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// RTS Steuerberater Info: Jahreswagen für Mitarbeiter von Automobilherstellern steuerlich günstiger


Ein aktuelles BFH-Urteil wird dafür sorgen, dass Mitarbeiter von Automobilherstellern beim Kauf von Jahreswagen günstiger besteuert werden. Hintergrund ist der Rabatt, den die Hersteller ihren Mitarbeitern bei einem Kauf gewähren. Die Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Preis gilt als Arbeitslohn und muss daher in Höhe des geldwerten Vorteils versteuert werden. Bisher zumindest, denn der Listenpreis spiegelt nach Ansicht des BFH nicht den Preis wieder, der im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erzielen sei. Aber genau dieser Preis sei für die Bemessung des geldwerten Vorteils maßgebend, folge man den gesetzlichen Vorgaben.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen, der laut der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers 17.917 € kostete, für 15.032 € gekauft. Finanzamt und auch das Finanzgericht legten für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Differenz zwischen den beiden Preisen zu Grunde. Der Steuerpflichtige sah das als nicht gerechtfertigt an. Nach seiner Meinung sei der Rabatt nicht allein durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, denn den Pkw hätte er auch am allgemeinen Markt mit einem beträchtlichen Rabatt erwerben können.

Der Weg bis zum BFH lohnte sich. Das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers den Angebotspreis im allgemeinen Geschäftsverkehr zutreffend widerspiegele, so die Richter. Sogar das Finanzgericht hatte bereits festgestellt, dass ein Autohaus auch ohne Preis- und Vertragsverhandlungen 8 % Preisnachlass auf den Listenpreis gewähre. Schon allein deswegen könne höchstens dieser Preis als Grundlage für den geldwerten Vorteil herangezogen werden.

Für den Steuerpflichtigen ergab sich nach diesem Urteil keine Lohnsteuer aus dem Jahreswagenkauf, denn schließlich wurde noch der gesetzliche Abschlag von 4 % auf den Angebotspreis und weitere 1.080 € Freibetrag abgezogen.

Hinweis:

Nach dem Auslaufen der Abwrackprämie kommt dieses Urteil zur richtigen Zeit, da bereits in der Politik die Forderung nach einer steuerlichen Begünstigung des Jahreswagenkaufs aufkam. Damit soll gezielt der Absatz deutscher Hersteller stabilisiert werden.

Sicher war der Ansatz des Listenpreises in der Vergangenheit sehr praktikabel. Nach den neuen Grundsätzen wird man es wohl für eine günstigere Besteuerung gern in Kauf nehmen, den tatsächlichen Angebotspreis ermitteln und nachweisen zu müssen.

Quelle: BFH-Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 18/07, LEXinform Nr. 0588266;  BFH-Pressemitteilung vom 26. August 2009, Nr. 79/09, LEXinform Nr. 0434465

 


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