Corona-Soforthilfe Widerspruch Rückzahlungsbescheid

Corona-Soforthilfe: Widerspruch gegen Widerrufs- und Erstattungsbescheide

Mitte August 2022 wurden reihenweise Widerrufs- und Erstattungsbescheide zur Corona-Soforthilfe verschickt. Daraus resultieren oftmals Rückzahlungsverpflichtungen mit der Begründung, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Betroffene können nun gegen den Bescheid binnen eines Monats Widerspruch einlegen.

Ausgehend von drei Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 16.08.2022 könnte die Möglichkeit bestehen, die Rückzahlungsverpflichtung durch ein Widerspruchsverfahren gegen den Widerrufs- und Erstattungsbescheid zur Soforthilfe Corona abzuwehren. Bei den Klägern der vorgenannten Verfahren handelt es sich u. a. um Soforthilfeempfänger, die ein Schnellrestaurant oder ein Kosmetikstudio im Frühjahr 2020 coronabedingt schließen mussten und dadurch Umsatzeinbußen erlitten. Die zunächst gewährte Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro wurde im sog. Rückmeldeverfahren auf ca. 2.000 Euro gekürzt mit dem Ergebnis, dass 7.000 Euro zurückzuzahlen seien.

Für die Gewährung der Soforthilfen sind die Bundesländer zuständig. Die Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden sind uneinheitlich und wurden zudem über die Programmlaufzeit angepasst bzw. geändert. Demnach sind Hilfeempfänger zu Beginn der Förderung oftmals davon ausgegangen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für die Anspruchsberechtigung ausreichen. Im Rahmen der Schlussbescheide wird dann u.a. auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt, der ein negatives Ergebnis aus Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes voraussetzt.

Diese Unklarheiten sowie missverständliche Formulierungen in den Bescheiden haben in den vom VG Düsseldorf (NRW) entschiedenen Fällen zum Erfolg für die Kläger geführt. Ob die baden-württembergischen Verwaltungsgerichte ähnlich entscheiden, bleibt nicht zuletzt wegen den länderspezifischen Besonderheiten zur Soforthilfe abzuwarten.

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Widerspruch gegen Widerrufs- und Erstattungsbescheid zur Soforthilfe Corona einlegen wollen?

Da der Berufsstand der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht als „prüfende Dritte“ in das Antragsverfahren der Soforthilfe einbezogen war, ist unsere Vertretungsbefugnis im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nicht geklärt (Stand August 2022). Eine widerrechtliche Vertretung Ihrerseits durch die RTS könnte bereits aus formalen Gründen zur Abweisung des Widerspruchs führen. Aufgrund dieser Unsicherheit empfehlen wir Ihnen bei möglichen Erfolgsaussichten, das Widerspruchsverfahren eigenständig bzw. mit einem Anwalt zu bestreiten.

Wichtig ist, dass Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids beachten.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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