Spenden können unabhängig
davon, welchen Zweck sie fördern, bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte
als Sonderausgaben abgezogen werden. Spender mit Gewinneinkünften können
alternativ dazu auch auf die Bemessungsgrundlage von 4 Promille der gesamten
Umsätze zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
zurückgreifen. Bei Körperschaften liegt der Höchstbetrag bei 20 % des
Einkommens. Gewerbesteuerlich sind bis zu 20 % des um bestimmte Zurechnungen
erhöhten Gewinns abzugsfähig.
Übersteigen die Spenden die genannten
Höchstbeträge oder wirken sie sich nicht aus, weil vorrangig ein Verlustabzug
zur Geltung kommt, können sie auf nachfolgende Veranlagungszeiträume übertragen
und dann später als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Regelung gilt erst
seit dem Veranlagungszeitraum 2007 und löst die bis dahin geltende
Großspendenregelung ab, die sogar einen Rücktrag in das letzte Veranlagungsjahr
ermöglichte.
Der BFH musste sich kürzlich
mit der Frage befassen, ob ein noch nicht verbrauchter Großspendenabzug auch vom
Erben in Anspruch genommen werden kann, wenn ihn der Erblasser bis zu seinem
Tod noch nicht in voller Höhe verbraucht hat. Der BFH hat das abgelehnt. Der
Erbe wird zwar zum Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, aber das gilt nicht
für den Spendenabzug. Spenden beruhen auf einer höchstpersönlichen Entscheidung
des Spenders. Dagegen hatte der Erbe überhaupt keine Spendenmotivation gehabt
und die geltend gemachten Beträge stammten auch nicht aus seinem Vermögen.
Hinweis:
Das Urteil erging zur Großspendenregelung,
wie sie vor 2007 gültig war. Für die Neuregelung ist keine andere Behandlung zu
erwarten, zumal der BFH nach fast 40 Jahre währender Rechtsprechung die
Vererblichkeit des einkommensteuerlichen Verlustabzugs gekippt hat.
Quelle: BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008, X R 44/05, DStRE 2009
S. 339
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