Spätzle mit Zwiebelrostbraten auf schwarzem Teller

Corona-Stabilisierungshilfe für Hotellerie und Gastronomie in Baden-Württemberg

Die baden-württembergische Landesregierung stützt die Hotellerie und Gastronomie mit der Corona-Stabilisierungshilfe. Betriebe, die in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, erhalten Hilfe. Die Gelder sollen maßgeblich für akute Liquiditätsengpässe genutzt werden, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Personalkosten, Zinsaufwand für Leasing und Tilgung.

 

Wir haben für Sie die wichtigsten Eckpunkte zusammengetragen. Weitere Details erhalten Sie direkt von Ihrem RTS-Berater. Die Beantragung ist bei diesem Hilfspaket nur mit Hilfe der Steuerberater möglich – bitte kommen Sie auf uns zu.

Förderhöhe

Die Förderhöhe setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: zum einen aus bis zu 3.000 Euro für das Unternehmen und bis zu weiteren 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (umgerechnet in Vollzeitbeschäftigte).

Ihr Liquiditätsengpass definiert dabei die Förderhöhe. Der Engpass wird auf Basis Ihres betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwands bezogen auf den Förderzeitraum berechnet. Außerdem gibt es drei Maximalgrenzen für die Förderung. Diese erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.


Antragstellung

Seit dem 1. Juli 2020 können Gastronomen und Hoteliers aus Baden-Württemberg einen Antrag auf Stabilisierungshilfe stellen.

Das Antragsverfahren erfolgt in fünf Schritten:

  1. Liquiditätsberechnung
  2. Antragsformular Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe (PDF) herunterladen und elektronisch ausfüllen
  3. Bescheinigung durch StB
  4. Unterzeichnung
  5. Hochladen der Dokumente über das Antragsportal

Frist für die Beantragung

Anträge können bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Der Förderzeitraum darf frühestens am 1. Juni 2020 beginnen und endet am 30. November 2020.


So unterstützen wir Sie bei dem Antrag:

  • Generell empfehlen wir Ihnen den Antrag mit unserer Unterstützung zu erstellen.
  • Wir bescheinigen Ihnen Branchenzuordnung und die Anzahl der Beschäftigten.
  • Außerdem erhalten Sie von uns Folgendes:
    • Wir erstellen Ihre Liquiditätsplanung
    • Wir beurteilen Ihre Liquiditätsplanung.
    • Im Rahmen dieser Bescheinigung bestätigen wir die Richtigkeit Ihrer Angaben zur Kontenverbindung und zu den Adressdaten

Wer kann einen Antrag stellen?

Anträge können ausschließlich von gewerblichen und Sozialunternehmen sowie von Soloselbstständigen gestellt werden,

b) die entweder wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt (als Soloselbständige zudem im Haupterwerb) tätig sind,

c) deren überwiegende Tätigkeit (> 50 % des Umsatzes des Unternehmens wird durch die Tätigkeit in einer der aufgezählten Branchen erwirtschaftet) unter eine der folgenden Klassen der NACE Revision 2 (Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige) der EUROSTAT vom 10. Juli 2008 fällt:

  • 55.10 Hotels, Gasthöfe und Pensionen (55.10.1, 55.10.2, 55.10.3, 55.10.4),
  • 55.20 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (55.20.1, 55.20.2, 55.20.3, 55.20.4),
  • 55.30 Campingplätze (55.30.0),
  • 55.90 Sonstige Beherbergungsstätten (55.90.1, 55.90.9),
  • 56.10 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. (56.10.1, 56.10.2, 56.10.3, 56.10.4, 56.10.5),
  • 56.2 Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (56.21.0, 56.29.0),
  • 56.30 Ausschank von Getränken (56.30.1, 56.30.2, 56.30.3, 56.30.4, 56.30.9)

Sofern das Unternehmen in mehreren der genannten Branchen tätig ist, ist die Branche anzugeben, die den größten Anteil ausmacht. Der Anteil der Tätigkeiten, die unter die WKZ-Klassen 55 und 56 fallen, muss insgesamt immer mehr als 50 % des gesamten Unternehmensumsatzes ausmachen

d) Soloselbständige, die ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben und

d)  die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

e) Bei allen Fördervoraussetzungen wird auf das jeweilige Gesamtunternehmen abgestellt, es umfasst auch Partner- oder verbundene Unternehmen.

f) Existenzbedrohung aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona Pandemie

h) Keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum 31. Dezember 2019

  • Bei GmbHs (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen,): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission ist: In den letzten beiden Jahren
    • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0

i) Ausgenommen sind Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte sich zu mindestens 25 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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