Vor allem bei Freiberuflern
und Einzelgewerbetreibenden sind Praxisausfallversicherungen recht häufig. Die
Versicherungsleistung soll Vermögensschäden ersetzen, die der Praxisinhaber
durch Krankheit, Sachgefahren (z.B. Zerstörung oder Beschädigung der
Praxisräume durch Brand, Leitungswasser, Einbruch) oder behördlich verfügte
Quarantänemaßnahmen erleidet. Während durch solche Ereignisse die Honorareinnahmen
oder Betriebseinnahmen wegfallen, laufen die fixen Kosten, wie etwa Miete,
Personalaufwand, Zinsen, weiter. Die Versicherungsverträge werden in
unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten. So können etwa Sachgefahren
ausgeschlossen werden oder die Versicherungsleistung den Gewinn, die sämtlichen
fortlaufenden Betriebskosten oder einen Teil davon ersetzen.
Sofern die
Praxisausfallversicherung das Krankheitsrisiko abdeckt, ist sie einer privaten
Krankentagegeldversicherung ähnlich, wie kürzlich der BFH feststellte. Das ist
für die steuerliche Beurteilung von enormer Bedeutung. Denn während Leistungen
aus betrieblichen Versicherungen zu Betriebseinnahmen führen, sind
Versicherungsleistungen auf privater Ebene steuerlich ohne Bedeutung.
Das Urteil geht auf den Fall
einer Ärztin zurück, die sich gegen Krankheit und Quarantäne versichert hatte.
Nach einem Unfall war sie längere Zeit arbeitsunfähig und nahm die
Versicherungsleistung für den Unterbrechungsschaden in Anspruch. Das Finanzamt
wollte die Versicherungsleistungen als steuerpflichtige Betriebseinnahme
ansetzen.
Ob es sich um eine
Versicherung im betrieblichen oder im privaten Bereich handele, müsse nach der
Art des versicherten Risikos bestimmt werden, urteilte der BFH. Quarantäne sei
ein betriebliches Risiko, hingegen sei Krankheit ein privates. Für die
Einstufung spiele daher die Art des Risikos eine Rolle und nicht der
versicherte Schaden, wie etwa der Ersatz von Betriebskosten. Diese Einstufung
sei auch nicht gestaltbar, etwa durch die gewillkürte
Einlage der Versicherung ins Betriebsvermögen. Sofern die Versicherungsleistung
wegen eines privaten Risikos realisiert werde, gehören die Leistungen insgesamt
zum privaten Bereich und seien damit nicht steuerbar. Umgekehrt sind dann
leider auch die geleisteten Prämien an die Versicherung nicht als
Betriebsausgaben absetzbar.
Hinweis:
Sind nicht nur private Risiken
versichert sondern auch betriebliche (Brand, Quarantäne, Einbruch, etc.), muss
die Versicherungsprämie entsprechend aufgeteilt werden. Der von der
Gesamtprämie auf betriebliche Risiken entfallende Beitragsanteil kann dann als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 19. Mai 2009, VIII R 6/07, DStR 2009 S. 1632; BFH-Pressemitteilung vom 5. August 2009,
Nr. 69/09, LEXinform Nr. 0434338
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