Der
Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur so genannten faktischen
Mitunternehmerschaft bei Ehegatten geändert. Während bisher – auch ohne
Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages – nur dann von einer
Mitunternehmerschaft ausgegangen wurde, wenn jeder Ehegatte dem Betrieb
Grundstücke zur Verfügung stellte, die mehr als 20 % des gemeinen Wertes des
Hofes ausmachten und beide Ehegatten im Betrieb mitarbeiteten, hat er diese
Grenze nun nach unten hin angepasst. Nun gilt eine Grenze von 10 %, die sich
nicht auf den Wert des Hofes bezieht, sondern auf den Anteil der
bewirtschafteten Flächen. Der Wert der Hofstelle bleibt unberücksichtigt.
Es handelte
sich im Streitfall um einen Sachverhalt, der in der Praxis sehr häufig
vorkommt. Ein Landwirt bewirtschaftete bis zum Wirtschaftsjahr 1996/1997 einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Dann erbte seine
Frau von ihrer Mutter land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Diese
Grundstücke waren zum Teil verpachtet, zum Teil bewirtschaftete sie diese
selber mit weiteren von ihr angepachteten Grundstücken. Die Eheleute
ermittelten für ihre jeweiligen Betriebe den Gewinn nach Durchschnittsätzen.
Das Finanzamt nahm dagegen eine Mitunternehmerschaft der Eheleute an und
verlangte die Vorlage einer Buchführung. Da die Landwirte dieser Aufforderung
nicht nachkamen, schätzte das Finanzamt den Gewinn. Hiergegen klagten beide.
Der BFH gab
der Klage statt, wies den Fall aber mit folgender Begründung an das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück:
·Ehegatten können in der
Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine
Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil
der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur
Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das
Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als
Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.
·Der Anteil des selbst
bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder
Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher
zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er
weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten
Eigentumsflächen beträgt.
·Unterhält jeder
Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die
Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um
eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die
Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass
von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
Neu an dem
Urteil sind insbesondere zwei Dinge:
1. Die
Aufgabe der 20 %-Flächengrenze zugunsten einer 10 %-Grenze.
2.
Pachtflächen sind in die Prüfung der Flächengrenze einzubeziehen.
Hinweis:
Nach diesen
verschärften Regeln wird in einer ganzen Reihe von Fällen eine
Mitunternehmerschaft vorliegen, wenn Eheleute über gemeinschaftliche oder im
Einzeleigentum befindliche Flächen verfügen, die zusammen bewirtschaftet
werden. Manchmal tritt ein solcher Sachverhalt auch erst im Laufe der Zeit ein,
wenn z.B. wie im Streitfall die Ehefrau Flächen erbt oder beide Eheleute auf Anraten
der Bank, des Notars oder zur Absicherung der Ehefrau gemeinsam Flächen
erwerben. Auch werden Pachtverträge häufig von beiden Eheleuten unterzeichnet.
Es empfiehlt sich also, dass neue BFH-Urteil zum Anlass zu nehmen, um dieser
Frage nachzugehen. Auswirkungen können sich wie im Urteilsfall z.B. für die
Buchführungspflicht ergeben. Aber auch die Frage der Gewerblichkeit kann
relevant sein. Was ist z.B. wenn Maschinenleistungen erbracht oder ein Hofladen
betrieben werden? Hier besteht die Gefahr, dass aufgrund der so genannten
Abfärbung das ganze Unternehmen gewerblich wird. Verfügt ein Ehepartner über
einen Flächenanteil von mehr als 10 %, kann der Abschluss eines Pacht- oder
Nutzungsüberlassungsvertrages mit dem anderen Ehepartner eine Lösung darstellen.
Wir beraten Sie gerne.
Quelle: BFH-Urteil vom 25.
September 2008, IV R 16/07, BFH/NV 2009 S. 1489
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