Ein Landwirt ermittelte seinen
Gewinn nach Durchschnittssätzen (§13a-Landwirt). Außerdem vermietete er ein
Dreifamilienhaus. Anfangs erklärte er die Mieteinnahmen als solche aus
Vermietung und Verpachtung, denn er ging davon aus, dass sich das Gebäude im
Privatvermögen befand. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht, denn es
beurteilte das Wohnhaus als zum land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gehörend. Nachdem sich der Landwirt dieser Auffassung
anschloss oder anschließen musste, berichtigte er seine Steuererklärung und
erklärte die Mieteinnahmen nun als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte.
Dabei setzte er die Mieteinnahmen ohne Nebenkosten an. Doch diese wurden
zusätzlich vom Finanzamt erfasst, ohne dass ein entsprechender Abzug für die
von ihm geleisteten Zahlungen zugelassen wurde. Lediglich die Schuldzinsen
durfte der Landwirt absetzen.
Zu Recht, so der BFH nun in
letzter Instanz. Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung
nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind
in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.
Der BFH gesteht zwar ein, dass
es insoweit zu einer Überbesteuerung bei § 13a-Landwirten kommen kann, denn
bestimmte Miet- und Pachteinnahmen sind zu erfassen, ohne dass auf der anderen
Seite die damit zusammen hängenden Aufwendungen abgezogen werden können.
Dies sei jedoch hinzunehmen,
da der Landwirt jederzeit seinen Gewinn durch die Erstellung einer
Einnahme-Überschussrechnung oder einer Buchführung ermitteln könne. Dass dies
nachträglich in der Regel nicht mehr möglich sei, führe dennoch zu keinem
anderen Ergebnis.
Hinweis:
Zum einen sollte in vergleichbaren Fällen rechtzeitig
überlegt werden, ob durch eine Gewinnermittlung durch
Einnahme-Überschussrechnung steuerlich nicht ein besseres Ergebnis erzielt
werden kann. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich die Erfassung der Nebenkosten
vermeiden lässt, indem der oder die Mieter direkt Vertragspartner des
Versorgers werden und die Nebenkosten gleich an ihn entrichten.
Quelle: BFH-Urteil vom 14. Mai 2009, IV R 47/07, BFH/NV 2009 S. 1518
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