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// RTS Steuerberater Info: Ungewollte Mitunternehmerschaft bei Ehegatten?


Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur so genannten faktischen Mitunternehmerschaft bei Ehegatten geändert. Während bisher – auch ohne Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages – nur dann von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen wurde, wenn jeder Ehegatte dem Betrieb Grundstücke zur Verfügung stellte, die mehr als 20 % des gemeinen Wertes des Hofes ausmachten und beide Ehegatten im Betrieb mitarbeiteten, hat er diese Grenze nun nach unten hin angepasst. Nun gilt eine Grenze von 10 %, die sich nicht auf den Wert des Hofes bezieht, sondern auf den Anteil der bewirtschafteten Flächen. Der Wert der Hofstelle bleibt unberücksichtigt.

Es handelte sich im Streitfall um einen Sachverhalt, der in der Praxis sehr häufig vorkommt. Ein Landwirt bewirtschaftete bis zum Wirtschaftsjahr 1996/1997 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer. Dann erbte seine Frau von ihrer Mutter land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Diese Grundstücke waren zum Teil verpachtet, zum Teil bewirtschaftete sie diese selber mit weiteren von ihr angepachteten Grundstücken. Die Eheleute ermittelten für ihre jeweiligen Betriebe den Gewinn nach Durchschnittsätzen. Das Finanzamt nahm dagegen eine Mitunternehmerschaft der Eheleute an und verlangte die Vorlage einer Buchführung. Da die Landwirte dieser Aufforderung nicht nachkamen, schätzte das Finanzamt den Gewinn. Hiergegen klagten beide.

Der BFH gab der Klage statt, wies den Fall aber mit folgender Begründung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück:

·Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.

·Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.

·Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.

 

Neu an dem Urteil sind insbesondere zwei Dinge:

1. Die Aufgabe der 20 %-Flächengrenze zugunsten einer 10 %-Grenze.

2. Pachtflächen sind in die Prüfung der Flächengrenze einzubeziehen.

 

Hinweis:

Nach diesen verschärften Regeln wird in einer ganzen Reihe von Fällen eine Mitunternehmerschaft vorliegen, wenn Eheleute über gemeinschaftliche oder im Einzeleigentum befindliche Flächen verfügen, die zusammen bewirtschaftet werden. Manchmal tritt ein solcher Sachverhalt auch erst im Laufe der Zeit ein, wenn z.B. wie im Streitfall die Ehefrau Flächen erbt oder beide Eheleute auf Anraten der Bank, des Notars oder zur Absicherung der Ehefrau gemeinsam Flächen erwerben. Auch werden Pachtverträge häufig von beiden Eheleuten unterzeichnet. Es empfiehlt sich also, dass neue BFH-Urteil zum Anlass zu nehmen, um dieser Frage nachzugehen. Auswirkungen können sich wie im Urteilsfall z.B. für die Buchführungspflicht ergeben. Aber auch die Frage der Gewerblichkeit kann relevant sein. Was ist z.B. wenn Maschinenleistungen erbracht oder ein Hofladen betrieben werden? Hier besteht die Gefahr, dass aufgrund der so genannten Abfärbung das ganze Unternehmen gewerblich wird. Verfügt ein Ehepartner über einen Flächenanteil von mehr als 10 %, kann der Abschluss eines Pacht- oder Nutzungsüberlassungsvertrages mit dem anderen Ehepartner eine Lösung darstellen. Wir beraten Sie gerne.

Quelle: BFH-Urteil vom 25. September 2008, IV R 16/07, BFH/NV 2009 S. 1489

 


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