarbeitende
Betriebe verkauft. Der Landwirt behandelte den Hofladen als Teil seines
landwirtschaftlichen Betriebes. Das Finanzamt dagegen vertrat nach einer
Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Landwirt aufgrund der erheblichen
Zukäufe von Handelswaren aus dem Betrieb des Hofladens gewerbliche Einkünfte
erzielte. Da der Hofladen räumlich vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt
war und eigene landwirtschaftliche Produkte nachhaltig zu weniger als 40 %
darüber verkauft wurden, läge ein selbständiger Gewerbebetrieb vor. Im vorliegenden
Fall war diese Frage von erheblicher Bedeutung, da die Gewerbesteuer noch nicht
– wie seit 2001 – auf die Einkommensteuer anrechenbar war.
Der BFH stellt in seinem neuen
Urteil noch einmal klar, dass der Verkauf der eigenen Produkte über einen Hofladen
oder eine sonstige Verkaufseinrichtung immer zu Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft führt. Dann jedoch weicht er von den bisher geltenden Reglungen
ab. Findet nämlich ein Zukauf von anderen Produkten statt, liegen auch dann
weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn der Zukauf nicht
mehr als 1/3 des Nettogesamtumsatzes und nicht mehr als insgesamt 51.500 €
beträgt. Diese Grenze kannte man bisher nur aus der Erbringung von
Maschinenleistungen. Der BFH wendet sie nun auch bei der steuerlichen
Beurteilung von Hofläden an. Werden diese Grenzen überschritten, wird der
Hofladen insgesamt gewerblich.
Abschließend gibt der BFH noch
ein paar Hinweise. So sind Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses
verwendet werden, selbstverständlich nicht in die Ermittlung der schädlichen
Zukaufsgrenze einzubeziehen. Für die Überschreitung der Grenzen gelten außerdem
die allgemeinen Grundsätze des Strukturwandels. Das heißt, erfolgt die
Überschreitung der Zukaufsgrenzen durch eine planmäßige Handlung des Landwirts,
z.B. den Abschluss bestimmter Abnahmeverträge, ggf. auch die Anschaffung einer
größeren Verkaufseinrichtung, liegt von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor.
Findet dagegen z.B. wegen witterungsbedingter Produktionsschwankungen ein einmaliger
Zukauf statt, so ist erst nach Ablauf von drei Jahren ggf. ein Gewerbebetrieb
anzunehmen.
Hinweis:
Damit ist die bisherige Beurteilung
der Hofläden durch die Finanzverwaltung umgestoßen worden. Bisher musste
nämlich beurteilt werden, ob der Landwirt mehr als 40 % seiner Eigenerzeugnisse
über den Hofladen absetzt und wenn nein, ob der Wert des Zukaufs der fremden
Erzeugnisse 30 % des Nettoumsatzes des Handelsgeschäftes nicht übersteigt. Ob,
wie und wann die Finanzverwaltung die neuen Rechtsgrundsätze umsetzen wird, ist
noch nicht bekannt. Da die Ausführungen des BFH jedoch so klar sind, ist damit
zu rechnen, dass die Finanzverwaltung das Urteil auch anwenden wird.
Kompliziert wird es außerdem noch
dadurch, dass umsatzsteuerlich andere Regelungen gelten. Hier ist für den
Verkauf zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Handelswaren
vom ersten Euro an die Regelbesteuerung anzuwenden.
Landwirte, die eine
Direktvermarktung betreiben, sollten uns daher ansprechen. Wir prüfen gerne für
Sie, welche Auswirkungen das Urteil auf Ihren Betrieb hat und ob und welche
Anpassungsmaßnahmen in einkommen- und umsatzsteuerlicher Hinsicht ggf. für Sie
erforderlich sind.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. März 2009, IV R 21/06, DStR 2009 S.
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