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// RTS Steuerberater Info: Praxisausfallversicherung – Prämien und Leistungen steuerlich relevant


Vor allem bei Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden sind Praxisausfallversicherungen recht häufig. Die Versicherungsleistung soll Vermögensschäden ersetzen, die der Praxisinhaber durch Krankheit, Sachgefahren (z.B. Zerstörung oder Beschädigung der Praxisräume durch Brand, Leitungswasser, Einbruch) oder behördlich verfügte Quarantänemaßnahmen erleidet. Während durch solche Ereignisse die Honorareinnahmen oder Betriebseinnahmen wegfallen, laufen die fixen Kosten, wie etwa Miete, Personalaufwand, Zinsen, weiter. Die Versicherungsverträge werden in unterschiedlichen Ausgestaltungen angeboten. So können etwa Sachgefahren ausgeschlossen werden oder die Versicherungsleistung den Gewinn, die sämtlichen fortlaufenden Betriebskosten oder einen Teil davon ersetzen.

Sofern die Praxisausfallversicherung das Krankheitsrisiko abdeckt, ist sie einer privaten Krankentagegeldversicherung ähnlich, wie kürzlich der BFH feststellte. Das ist für die steuerliche Beurteilung von enormer Bedeutung. Denn während Leistungen aus betrieblichen Versicherungen zu Betriebseinnahmen führen, sind Versicherungsleistungen auf privater Ebene steuerlich ohne Bedeutung. 

Das Urteil geht auf den Fall einer Ärztin zurück, die sich gegen Krankheit und Quarantäne versichert hatte. Nach einem Unfall war sie längere Zeit arbeitsunfähig und nahm die Versicherungsleistung für den Unterbrechungsschaden in Anspruch. Das Finanzamt wollte die Versicherungsleistungen als steuerpflichtige Betriebseinnahme ansetzen.

Ob es sich um eine Versicherung im betrieblichen oder im privaten Bereich handele, müsse nach der Art des versicherten Risikos bestimmt werden, urteilte der BFH. Quarantäne sei ein betriebliches Risiko, hingegen sei Krankheit ein privates. Für die Einstufung spiele daher die Art des Risikos eine Rolle und nicht der versicherte Schaden, wie etwa der Ersatz von Betriebskosten. Diese Einstufung sei auch nicht gestaltbar, etwa durch die gewillkürte Einlage der Versicherung ins Betriebsvermögen. Sofern die Versicherungsleistung wegen eines privaten Risikos realisiert werde, gehören die Leistungen insgesamt zum privaten Bereich und seien damit nicht steuerbar. Umgekehrt sind dann leider auch die geleisteten Prämien an die Versicherung nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Hinweis:

Sind nicht nur private Risiken versichert sondern auch betriebliche (Brand, Quarantäne, Einbruch, etc.), muss die Versicherungsprämie entsprechend aufgeteilt werden. Der von der Gesamtprämie auf betriebliche Risiken entfallende Beitragsanteil kann dann als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 19. Mai 2009, VIII R 6/07, DStR 2009 S. 1632; BFH-Pressemitteilung vom 5. August 2009, Nr. 69/09, LEXinform Nr. 0434338

 

 


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