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// RTS Steuerberater Info: Direktvermarktung: Hofläden werden neu beurteilt


Der BFH hat neue Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Hofläden aufgestellt. Anlass war der Fall eines niedersächsischen Landwirtes, der Schweinemast betrieb und daneben noch Spargel, Himbeeren und Erdbeeren anbaute. Einen Teil der selbst erzeugten Produkte und zusätzlich zugekaufte Wurst, Schinken, Sauce Hollandaise, Wein, Marmelade, Nudeln und Liköre verkaufte er in seinem Hofladen direkt an Endverbraucher. Die übrigen Erzeugnisse wurden ab Hof an Wiederverkäufer bzw. weiterverarbeitende Betriebe verkauft. Der Landwirt behandelte den Hofladen als Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes. Das Finanzamt dagegen vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Landwirt aufgrund der erheblichen Zukäufe von Handelswaren aus dem Betrieb des Hofladens gewerbliche Einkünfte erzielte. Da der Hofladen räumlich vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt war und eigene landwirtschaftliche Produkte nachhaltig zu weniger als 40 % darüber verkauft wurden, läge ein selbständiger Gewerbebetrieb vor. Im vorliegenden Fall war diese Frage von erheblicher Bedeutung, da die Gewerbesteuer noch nicht – wie seit 2001 – auf die Einkommensteuer anrechenbar war.

Der BFH stellt in seinem neuen Urteil noch einmal klar, dass der Verkauf der eigenen Produkte über einen Hofladen oder eine sonstige Verkaufseinrichtung immer zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt. Dann jedoch weicht er von den bisher geltenden Reglungen ab. Findet nämlich ein Zukauf von anderen Produkten statt, liegen auch dann weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn der Zukauf nicht mehr als 1/3 des Nettogesamtumsatzes und nicht mehr als insgesamt 51.500 € beträgt. Diese Grenze kannte man bisher nur aus der Erbringung von Maschinenleistungen. Der BFH wendet sie nun auch bei der steuerlichen Beurteilung von Hofläden an. Werden diese Grenzen überschritten, wird der Hofladen insgesamt gewerblich.

Abschließend gibt der BFH noch ein paar Hinweise. So sind Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, selbstverständlich nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen. Für die Überschreitung der Grenzen gelten außerdem die allgemeinen Grundsätze des Strukturwandels. Das heißt, erfolgt die Überschreitung der Zukaufsgrenzen durch eine planmäßige Handlung des Landwirts, z.B. den Abschluss bestimmter Abnahmeverträge, ggf. auch die Anschaffung einer größeren Verkaufseinrichtung, liegt von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor. Findet dagegen z.B. wegen witterungsbedingter Produktionsschwankungen ein einmaliger Zukauf statt, so ist erst nach Ablauf von drei Jahren ggf. ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

Hinweis:

Damit ist die bisherige Beurteilung der Hofläden durch die Finanzverwaltung umgestoßen worden. Bisher musste nämlich beurteilt werden, ob der Landwirt mehr als 40 % seiner Eigenerzeugnisse über den Hofladen absetzt und wenn nein, ob der Wert des Zukaufs der fremden Erzeugnisse 30 % des Nettoumsatzes des Handelsgeschäftes nicht übersteigt. Ob, wie und wann die Finanzverwaltung die neuen Rechtsgrundsätze umsetzen wird, ist noch nicht bekannt. Da die Ausführungen des BFH jedoch so klar sind, ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung das Urteil auch anwenden wird.

Kompliziert wird es außerdem noch dadurch, dass umsatzsteuerlich andere Regelungen gelten. Hier ist für den Verkauf zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Handelswaren vom ersten Euro an die Regelbesteuerung anzuwenden.

Landwirte, die eine Direktvermarktung betreiben, sollten uns daher ansprechen. Wir prüfen gerne für Sie, welche Auswirkungen das Urteil auf Ihren Betrieb hat und ob und welche Anpassungsmaßnahmen in einkommen- und umsatzsteuerlicher Hinsicht ggf. für Sie erforderlich sind.

Quelle: BFH-Urteil vom 25. März 2009, IV R 21/06, DStR 2009 S. 1576

 


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