E-Rechnung ab 2025 - neue Pflichten für Unternehmer

Die Blätter fallen, die Tage werden kürzer und das Jahresende steht bald vor der Tür. Mit dem Jahreswechsel kommen regelmäßig neue Pflichten auf Unternehmer zu, so auch die Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen. Nachfolgend finden Sie in Kurzform die ab dem 01.01.2025 oder später für Unternehmer geltenden neuen Pflichten im Bereich der E-Rechnungen.

Empfang und Versand von Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen (B2B)

Die nachfolgenden Tabellen gelten nur beim Empfang und Versand von Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen (B2B).

Empfang von E-Rechnungen

Wann?

Wer?

Weitere Betroffene

ab 01.01.2025

alle umsatzsteuerlichen Unternehmer

  • Vermieter von Wohnungen und sonstigen Immobilien
  • Ärzte und sonstige Freiberufler mit steuerfreien oder steuerpflichtigen Leistungen
  • Kleinunternehmer
  • Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Einspeisung


Der elektronische Empfang von E-Rechnungen (per E-Mail; gesondertes Mail-Postfach) muss sichergestellt sein. Ebenso ist die Speicherung der erhaltenen E-Rechnungen GoBD-konform und damit unverändert und unveränderbar während der gesetzlichen Aufbewahrungs-Pflichten zu gewährleisten. Dabei genügt die Speicherung im Mail-Programm/-Postfach nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Senden von E-Rechnungen

Wann?

Wer?

Anmerkungen

01.01.2025 bis 31.12.2026

alle umsatzsteuerlichen Unternehmer

Zulässig sind (keine Pflicht):

  • E-Rechnungen (im neuen Format) ohne Zustimmung des Empfängers, wenn Empfänger ebenfalls Unternehmer
  • sonstige (elektronische) Rechnungen, z. B. als PDF;

Achtung: Zustimmung des Empfängers erforderlich

  • Papierrechnungen

ab 01.01.2027

Unternehmen mit

Vorjahresumsatz > 800.000 €

E-Rechnungs-Pflicht

 

Unternehmen mit Vorjahresumsatz  800.000 €

Zulässig sind weiterhin (keine Pflicht):

  • sonstige elektronische Rechnungen, z. B. als PDF
  • Papierrechnungen

Achtung: stets Zustimmung des Empfängers erforderlich

ab 01.01.2028

alle umsatzsteuerlichen Unternehmer

E-Rechnungs-Pflicht


Ausnahmen von der E-Rechnungs-Pflicht

Folgende Ausnahmen gelten beim Senden/Erstellen von E-Rechnungen für folgende Unternehmer:

  • Vermieter bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung, z. B. Wohnungen an Privatpersonen
  • Ärzte oder sonstige freiberufliche Unternehmer, wenn diese ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen; bei Mischumsätzen (steuerpflichtig und steuerfrei) gilt die E-Rechnungs-Pflicht für umsatzsteuerpflichtige Leistungen i. d. R. ab dem 01.01.2028
  • Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen mit Gutschrift-Abrechnung durch den Versorger (Versorger „übernimmt“ E-Rechnungs-Pflicht des Betreibers)
  • Kleinunternehmer (hier besteht ab dem 01.01.2028 nach aktuellem Stand E-Rechnungs-Pflicht; möglicherweise wird mit dem JStG 2024 eine Ausnahme eingeführt)

Unser Hinweis: Auch wir werden unsere Rechnungen zukünftig im E-Rechnungsformat versenden. Bitte informieren Sie Ihre Berater frühzeitig darüber, an welche E-Mail-Adresse wir diese künftig schicken dürfen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer RTS-Website: E-Rechnung wird ab 2025 Pflicht in Deutschland und im neuen BMF-Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG vom 15.10.2024.

Einladung zum Online-Mandantenseminar

Am 28.11.2024 um 19 Uhr laden wir Sie herzlich zu unserem Online-Mandantenseminar zum Thema „E-Rechnungs-Pflicht und ihre Umsetzung“ ein. Weitere Details und die Anmeldemaske finden Sie hier: Kostenfreies Online-Seminar zur E-Rechnungspflicht ab 2025

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart