Nachdem wir Ihnen in der Newsletter-Ausgabe September 2021 einen Überblick* über die grundsätzliche steuerliche, sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Diensträdern gegeben haben, gehen wir nun auf ausgewählte Einzelthemen dazu ein.
Hinweis:
Da es sich bei Diensträdern noch um ein recht junges Phänomen handelt, gibt es derzeit kaum gerichtliche Entscheidungen zu einzelnen Vertragsgestaltungen. Bis dahin bleibt nur der Rückgriff auf die Rechtsprechung zu Dienstwagen und deren analoge Anwendung auf Diensträder. Häufig sehen Leasingverträge für Diensträder Regelungen vor, nach denen im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden kann. Allerdings verknüpfen Leasinggeber derartige Regelungen meist mit Entschädigungszahlungen für die vorzeitige Vertragsbeendigung.
Ob dem Mitarbeiter die Übernahme der weiterlaufenden Leasingraten bzw. eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags auferlegt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung des Mitarbeiters oder eine vom Mitarbeiter verschuldete, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers endet, ist für den Fall des Dienstrads noch nicht gerichtlich geklärt. Hier besteht also Konfliktpotenzial, das von Beginn an im Blick behalten werden sollte.