Influencer macht Werbung und filmt sich dabei

Influencer Besteuerung von Social-Media-Berufen

Influencer zu sein bedeutet nicht nur verschiedene Rabatte bei Marken zu bekommen oder ein Bild bei Instagram hochzuladen. Ebenso müssen Influencer verschiedene Disziplinen überwinden. Eine davon ist es die Steuern und Finanzen im Blick zu behalten. Doch wer ist "Influencer" und was muss bei einer möglichen Besteuerung beachtet werden?

Autor Dirk Sinzinger, BORDT & RTS Öhringen

Ob Donald Trump wohl Influencer ist?

 

Als ich mich mit dem Thema Besteuerung von Social-Media-Berufen befasste, war dies der erste Gedanke, den ich hatte. Wikipedia definiert Influencer folgendermaßen:


„Als Influencer (von englisch to influence‚ "beeinflussen") werden seit den 2000er Jahren Personen bezeichnet, die ihre starke Präsenz und ihr Ansehen in sozialen Netzwerken nutzen, um beispielsweise Produkte oder Lebensstile zu bewerben.“

Nach dieser Definition gehören Donald Trump oder auch Elon Musk, wenn er gerade die neueste Kryptowährung zum Einsturz bringt, zum Berufsstand der Influencer.

Was haben nun diese beiden Persönlichkeiten mit der Besteuerung von Influencern zu tun? Sie erzielen keine direkten Einnahmen aus ihren Posts und/oder Twitter-Botschaften. Letztendlich profitieren sie zum Beispiel indirekt von steigenden oder fallenden Börsenkursen. Im Wesentlichen können wir als erstes festhalten, dass es für eine zutreffende Besteuerung von Social-Media-Berufen notwendig ist, sich sehr genau mit den Handlungen und Themen des betreffenden Menschen auseinanderzusetzen. Influencer ist kein Ausbildungsberuf. Oftmals wird vielmehr aus einer privaten Leidenschaft eine Berufung mit der Möglichkeit, Geld zu verdienen. Ein Beispiel: der leidenschaftliche Hobbyfotograf wird zum Reisenomade, der Bilder an Presseagenturen verkauft und Berichte für National Geographic schreibt.

Bitte nutzen Sie, liebe Influencer, daher die Möglichkeit mit uns Kontakt aufzunehmen, denn nur gemeinsam sind wir in der Lage, alle relevanten Informationen zusammenzutragen um alle steuerlichen Problematiken beurteilen zu können. Wir bestimmen gemeinsam, welche Einkunftsart vorliegt. Ob wir es mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu tun haben.

Klassische Blogger beispielsweise, die über bestimmte Themen wie Musik, Reisen oder Motorsport schreiben und hierfür auch Einnahmen erzielen, üben eine selbstständige schriftstellerische Tätigkeit aus.

Wie aber werden die Einnahmen aus den Klicks der Werbeanzeigen besteuert, die auf dem Blog hinterlegt sind? Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit scheiden aus. Google und YouTube verdienen täglich Millionen, ein Influencer auch? Wahrscheinlich nicht, nichtsdestotrotz erzielt er mit den Provisionen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Direkte Einnahmen

Vergleichsweise einfach zu ermitteln sind die direkten Einnahmen, die aus dem Schreiben eines Blogs oder Reiseberichten entstehen.

Indirekte Einnahmen

Sehr viel schwieriger ist es, zu klären welche indirekten Einnahmen erzielt werden, z. B. die Einladung zu einer Reise oder die Überlassung von Gegenständen für Produkttests, die Sie anschließend behalten dürfen. Es sind diese kleinen Sachverhalte die die Finanzbehörden interessieren, weil sie nicht erkannt und somit auch nicht erklärt wurden. Übrigens: Auch, wenn Sie viel auf Reisen sind und daher meinen, dass Sie nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, könnte das das Finanzamt anders sehen.

Wie lautet mein Rat für Sie? Es ist kompliziert, aber nicht lebensbedrohlich! Ich möchte Sie für dieses Thema sensibilisieren. Eine umfassende steuerliche Beurteilung bedarf einer individuellen Beratung und genauen Betrachtung der einzelnen Sachverhalte. Hier liegen die Probleme im Detail.

Treten Sie mit uns in Kontakt, gerne auch über unsere sozialen Netzwerke. Oder schicken Sie uns eine Videobotschaft.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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