Unternehmenskrise

Die neue Grundsteuerreform und ihre möglichen steuerstrafrechtlichen Folgen

Die Grundsteuer ist eine zentrale Einnahmequelle für Gemeinden und Städte in Deutschland. Durch die umfassende Reform von 2019 gibt es wesentliche Neuerungen für alle Grundstückseigentümer. Die Änderungen betreffen nicht nur die Bewertung von Grundstücken, sondern können auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben. Im Folgenden erfahren Sie, was das konkret für Sie als Grundstücksbesitzer bedeutet. 

Warum war die Grundsteuerreform notwendig? 

Die bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer basierte auf veralteten Werten: in Westdeutschland auf solchen von 1964 und in Ostdeutschland sogar auf solchen von 1935. Diese veralteten Werte führten zu Ungleichbehandlungen, da vergleichbare Grundstücke in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich besteuert wurden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10. April 2018 die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig, da sie nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar war. Dem Gesetzgeber wurde zur Umsetzung der Neubewertung eine Frist bis zum 31. Dezember 2024 gesetzt. 

Die Neuerungen durch die Grundsteuerreform 

Die Reform hat die Bewertungsregeln grundlegend verändert. Ziel ist es, die Steuer fairer zu gestalten und sie stärker an den tatsächlichen Marktwerten zu orientieren. Den Bundesländern wurde die Möglichkeit gegeben, eigene Bewertungsmodelle für die Grundsteuer zu entwickeln. So nutzt beispielsweise 

  • Baden-Württemberg ein modifiziertes Bodenwertmodell, 
  • Bayern ein Flächenmodell, 
  • Hessen ein Flächen-Faktor-Modell, 
  • Niedersachsen ein Flächen-Lage-Modell und 
  • Hamburg ein Wohnlagenmodell. 

Das Saarland und Sachsen wenden das Bundesmodell an, haben jedoch abweichende Steuermesszahlen eingeführt. Diese Vielfalt ermöglicht eine bessere Anpassung der Grundsteuer an regionale Gegebenheiten. Für Steuerpflichtige mit mehreren Grundstücken in verschiedenen Bundesländern kann die korrekte Abgabe der Steuererklärung jedoch komplizierter werden. Fehler bei der Bewertung oder der Abgabe der Erklärung können steuerliche und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen haben. 

Steuerstrafrechtliche Relevanz der Grundsteuer 

a. Allgemeine Überlegungen zur Steuerhinterziehung 

§ 370 der Abgabenordnung (AO) befasst sich mit der Steuerhinterziehung, also dem vorsätzlichen Verkürzen von Steuern oder dem Erlangen unberechtigter Steuervorteile. Die Frage ist, ob die Grundsteuer unter diese Regelungen fällt und ob das Finanzamt bei fehlender Abgabe der Grundsteuererklärung Sanktionen verhängen kann. 

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und unterliegt den Regelungen der AO. Im Rahmen des Bundesmodells zur Grundsteuer findet die AO unmittelbar Anwendung, was bedeutet, dass auch die Vorschriften zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) relevant sind. Bei Nichtabgabe der Grundsteuererklärung könnten somit strafrechtliche Sanktionen in Betracht kommen. 

In Bundesländern mit eigenen Grundsteuergesetzen wie Baden-Württemberg oder Bayern müssen diese Gesetze klarstellen, inwieweit die Vorschriften der AO anwendbar sind. Aufgrund der Verweise in den Landesgesetzen auf die AO ist § 370 AO auch in diesen Ländern anwendbar. 

Zusammengefasst bedeutet dies, dass sowohl im Rahmen des Bundesmodells als auch in den Bundesländern mit eigenen Regelungen die Vorschriften der AO, insbesondere § 370 AO, auf die Grundsteuer Anwendung finden. Somit besteht die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen bei Verstößen. 

b. Steuerhinterziehung bei der Grundsteuer 

Die Verwaltung der Grundsteuer erfolgt in mehreren Stufen: von der Bewertung des Grundstücks durch die Landesfinanzbehörden bis zur endgültigen Festsetzung der Steuer durch die Gemeinde. Entscheidend ist, ab welchem Punkt eine Steuerhinterziehung im gestuften Verfahren als vollendet gilt. 

Bei einem Grundlagenbescheid zur Grundsteuer stellt sich die Frage, ob bereits eine zu niedrige Angabe in der Feststellungserklärung, die später für die Steuerfestsetzung genutzt wird, als Steuerhinterziehung gewertet werden kann. 

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch Fehler bei der Feststellung des Grundsteuerwerts oder des Grundsteuermessbescheids als Steuerhinterziehung gewertet werden können, wenn sie auf falschen Angaben beruhen oder die Erklärungspflicht nicht erfüllt wird. Denn letztendlich entsteht dadurch ein ungerechtfertigter Steuervorteil für den Grundstücksbesitzer. 

Fazit 

Die Grundsteuererklärung stellt sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltung eine Herausforderung dar. In den meisten Bundesländern endete die Frist zur Abgabe am 31. Januar 2023, während in Bayern eine verlängerte Frist bis zum 30. April 2023 galt. Trotz dieser Fristen wurden viele Erklärungen nicht rechtzeitig eingereicht. Die Finanzämter zeigten jedoch Kulanz und nahmen auch nach Ablauf der Frist noch Erklärungen entgegen. Dennoch sind Bürger weiterhin verpflichtet, ihre Erklärungen abzugeben, und müssen bei Versäumnissen mit Verspätungszuschlägen rechnen. 

Auch wenn bisher keine strafrechtlichen Konsequenzen verhängt wurden, sollten Grundstückseigentümer beachten, dass Finanzbeamte gesetzlich verpflichtet sind, bei Verdacht auf Steuerstraftaten einzuschreiten. Ein Unterlassen könnte als Strafvereitelung gewertet werden. 

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