One-Stop-Shop Verfahren

Wussten Sie, dass seit dem 1. Juli 2021 das Umsatzsteuergesetz vereinfacht wurde? Ja, Sie haben richtig gelesen – vereinfacht! Wir stellen Ihnen das dafür verantwortliche Verfahren One-Stop-Shop hier kurz vor.

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) trat mit der Einführung der §§ 18i, 18j und 18k des Umsatzsteuergesetzes ein und hat tatsächlich den innereuropäischen Handel vereinfacht und harmonisiert. Davon profitiert auch der Steuerpflichtige. Doch worum geht es genau?

Welche Vorgehensweise galt bis Juni 2021?

Bis zur Einführung des OSS galten innerhalb der EU unterschiedliche Lieferschwellen bei innergemeinschaftlichen Versendungskäufen an folgenden Personenkreis:

  • Privatpersonen
  • Unternehmern mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Kleinunternehmer
  • Pauschalierende Land- und Forstwirte
  • bestimmte juristische Personen

Hatte der Unternehmer eine der jeweiligen Lieferschwellen eines anderen EU-Mitgliedsstaats überschritten, musste er sich bislang in eben jenem für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort die jeweilige Umsatzsteuer anmelden und abführen. Das galt übrigens für jedes einzelne Land und konnte daher zu ziemlich viel bürokratischem Aufwand und Kosten führen.

Was gilt seit Juli 2021 für Online-Händler?

Seit dem 1. Juli 2021 gilt eine einheitliche Schwelle von 10.000 € (netto) für alle anderen EU-Staaten insgesamt.

Inländische Unternehmer, welche innerhalb des EU-Binnenmarktes grenzüberschreitende Verkäufe an den oben genannten Personenkreis tätigen (sogenannte innergemeinschaftliche Fernverkäufe) und das OSS in Anspruch nehmen, müssen sich nun nur einmal zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren.

Die Umsätze im EU-Ausland werden dann in einer besonderen Steuererklärung gegenüber den BZSt erklärt und elektronisch übermittelt, die Steuer wird dann insgesamt an das BZSt entrichtet.

Folgende Punkte sind in diesem Zusammenhang relevant:

  • Die Registrierung im jeweiligen anderen Mitgliedstaat entfällt.
  • Die Anmeldung und Entrichtung der Steuer erfolgt quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats an das BZSt.

Wer kann das OSS-Verfahren nutzen?

Unternehmer, welche gegen Entgelt:

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen an den oben aufgeführten Personenkreis tätigen, oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen an den oben genannten Personenkreis innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
  • Dienstleistungen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten der Umsatzsteuer unterliegen (hier ist der Personenkreis der Kunden jedoch begrenzter und umfasst hauptsächlich Privatpersonen)

Auch für Kleinunternehmer kann eine Registrierung im Falle, dass die Lieferschwelle überschritten wird, notwendig und sinnvoll sein.

IOSS (Import-One-Stop-Shop)

Mit §18k UStG ist am 1. Juli 2021 ebenfalls der Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form des OSS.

Dieser umfasst Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchsten 150 Euro. Hierunter fallen beispielsweise Umsätze von Betreibern elektronischer Schnittstellen, welche Fernverkäufe von aus dem Drittland eingeführten Gegenständen unterstützen.

Für die Teilnahme am IOSS gelten weitere besondere Voraussetzungen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen nun einen kleinen Eindruck über das OSS vermitteln. Insgesamt ist dies ein hochinteressantes Thema, da das Verfahren den europäischen Handel vereinfach hat. Sind auch Sie Onlinehändler beraten wir Sie gerne. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

AUTOR

Frederic Veit, Steuerberater
RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Bernhäuser Straße 3
70771 Leinfelden-Echterdingen
Tel. +49 711 90291-0
E-Mail: echterdingen(AT)RTSKG.DE
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