Bei welchen Wirtschaftsgüter konkret und im Detail die kürzere Nutzungsdauer anzuwenden ist, besprechen wir gerne mit Ihnen.
Was macht einen Computer aus? Ein Leitfaden:
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer (Tablet-Computer, Slate-Computer sowie mobile Thin-Clients)
- Desktop-Thin-Client, Workstation
- mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- externes Netzteil
- Peripherie-Geräte (unterteilt in Eingabegeräte, externe Speicher und Ausgabegeräte).
Als zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme wird gefordert, dass die entsprechenden Geräte einer Kennzeichnungspflicht des Herstellers der sog. EU Ökodesign-Verordnung unterliegen.
Tablets und Smartphones dürften als GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) einer Sofortabschreibung zugänglich sein, sofern die Wertgrenzen von 800 Euro unterschritten wird.
Doch auch Software gehört zur neuen Regelung
Zur Software gehört die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die verkürzte Nutzungsdauer wird sich im Regelfall nicht mit der geschätzten Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter decken wodurch sich eine längere Nutzungsdauer für die Handelsbilanz und eine Abweichung zur Steuerbilanz ergibt.
Vorsicht bei der Anwendung der neuen Regelung!
Die Regelung wurde untergesetzlich verabschiedet. Daher ist es wichtig zu wissen, dass sie ggf. nachträglich für nicht anwendbar erklärt wird. Des Weiteren ist im Falle einer Klage vor dem Finanzgericht dieses nicht an die Anwendung der Regelung im BMF-Schreiben gebunden.
Wann findet die Neuregelung Anwendung?
Die Abschreibung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, damit ist bei abweichenden Wirtschaftsjahren keine Beschränkung auf Anschaffungen ab dem 1. Janaur 2021 geregelt worden. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die entsprechende Anschaffungen im Homeoffice tätigen. Die Bundesregierung hat damit eine weitere Maßnahme auf den Weg gebracht, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Krise abzumildern. Für Sie ergibt sich damit ein weiteres Spielfeld, in welchem Rahmen Sie von der kürzeren Nutzungsdauer Gebrauch machen können.