RTS - Einfach näher dran

// RTS Steuerberater Info: Umsatzsteuerpflicht von öffentlichen Zuschüssen


In einem Urteil erläutert der BFH, unter welchen Voraussetzungen Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zur Umsatzsteuerpflicht führen. Anders als die (noch) aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung schließt der BFH bei Zuschüssen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, eine Umsatzsteuerpflicht nicht aus.

Der Fall ging auf einen Verein zurück, der von der Stadt mit der Durchführung eines Stadtfestes beauftragt wurde. Für das Finanzgericht reichte der Umstand aus, dass die Stadt keine konkreten inhaltlichen Vorgaben machte bzw. auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die Veranstaltungen nahm, um auf einen „echten“ und damit nicht steuerbaren Zuschuss zu schließen. Der Verein war nicht ausschließlich für den Zuschussgeber tätig und die Höhe des Zuschusses stand nicht von Beginn an fest.

Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision ein und kann schließlich von dem gegenteiligen Ergebnis des BFH profitieren. Für den BFH lösen zwei Hauptkriterien eine Umsatzsteuerpflicht aus. Ein steuerbarer Umsatz setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wenn sich die beiden Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag zur Ausführung von Leistungen verpflichten, handelt es sich grundsätzlich um einen Leistungsaustausch. Bei dem Verein bestand der gegenseitige Vertrag im Zuwendungsbescheid der Stadt. Keine Rolle würde es spielen, dass die Mittel nur durch einen entsprechenden Haushaltsbeschluss vergeben werden dürfen. Etwas anderes wäre es, wenn der Verein bzw. jeder andere Zuwendungsempfänger durch die Zuschüsse nur unterstützt werden sollte. Dann würde es an der Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlen. Das könne im Einzelfall nur auf der Grundlage des jeweiligen Rechtsverhältnisses beurteilt werden.

Liegt dann auch noch ein identifizierbarer Leistungsempfänger vor, ist die zweite Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz erfüllt. Leistungsempfänger war in diesem Fall die Stadt, die nach Ansicht der Richter aus der Ausrichtung des Stadtfestes einen eindeutigen Vorteil zog. Nicht von Bedeutung sei, ob die Leistung im öffentlichen Interesse gelegen habe. Der Leistungsaustausch würde fehlen, wenn die Zahlung den Empfänger aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen fördern sollte.

Hinweis:

Es kann damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze dieses Urteils anwenden wird. Aktuelle Zuwendungsbescheide sollten unter diesem Gesichtspunkt auf eine etwaige Umsatzsteuerpflicht hin überprüft werden. Liegt ein identifizierbarer Leistungsempfänger und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht vor, muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer bezahlt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BFH/NV 2009 S. 1328

 


RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

Einfach näher dran !
DE-70372 Stuttgart (Bad Cannstatt), Deckerstr.37 Tel.: +49(0)711/9554-0 Fax: +49(0)711/9554-1000 E-Mail-Adresse: kontakt@rtskg.de
Die Menschenberater: Wir beraten keine Nummern, sondern Menschen.

Besucher Zähler


beaju-9-2009