Katastrophenerlass Baden-Württemberg zu den Unwetterschäden
Welche Maßnahmen gibt es für Geschädigte?
Geschädigt ist nach dem Erlass, wer von dem Schadensereignis nachweislich „unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“. Hinter der etwas sperrigen Formulierung steht der Gedanke, dass nur geschädigt ist, wer selber mehr als nur unwesentliche Schäden erlitten hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Privatperson, Personenvereinigungen oder juristische Personen betroffen sind.
1. Steuerstundungen
Wie funktioniert die Steuerstundung für Hochwassergeschädigte?
Von besonderer Bedeutung dürfte die Möglichkeit der Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sein. Voraussetzung ist neben der Schädigung des Steuerschuldners, dass die genannten Steuern bis zum 31.10.2024 fällig sind. Im Regelfall sind Stundungen für drei Monate und maximal bis zum 31.01.2025 möglich.
2. Vollstreckungsaufschub
Was bedeutet Vollstreckungsaufschub für Betroffene?
Befindet sich eine Steuerschuld aus den genannten Steuerarten schon in der Vollstreckung, kann diese bis zum 31.01.2025 aufgeschoben werden. Das bedeutet neben dem eigentlichen Aufschub auch, dass Säumniszuschläge, die zwischen dem 31.05.2024 und dem 31.05.2025 entstehen würden, grundsätzlich zu erlassen sind.
3. Anpassung von Steuervorauszahlungen
Wie können Steuervorauszahlungen angepasst werden?
Ebenso gewichtig dürfte die Anpassung von Steuervorauszahlungen sein. Geschädigten Steuerpflichtigen steht bis zum 31.01.2025 die Möglichkeit zu, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungszwecke zu stellen. Hierfür ist eine besondere Begründung erforderlich.
Nach Ergänzung des Erlasses vom 20.06.2024 besteht für Unternehmen nunmehr ebenso die Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das laufende Jahr (ggfs. sogar bis auf Null) herabzusetzen.
4. Unterstützung beim Wiederaufbau
Welche Unterstützung gibt es beim Wiederaufbau?
Ebenso sieht der Erlass eine mittelbare Unterstützung beim Wiederaufbau für Land-und Forstwirtschaftsbetriebe, Gewerbebetriebe sowie Selbstständige vor. Aufwendungen zur Behebung von Flutschäden an Betriebsgebäuden und beweglichen Anlagegütern werden als Erhaltungsaufwand oder, sofern kein Erhaltungsaufwand vorliegt, als Sonderabschreibung steuerlich berücksichtigt.
Maßnahmen für Helfer
Daneben enthält der Katastrophenerlass auch Maßnahmen für diejenigen, die nicht selber geschädigt sind, sondern Betroffenen Unterstützung leisten.
1. Erleichterungen von Spenden und sonstigen Zuwendungen an Geschädigte
Wie werden Spenden und Zuwendungen erleichtert?
An verschiedenen Stellen sieht der Erlass Erleichterungen für Spenden und sonstige Zuwendungen an Geschädigte vor. Zur Unterstützung von Betroffenen wird etwa weitgehend die Verwendung von Mitteln steuerbegünstigter Körperschaften zugelassen, selbst wenn dies nicht in den Satzungen vorgesehen ist. Zuwendungen aus Betriebsvermögen sind regelmäßig als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Auch lohnsteuerrechtlich werden Zuwendungen an Geschädigte erleichtert: Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine geschädigten Arbeitnehmer bis jährlich 600 Euro können nach dem Erlass unter vereinfachten Bedingungen lohnsteuerfrei bleiben. Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns, damit dieser gespendet wird, bleibt der entsprechende Anteil für die Lohnsteuer ebenso außer Betracht.
2. Nachweiserleichterungen
Welche Nachweiserleichterungen gibt es für Spenden?
Weiterhin wird der Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen wesentlich erleichtert. Statt eines Spendennachweises genügt bereits ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. ein Kontoauszug).
3. Steuerliche Unschädlichkeit von kostenloser Wohnungsgewährung
Gibt es steuerliche Vorteile bei kostenloser Wohnungsgewährung?
Schließlich müssen Vermieter, die vorübergehend Geschädigte kostenlos in ihren Immobilien wohnen lassen, keine steuerlichen Nachteile befürchten. Die für eine Geltendmachung von Verlusten erforderliche Einkunftserzielungsabsicht bleibt trotz der kostenlosen Bereitstellung des Wohnraums erhalten.
4. Umsatzsteuerfreiheit
Müssen Helfer Umsatzsteuer abführen?
Schließlich werden auch zahlreiche Hilfsleistungen vorrübergehend von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Dies gilt etwa für Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn diese unentgeltliche Leistungen zur Bewältigung der Unwetterfolgen erbringen. Private Unternehmen können von der Befreiung profitieren, sofern sie Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder andere Unterkünfte unentgeltlich Helfern oder Geschädigten zur Verfügung stellen. Ähnliches kann auch für die kostenlose Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) sowie Sachspenden gelten.
Der vorliegende Text gibt nur einen ersten zusammenfassenden Überblick über die Erleichterungen aus dem Katastrophenerlass des Finanzministeriums wieder. Wenn Sie wissen möchten, ob die Voraussetzungen konkreter Maßnahmen bei Ihnen vorliegen, sollten Sie nicht zögern, auf uns zuzukommen.