Grenzüberschreitende Zahlungen AWG

Grenzüberschreitende Zahlungen sind nach dem Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) oft meldepflichtig

Steuerlich: Meldungen nach AWG (Außenwirtschaftsgesetz)

Was müssen Sie beim Zahlungs- und Kapitalverkehr ins Ausland beachten? Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Grundsätzliches

In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann (Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen) ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Es sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik zu beachten.

Die Meldevorschriften sind für

  • ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr;
  • den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten;
  • grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen.

Inländer müssen Zahlungen von mehr als 12.500 EUR oder einem Gegenwert melden, die sie von Ausländern  oder für deren Rechnungen von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung).

Als Zahlungen gelten u.a.:

  • Barzahlungen
  • Zahlungen mittels Lastschrift
  • Scheck und Wechsel
  • Überweisungen über Geldinstitute in Euro und in anderer Währung
  • Aufrechnungen und Verrechnungen.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind:

  • Ausfuhrerlöse
  • Wareneinfuhrzahlungen
  • Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglichen vereinbarten Laufzeit von bis zu zwölf Monaten
  • Reine Kontoüberträge
  • Bargeldmitnahmen.

Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf der Homepage der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) unter Service/ExtraNet.

Fristen & Fristverlängerungen

Inländer haben gemäß § 66 AWV monatlich sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten bei Ablauf des Kalendermonats von mehr als 5 Mio EUR zu melden. Die Meldung ist bei der Deutschen Bundesbank elektronisch bis zum 10. Kalendertag des folgenden Monats einzureichen.

Fristverlängerungen für die Einreichung der Meldungen können grundsätzlich nicht gewährt werden. Der Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ermittelt wird regelmäßig gegen Beschäftigte und die Geschäftsführung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG). Daneben wird die Verfahrensbeteiligung des Unternehmens nach § 88 OWiG angeordnet. Das maximale angedrohte Bußgeld beträgt nach dem AWG 30.000 EUR pro Verstoß und ist daher keine Bagatelle.

Unternehmensbeteiligungen

Darüber hinaus haben inländische Unternehmen und Privatpersonen grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen zu melden, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10% oder mehr beträgt und das Investitionsobjekt eine Bilanzsumme von 3 Mio. (oder den Gegenwert) übersteigt. Die Meldung ist einmal jährlich elektronisch bei der Deutschen Bundesbank bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonat einzureichen. Zum Nachweis der Einhaltung der Meldebestimmungen sollten die Meldeunterlagen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

Bauleistungen

Für Bauleistungen im Ausland gibt es ein eigenes Merkblatt. Als Bauleistungen sind insbesondere anzusehen: Anlagen-, Hoch- und Tiefbauleistungen. Die reine Montageleistung ist keine Bauleistung, sondern eine Ingenieur-Dienstleistung. Bauleistungen umfassen Einnahmen und Ausgaben u.a. für: Errichtung, Renovierung, Reparatur, Erweiterung, Montage, Innenausbau und Abrissarbeiten im Anlagen-, Hoch- und Tiefbau. Die Zeitdauer der Montage ist dabei zu unterscheiden.

[Stand: 11. Dezember 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater, Dipl.-Kffr. Sabine Armbruster, Steuerberaterin, FB IntStR, RTS Bodensee Steuerberatungsgesellschaft KG, Konstanz]

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart