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// RTS Steuerberater Info: Keine Übertragung des Spendenabzugs auf Erben


Spenden können unabhängig davon, welchen Zweck sie fördern, bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Spender mit Gewinneinkünften können alternativ dazu auch auf die Bemessungsgrundlage von 4 Promille der gesamten Umsätze zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zurückgreifen. Bei Körperschaften liegt der Höchstbetrag bei 20 % des Einkommens. Gewerbesteuerlich sind bis zu 20 % des um bestimmte Zurechnungen erhöhten Gewinns abzugsfähig.

Übersteigen die Spenden die genannten Höchstbeträge oder wirken sie sich nicht aus, weil vorrangig ein Verlustabzug zur Geltung kommt, können sie auf nachfolgende Veranlagungszeiträume übertragen und dann später als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Regelung gilt erst seit dem Veranlagungszeitraum 2007 und löst die bis dahin geltende Großspendenregelung ab, die sogar einen Rücktrag in das letzte Veranlagungsjahr ermöglichte.

Der BFH musste sich kürzlich mit der Frage befassen, ob ein noch nicht verbrauchter Großspendenabzug auch vom Erben in Anspruch genommen werden kann, wenn ihn der Erblasser bis zu seinem Tod noch nicht in voller Höhe verbraucht hat. Der BFH hat das abgelehnt. Der Erbe wird zwar zum Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, aber das gilt nicht für den Spendenabzug. Spenden beruhen auf einer höchstpersönlichen Entscheidung des Spenders. Dagegen hatte der Erbe überhaupt keine Spendenmotivation gehabt und die geltend gemachten Beträge stammten auch nicht aus seinem Vermögen.

Hinweis:

Das Urteil erging zur Großspendenregelung, wie sie vor 2007 gültig war. Für die Neuregelung ist keine andere Behandlung zu erwarten, zumal der BFH nach fast 40 Jahre währender Rechtsprechung die Vererblichkeit des einkommensteuerlichen Verlustabzugs gekippt hat.

Quelle: BFH-Urteil vom 21. Oktober 2008, X R 44/05, DStRE 2009 S. 339

 


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