Hamburg realisiert sein Grundsteuermodell, das sogenannte „Wohnlagenmodell“, in Zusammenarbeit mit Bayern. Dieses Modell basiert auf vier Faktoren:
- die Fläche des Grundstücks,
- die Fläche des Gebäudes,
- die Nutzung der Immobilie und
- die Wohnlage
(Fläche Grundstück × 0,04 EUR/qm x Grundsteuermesszahl + Fläche des Gebäudes × 0,5 EUR/qm x Grundsteuermesszahl) x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Die Grundsteuermesszahl beträgt sowohl für den Grund und Boden als auch für Gebäudeflächen grundsätzlich 100 %. Handelt es sich um Wohnflächen, muss unterschieden werden: In guten Wohnlagen liegt die Grundsteuermesszahl bei 70 %, in normalen Wohnlagen reduziert sich die Grundsteuermesszahl um weitere 25 % (der bereits reduzierten 70%) (sog. Lageermäßigung). Bei denkmalgeschützten Gebäuden und sozialem Wohnungsbau reduziert sich die Grundsteuermesszahl ebenfalls um 25 % (§ 4 Abs. 3 HmbGrStG).
Wann eine Wohnlagegut und wann sie normal ist, kann man zukünftig einem entsprechenden Verzeichnis entnehmen, welches der Hamburger Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassen wird (§ 4 Abs. 2 HmbGrStG).
Wohnfläche ist alles, was zu einer Wohnung gehört. Dazu zählen auch Wintergärten, Balkone und Terrassen – und auch das häusliche Arbeitszimmer (§ 2 Abs. 1 HmbGrStG). Nicht zur Wohnfläche rechnen grundsätzlich Kellerräume, Abstellräume, Waschräume, Heizungsräume u. ä. Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind voll, bei einer lichten Höhe von mindestens einem Meter aber weniger als zwei Metern ist die Fläche zur Hälfte anzurechnen. Die Balkon- und Terrassenfläche zählt in der Regel ein Viertel, höchstens jedoch die Hälfte. Garagen bleiben außen vor, wenn sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen. Andere Nebengebäude werden nicht berücksichtigt, wenn ihre Fläche jeweils weniger als 23 qm beträgt (§ 2 Abs. 2 und 3 HmbGrStG).
Hamburg beabsichtigt zudem die Einführung einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke.