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// RTS Steuerberater Info: Mietumlagen bei § 13a-Landwirten zusätzlich erfassen


Ein Landwirt ermittelte seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§13a-Landwirt). Außerdem vermietete er ein Dreifamilienhaus. Anfangs erklärte er die Mieteinnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung, denn er ging davon aus, dass sich das Gebäude im Privatvermögen befand. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht, denn es beurteilte das Wohnhaus als zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörend. Nachdem sich der Landwirt dieser Auffassung anschloss oder anschließen musste, berichtigte er seine Steuererklärung und erklärte die Mieteinnahmen nun als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Dabei setzte er die Mieteinnahmen ohne Nebenkosten an. Doch diese wurden zusätzlich vom Finanzamt erfasst, ohne dass ein entsprechender Abzug für die von ihm geleisteten Zahlungen zugelassen wurde. Lediglich die Schuldzinsen durfte der Landwirt absetzen.

Zu Recht, so der BFH nun in letzter Instanz. Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.

Der BFH gesteht zwar ein, dass es insoweit zu einer Überbesteuerung bei § 13a-Landwirten kommen kann, denn bestimmte Miet- und Pachteinnahmen sind zu erfassen, ohne dass auf der anderen Seite die damit zusammen hängenden Aufwendungen abgezogen werden können.

Dies sei jedoch hinzunehmen, da der Landwirt jederzeit seinen Gewinn durch die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung oder einer Buchführung ermitteln könne. Dass dies nachträglich in der Regel nicht mehr möglich sei, führe dennoch zu keinem anderen Ergebnis.

Hinweis:

Zum einen sollte in vergleichbaren Fällen rechtzeitig überlegt werden, ob durch eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung steuerlich nicht ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich die Erfassung der Nebenkosten vermeiden lässt, indem der oder die Mieter direkt Vertragspartner des Versorgers werden und die Nebenkosten gleich an ihn entrichten.

Quelle: BFH-Urteil vom 14. Mai 2009, IV R 47/07, BFH/NV 2009 S. 1518

 


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