Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzuges wird der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. Wenn Sie mehr als diese 1.000 € an Ausgaben für Ihre Beschäftigung vorweisen können, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung.
Dies ist unter anderem bei folgenden Sachverhalten gegeben:
- Mehr als 15 km Entfernung zur Arbeit bei Vollzeitbeschäftigung
- Berufliches Arbeitszimmer z. B. eines Lehrers ohne Arbeitsbereich in der Schule
- Doppelte Haushaltsführung aufgrund beruflicher Tätigkeit
- Umzug aufgrund Wechsel Arbeitsplatz bzw. geringerer Entfernung zum Arbeitsplatz
- Häufige Auswärtstätigkeiten ohne Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen bzw. Gestellung von Mahlzeiten
Welche Werbungskosten außerdem zu einem Abzug führen erfahren Sie in unseren Artikel über Arbeitsmittel.
Zinserträge mit Steuereinbehalt
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 16.650 € ist Ihr persönlicher Grenzsteuersatz geringer als die Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 %. Der Grenzsteuersatz zeigt die steuerliche Belastung an, wenn Ihr Einkommen 1 € mehr beträgt. Ist dieser Steuersatz unter 25 % können Sie den Antrag auf Günstigerprüfung für Ihre Kapitalerträge stellen. Bei diesem Antrag werden Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie z. B. Dividenden oder Zinseinnahmen, nicht mit der pauschalen Kapitalertragssteuer, sondern mit Ihrem geringeren persönlichen Steuersatz versteuert. Dadurch kommt es zu einer Erstattung. Die Kapitalertragsteuer wird bereits bei Auszahlung dieser Einnahmen durch Ihre Bank einbehalten. Über diesen Steuerabzug erhalten Sie am Jahresende eine Steuerbescheinigung.
Sie haben allerdings die Möglichkeit den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von insgesamt 801 € bei Ihren Banken zu hinterlegen, sodass diese bis zu diesem Betrag keinen Steuerabzug vornehmen. Haben Sie Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt und trotzdem Kapitaleinnahmen erhalten, ist die Abgabe einer Steuererklärung vorteilhaft, da Sie auf 801 € dieser Kapitalerträge keine Steuern zahlen müssen. Dies kannn zu einer Steuererstattung von bis zu 200 € führen.
Sonstige Ausgaben
Bei zusätzlichen Ausgaben oberhalb der Pauschalabzüge ist die Abgabe einer Steuererklärung von Vorteil. Bei den Sonderausgaben liegt dieser Pauschbetrag bei 36 €. Diesen können Sie z. B. durch folgende Ausgaben überschreiten:
- Spenden für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
- Schulgeld für eine inländische Schule Ihrer Kinder
- Kinderbetreuungskosten, wenn Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Ausbildungsfreibetrag, wenn sich Ihr volljähriges Kind in Berufsausbildung befindet und auswärts untergebracht ist
- Unterhalt an Ihre einkommens- und vermögenslosen Eltern
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihrer in Berufsausbildung befindenden Kinder. Genaueres erfahren Sie in unseren Artikel über Ausbildungskosten von der Steuer absetzen
Des Weiteren gibt es noch eine Steuermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen, soweit diese im räumlichen Zusammenhang mit Ihrem Haushalt stehen. Darunter fallen z. B.:
- Ausgaben für eine Putzkraft bzw. einen Gärtner
- Kaminkehrer
- Maler, Möbellieferanten, Fliesenleger, …
Begünstigt ist jeweils nur der Lohnanteil dieser Aufwendungen. Von diesem Lohnanteil sind 20 % direkt von Ihrer persönlichen Steuerlast abzuziehen.
Ehegatten mit Steuerklasse IV/IV
Haben Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV gewählt, werden Sie für den Lohnsteuerabzug so gestellt, als wären Sie gar nicht verheiratet. Aus diesem Grund kommt es zu einer Einkommensteuererstattung, wenn Sie und Ihr Ehegatte einen deutlichen Arbeitslohnunterschied haben. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte von Ihnen und Ihrem Ehegatten zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Davon wird dann die Steuer berechnet und verdoppelt. Dies führt zu einer geringeren Steuerbelastung, wenn Sie über unterschiedlich hohes Einkommen verfügen, da der Einkommensteuersatz mit zunehmendem Einkommen steigt.
Berechnungsbeispiel:
Zu versteuerndes Einkommen Ehegatte 1: 70.000 €
Zu versteuerndes Einkommen Ehegatte 2: 20.000 €
Bei Einzelveranlagung (wird bei Steuerklasse IV angenommen)
Einkommensteuer Ehegatte 1 | 20.622 € |
Einkommensteuer Ehegatte 2 | 2.415 € |
Gesamte Einkommensteuer | 23.037 € |
Bei Zusammenveranlagung
Gemeinsames zu versteuerendes Einkommen | 90.000 € |
Gemeinsame Einkommensteuer | 20.774 € |
(berechnet aus 45.000 € x 2)
Der Steuervorteil beträgt hier rund 2.263 €. Hinzu kommen jeweils noch der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Je kleiner der Unterschied zwischen dem Einkommen der Eheleute ist, desto geringer ist dieser Steuervorteil und demnach auch die Erstattung.