Rechtsfähige Außen-GbR und nichtrechtsfähige Innen-GbR
Neu eingeführt wird die rechtsfähige Außen-GbR, die in ein gesondertes Gesellschaftsregister eingetragen wird (Firmierung: eGbR). Für die Außen-GbR entfällt das Gesamthandsprinzip; das Vermögen wird der GbR zugeordnet. Die eGbR kann eigenständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Die Gesellschafter haben die Wahl, ob sie eine Außen- oder Innengesellschaft haben wollen. Sollen jedoch Grundstücksgeschäfte getätigt werden, an denen eine GbR beteiligt ist, muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Für die entsprechende Eintragung im Grundbuch ist damit eine faktische Registrierungspflicht von GbRs mit Immobilienbesitz gegeben. Die Anmeldung zur Eintragung ins Gesellschaftsregister muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Mitteilungen zum Transparenzregister sind ebenfalls abzugeben.
Die nicht eingetragene und damit nicht rechtsfähige GbR regelt primär das Verhältnis der Gesellschafter untereinander (Innengesellschaft). Hier wird es keine Änderungen geben; gleichwohl soll hier die bisher anerkannte Teilrechtsfähigkeit nicht mehr greifen. Eine Innen-GbR verfügt über kein eigenes Vermögen, damit auch nicht über gesamthänderisch gebundenes Vermögen.
Auswirkungen der Abkehr vom Gesamthandsprinzip
Wie vorstehend ausgeführt, wird das Gesamthandsprinzip für GbRs aufgegeben. Dies gilt nicht nur für GbRs, sondern auch für die OHG, KG und GmbH & Co. KG. Der Begriff der Gesamthand wird aus dem BGB gestrichen.
Im Bereich der Ertragsteuer, der Schenkung- und Erbschaftsteuer bleiben die bestehenden Regelungen unverändert. Aus der Gesetzesbegründung ist hier zu entnehmen, dass „…soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften dahingehend zu verstehen ist, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist“.
Hingegen ist es bezüglich der Grunderwerbsteuer wohl noch unsicher, ob die bestehenden Steuervergünstigungen gemäß den §§ 5 und 6 GrEStG auch nach der Reform für Personengesellschaften weiterhin gelten werden. Zumindest wird dies in der Fachliteratur heftig diskutiert.
Gewinnverteilung und Entnahmen
Die Gewinnverteilung richtet sich künftig primär nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Der bisherige Grundsatz der Gewinnverteilung nach Köpfen entfällt bzw. ist die Ausnahme.
Sofern im Gesellschaftsvertrag keine spezifischen Bestimmungen bezüglich Entnahmen festgelegt wurden bzw. werden, gilt das Prinzip der Vollauschüttung. Dies ist auch für die Gesellschafter einer KG zu beachten, unabhängig vom Haftungsumfang des Gesellschafters. Damit ist der Gewinn bei beiden Gesellschaftergruppen bereits mit Aufstellung des Jahresabschlusses als Fremdkapital auszuweisen.
Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht. Soweit (bestehende) Gesellschaftsverträge abweichende Gewinnverteilungs- und Entnahmeabreden beinhalten, ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die gesellschaftsvertraglich vereinbarten (Mehr-)Kontenmodelle werden durch das MoPeG nicht berührt.
Erweiterung für Freiberufler
Freiberufler haben grundsätzlich die Möglichkeit, aus verschiedenen Rechtsformen einer Personengesellschaft für die gemeinsame Ausübung ihrer Tätigkeit zu wählen. Das bedeutet künftig, dass beispielsweise auch die GmbH & Co. KG eine Option darstellt. Das Ziel dieser Regelung besteht darin, die Haftungsverhältnisse der Freiberufler flexibler zu gestalten. Eventuelle berufsrechtliche Vorbehalte und steuerliche Nachteile sind jedoch zu beachten.
Quellen:
NWB Nr. 13 vom 31.03.2023 Seite 885 „Folgen des neuen Personengesellschaftsrechts für die Beratungspraxis“
https://de.ecovis.com/modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-was-die-reform-den-unternehmen-bringt/
HSO Premium Online, Wittlinger, HI14375420