E-Rechnung ab 2025 - neue Pflichten für Unternehmer
Die Blätter fallen, die Tage werden kürzer und das Jahresende steht bald vor der Tür. Mit dem Jahreswechsel kommen regelmäßig neue Pflichten auf Unternehmer zu, so auch die Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen. Nachfolgend finden Sie in Kurzform die ab dem 01.01.2025 oder später für Unternehmer geltenden neuen Pflichten im Bereich der E-Rechnungen.
Empfang und Versand von Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen (B2B)
Die nachfolgenden Tabellen gelten nur beim Empfang und Versand von Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen (B2B).
Empfang von E-Rechnungen
Wann?
Wer?
Weitere Betroffene
ab 01.01.2025
alle umsatzsteuerlichen Unternehmer
Vermieter von Wohnungen und sonstigen Immobilien
Ärzte und sonstige Freiberufler mit steuerfreien oder steuerpflichtigen Leistungen
Kleinunternehmer
Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Einspeisung
Der elektronische Empfang von E-Rechnungen (per E-Mail; gesondertes Mail-Postfach) muss sichergestellt sein. Ebenso ist die Speicherung der erhaltenen E-Rechnungen GoBD-konform und damit unverändert und unveränderbar während der gesetzlichen Aufbewahrungs-Pflichten zu gewährleisten. Dabei genügt die Speicherung im Mail-Programm/-Postfach nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Senden von E-Rechnungen
Wann?
Wer?
Anmerkungen
01.01.2025 bis 31.12.2026
alle umsatzsteuerlichen Unternehmer
Zulässig sind (keine Pflicht):
E-Rechnungen (im neuen Format) ohne Zustimmung des Empfängers, wenn Empfänger ebenfalls Unternehmer
sonstige (elektronische) Rechnungen, z. B. als PDF;
Achtung: Zustimmung des Empfängers erforderlich
Papierrechnungen
ab 01.01.2027
Unternehmen mit
Vorjahresumsatz > 800.000 €
E-Rechnungs-Pflicht
Unternehmen mit Vorjahresumsatz ≤ 800.000 €
Zulässig sind weiterhin (keine Pflicht):
sonstige elektronische Rechnungen, z. B. als PDF
Papierrechnungen
Achtung: stets Zustimmung des Empfängers erforderlich
ab 01.01.2028
alle umsatzsteuerlichen Unternehmer
E-Rechnungs-Pflicht
Ausnahmen von der E-Rechnungs-Pflicht
Folgende Ausnahmen gelten beim Senden/Erstellen von E-Rechnungen für folgende Unternehmer:
Vermieter bei ausschließlich umsatzsteuerfreier Vermietung, z. B. Wohnungen an Privatpersonen
Ärzte oder sonstige freiberufliche Unternehmer, wenn diese ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen; bei Mischumsätzen (steuerpflichtig und steuerfrei) gilt die E-Rechnungs-Pflicht für umsatzsteuerpflichtige Leistungen i. d. R. ab dem 01.01.2028
Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen mit Gutschrift-Abrechnung durch den Versorger (Versorger „übernimmt“ E-Rechnungs-Pflicht des Betreibers)
Kleinunternehmer (hier besteht ab dem 01.01.2028 nach aktuellem Stand E-Rechnungs-Pflicht; möglicherweise wird mit dem JStG 2024 eine Ausnahme eingeführt)
Unser Hinweis: Auch wir werden unsere Rechnungen zukünftig im E-Rechnungsformat versenden. Bitte informieren Sie Ihre Berater frühzeitig darüber, an welche E-Mail-Adresse wir diese künftig schicken dürfen.
Am 28.11.2024 um 19 Uhr laden wir Sie herzlich zu unserem Online-Mandantenseminar zum Thema „E-Rechnungs-Pflicht und ihre Umsetzung“ ein. Weitere Details und die Anmeldemaske finden Sie hier: Kostenfreies Online-Seminar zur E-Rechnungspflicht ab 2025
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