Dienstrad, E-Bike, Fahrrad, Pedelec, Jobrad

Dienstrad, betriebliches E-Bike, Pedelec, Jobrad – das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

Wenn es schon für das Dienstrad selbst verschiedenste Bezeichnungen gibt, wie sollen dann die Unternehmen einen Überblick behalten? Wir haben für Arbeitgeber die wichtigsten Eckpunkte rund um die „Überlassung Dienstrad“ kurz und knapp zusammengefasst.

Betriebliches Dienstrad für Arbeitnehmer

In Zeiten, in denen dem Klimaschutz eine immer größere Bedeutung zukommt, wollen viele Arbeitgeber dies unterstützen und bieten ihren Arbeitnehmern betriebliche Diensträder auch zur privaten Nutzung an. Auf Grund von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erleichterungen können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern auch finanziell etwas Gutes tun.

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen allgemeinen Überblick vor allem über die steuerliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

DIFFERENZIERUNGSKRITERIEN IM STEUERRECHT

Die steuerliche Beurteilung unterscheidet sich vor allem nach den folgenden Kriterien:

  • Handelt es sich bei dem Dienstrad verkehrsrechtlich um ein KFZ? Das ist der Fall, wenn die Motorleistung über 25 km/h hinausgeht.
  • Erhält der Mitarbeiter das Dienstrad als Teil einer Gehaltsumwandlung oder bekommt er es neben dem Arbeitslohn, quasi on top?
  • Wann wurde das Dienstrad gekauft und dem Mitarbeiter übergeben?
  • Haben Sie als Arbeitgeber das E-Bike gekauft oder geleast?

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung lehnt sich teilweise an die lohnsteuerliche Behandlung an, sodass die oben genannten Fragen mitunter auch im Rahmen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen.

 

Lohnsteuer

Sozialversicherung

Überlassung von Fahrrädern (unter 25 km/h) als zusätzlicher Arbeitslohn „On-Top“

frei

frei

Überlassung von Fahrrädern (unter 25 km/h) im Rahmen der Entgeltumwandlung

pflichtig

pflichtig

Überlassung von E-Bikes, die als KFZ gelten

pflichtig

pflichtig

Aufladen privater E-Bikes im Unternehmen

frei

frei

Zurverfügungstellung betrieblicher Ladevorrichtungen

frei

frei

(vgl. Haufe Personal Office Premium, Redaktion)

Die Überlassung eines Dienstrades löst in der Regel Umsatzsteuer aus. Die Bemessungsgrundlage orientiert sich auch hier daran, ob die Überlassung zusätzlich zum Gehalt oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt. Ein Vorsteuerabzug kann eventuell aus der Anschaffung oder der Wartung entstehen oder aus zu zahlenden Leasingraten.

ARBEITSRECHT

Erhält Ihr Mitarbeiter ein Dienstrad von Ihnen, sollten Sie das arbeitsvertraglich festhalten bzw. in einer Nutzungsvereinbarung regeln*.

  • Nur so viel – folgende Punkte sollten geregelt werden:
  • Fabrikat, Bestimmungsrecht über Details
  • Kernpunkte der privaten und betrieblichen Nutzung
  • Widerrufsmöglichkeiten und Haftung, sowie Reparaturkostenübernahme
  • Versicherungen
  • Behandlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Wer zahlt beispielsweise die verbleibenden Leasingraten des Dienstrades?)

Die RTS als Ihr steuerlicher Berater behält dabei die steuerlichen Themen für Sie im Blick.

FAZIT

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern mit einem Dienstrad eine Freude machen wollen, beraten wir Sie gerne bei der konkreten steuerlichen Ausgestaltung und Umsetzung. Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns Sie dabei zu unterstützen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart