Ein aktuelles BFH-Urteil wird
dafür sorgen, dass Mitarbeiter von Automobilherstellern beim Kauf von
Jahreswagen günstiger besteuert werden. Hintergrund ist der Rabatt, den die
Hersteller ihren Mitarbeitern bei einem Kauf gewähren. Die Differenz zwischen
Listenpreis und tatsächlichem Preis gilt als Arbeitslohn und muss daher in Höhe
des geldwerten Vorteils versteuert werden. Bisher zumindest, denn der
Listenpreis spiegelt nach Ansicht des BFH nicht den Preis wieder, der im
allgemeinen Geschäftsverkehr zu erzielen sei. Aber genau dieser Preis sei für
die Bemessung des geldwerten Vorteils maßgebend, folge man den gesetzlichen
Vorgaben.
Im Urteilsfall hatte ein
Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen, der laut der
unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers 17.917 € kostete, für 15.032 €
gekauft. Finanzamt und auch das Finanzgericht legten für die Bemessung des
geldwerten Vorteils die Differenz zwischen den beiden Preisen zu Grunde. Der Steuerpflichtige
sah das als nicht gerechtfertigt an. Nach seiner Meinung sei der Rabatt nicht
allein durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, denn den Pkw hätte er auch am
allgemeinen Markt mit einem beträchtlichen Rabatt erwerben können.
Der Weg bis zum BFH lohnte
sich. Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers den Angebotspreis im allgemeinen
Geschäftsverkehr zutreffend widerspiegele, so die
Richter. Sogar das Finanzgericht hatte bereits festgestellt, dass ein Autohaus
auch ohne Preis- und Vertragsverhandlungen 8 % Preisnachlass auf den
Listenpreis gewähre. Schon allein deswegen könne höchstens dieser Preis als
Grundlage für den geldwerten Vorteil herangezogen werden.
Für den Steuerpflichtigen ergab
sich nach diesem Urteil keine Lohnsteuer aus dem Jahreswagenkauf, denn
schließlich wurde noch der gesetzliche Abschlag von 4 % auf den Angebotspreis
und weitere 1.080 € Freibetrag abgezogen.
Hinweis:
Nach dem Auslaufen der
Abwrackprämie kommt dieses Urteil zur richtigen Zeit, da bereits in der Politik
die Forderung nach einer steuerlichen Begünstigung des Jahreswagenkaufs aufkam.
Damit soll gezielt der Absatz deutscher Hersteller stabilisiert werden.
Sicher war der Ansatz des
Listenpreises in der Vergangenheit sehr praktikabel. Nach den neuen Grundsätzen
wird man es wohl für eine günstigere Besteuerung gern in Kauf nehmen, den
tatsächlichen Angebotspreis ermitteln und nachweisen zu müssen.
Quelle: BFH-Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 18/07, LEXinform Nr.
0588266; BFH-Pressemitteilung vom 26.
August 2009, Nr. 79/09, LEXinform Nr. 0434465
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