In einem Urteil erläutert der
BFH, unter welchen Voraussetzungen Zuschüsse aus öffentlichen Kassen zur
Umsatzsteuerpflicht führen. Anders als die (noch) aktuelle Auffassung der
Finanzverwaltung schließt der BFH bei Zuschüssen, die ausschließlich auf der
Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, eine Umsatzsteuerpflicht nicht
aus.
Der Fall ging auf einen Verein
zurück, der von der Stadt mit der Durchführung eines Stadtfestes beauftragt
wurde. Für das Finanzgericht reichte der Umstand aus, dass die Stadt keine
konkreten inhaltlichen Vorgaben machte bzw. auch keinen maßgeblichen Einfluss
auf die Veranstaltungen nahm, um auf einen „echten“ und damit nicht steuerbaren
Zuschuss zu schließen. Der Verein war nicht ausschließlich für den Zuschussgeber
tätig und die Höhe des Zuschusses stand nicht von Beginn an fest.
Das Finanzamt legte gegen das
Urteil Revision ein und kann schließlich von dem gegenteiligen Ergebnis des BFH
profitieren. Für den BFH lösen zwei Hauptkriterien eine Umsatzsteuerpflicht
aus. Ein steuerbarer Umsatz setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wenn sich die beiden
Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag zur Ausführung von Leistungen
verpflichten, handelt es sich grundsätzlich um einen Leistungsaustausch. Bei
dem Verein bestand der gegenseitige Vertrag im Zuwendungsbescheid der Stadt.
Keine Rolle würde es spielen, dass die Mittel nur durch einen entsprechenden
Haushaltsbeschluss vergeben werden dürfen. Etwas anderes wäre es, wenn der
Verein bzw. jeder andere Zuwendungsempfänger durch die Zuschüsse nur
unterstützt werden sollte. Dann würde es an der Verknüpfung zwischen Leistung
und Gegenleistung fehlen. Das könne im Einzelfall nur auf der Grundlage des
jeweiligen Rechtsverhältnisses beurteilt werden.
Liegt dann auch noch ein
identifizierbarer Leistungsempfänger vor, ist die zweite Voraussetzung für
einen steuerbaren Umsatz erfüllt. Leistungsempfänger war in diesem Fall die
Stadt, die nach Ansicht der Richter aus der Ausrichtung des Stadtfestes einen
eindeutigen Vorteil zog. Nicht von Bedeutung sei, ob die Leistung im
öffentlichen Interesse gelegen habe. Der Leistungsaustausch würde fehlen, wenn
die Zahlung den Empfänger aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
allgemeinpolitischen Gründen fördern sollte.
Hinweis:
Es kann damit gerechnet werden, dass die
Finanzverwaltung die Grundsätze dieses Urteils anwenden wird. Aktuelle
Zuwendungsbescheide sollten unter diesem Gesichtspunkt auf eine etwaige
Umsatzsteuerpflicht hin überprüft werden. Liegt ein identifizierbarer
Leistungsempfänger und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung nicht vor, muss grundsätzlich keine Umsatzsteuer bezahlt werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BFH/NV 2009 S. 1328
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