Arbeitszeiterfassung
Um Beschäftigte zu schützen und Arbeitgebern bundesweit einheitliche Regelungen vorzugeben, wurde 1994 das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlassen. Es gilt für Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Ruhepausen und vieles mehr.
Das ArbZG schützt Arbeitnehmer, d. h. Arbeiter und Angestellte und auf zur Berufsbildung Beschäftigte.
Ausdrücklich ausgenommen sind beispielsweise:
- Leitende Angestellte und Chefärzte
- Arbeitnehmer in der Luftfahrt
- im öffentlichen Dienst Beschäftigte
- Beschäftigte unter 18 Jahren. Für sie gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Derzeit verpflichtet das ArbZG lediglich zur Dokumentation von Überstunden und Sonntags-/ Feiertagsarbeit, nicht der gesamten Arbeitszeit.
Diese Regelung genügt jedoch nicht den Vorgaben des BAG und des EuGH. Nach der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2022 ist die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Damit folgt das BAG einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2019. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte darin festgestellt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten grundsätzlich vollständig erfassen müssen und den Mitgliedsstaaten aufgegeben, entsprechende Regelungen zur Arbeitszeiterfassung zu schaffen.
In Deutschland hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im April 2023 einen Vorschlag zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz erstellt, dieser wird derzeit noch regierungsintern beraten. Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind daher noch nicht getroffen worden.
Aber: Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Auch Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation wurden noch nicht getroffen. Es besteht derzeit keine Formvorschrift für die Aufzeichnung, sie kann also grundsätzlich auch handschriftlich erfolgen.
Arbeitgeber sind also nunmehr grundsätzlich verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Nach dem ArbZG liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben im Bereich des Arbeitgebers.
Bei Verstößen können z.B. Nachbesserungen verlangt oder gegebenenfalls auch Bußgelder verhängt werden, deren Höhe im Einzelfall der Schwere des jeweiligen Rechtsverstoßes angepasst wird.
Die Arbeitsschutzbehörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsämter) können jederzeit eine Dokumentation der erfassten Arbeitszeiten anfordern oder das Einführen einer Arbeitszeiterfassung verlangen.
Die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung beschränkt sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein solches System zur Verfügung stellt. Ein solches System soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten nachvollziehbar erfassen können, um eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen.
Ebenso muss der Arbeitgeber auch dafür sorgen, dass das System genutzt wird. Diese Verpflichtung gilt ab sofort. Es bestehen keine Übergangsfristen, da laut BAG diese Verpflichtung bereits heute geltendes Recht darstellt.
Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
Daneben gelten für bestimmte Branchen nach dem Mindestlohngesetz Dokumentationspflichten, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird. die Arbeitszeiten zu notieren.
Die Dokumentationspflicht gilt generell für:
- Alle geringfügig und kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich
- Für alle Arbeitnehmer der Branchen, die Sofortmeldepflichtig sind wie z.B.
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Unternehmen der Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft
- Zeitungszusteller/-innen und Beschäftigte bei Paketdiensten
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsdienste
Eine entsprechende Dokumentationspflicht aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht in Wirtschaftsbereichen, in denen ein Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemein verbindlich ist.
Was muss wie notiert werden?
- Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)
- Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)
- Dauer der täglichen Arbeitszeit, also bspw. die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.
Was ist noch zu berücksichtigen:
- die Liste kann handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt werden.
- Es sind keine Unterschriften erforderlich.
- Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
- Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll jederzeit vorgelegt werden können.
Ausnahmen für die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG sind in der Mindestlohn-dokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) geregelt:
Ausnahmen für die Aufzeichnungspflichten gelten für:
- Arbeitnehmende, die ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 4.319 Euro brutto erhalten,
- Ebenso, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt 2.879 Euro brutto übersteigt und der Arbeitgebende dieses für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt hat.
- Diese Beträge gelten auch für Teilzeitbeschäftigte in voller Höhe.
- Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.
- Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z. B. GmbH) handeln oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z. B. KG), dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.
Hinweis: Diese Ausnahme gilt auch für Minijobbende, d. h. bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen – Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebenden.
Die Aufzeichnungen sind spätestens 7 Tage nach Arbeitseinsatz schriftlich festzuhalten und zwei Jahre aufzubewahren (für den Zoll), für die SV Prüfung sind die Aufzeichnungen weiterhin für 4 Jahre aufzubewahren.