Besprechung am Tisch zusammen mit mehreren Personen

Konjunkturpaket: Bundesregierung beschließt zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Senkung der Mehrwertsteuer, Hilfen für Kommunen, Zuschüsse für Familien und Förderung von Zukunftstechnologien: Die Bundesregierung hat am 29.06.2020 das zweiten Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz:

 

I. Umsatzsteuergesetz

1. Absenkung der Umsatzsteuersätze zur Ankurblung von Konsum und Binnenwirtschaft

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer ist dabei eine der zentralen Maßnahmen. Zeitlich befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sinken die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % (§§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG). Zu diesem Themenkomplex haben wir bereits ein paar detailliertere Rundschreiben verschickt.

2. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer zur Liquiditätshilfe

Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats (neuer § 21 Abs. 3a UStG).

Der Anwendungszeitpunkt steht noch nicht fest, es müssen zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

II. Einkommensteuergesetz

1. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG

  • Für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.

2. Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 § 110 EStG neu

Was? Möglichkeit der Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019.

Wie? Anftrag auf nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1a EStG.

Höhe?

  • pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraum 2019.
  • > 30 % sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.

Hinweis: Der pauschale Verlustrücktrag für 2019 gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

3. Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020  § 111 EStG neu

Was? Erweiterter Rücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 für die Steuererklärung 2019.

Wie? Antrag auf Abzug eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019.

Höhe?

  • pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019.
  • > 30 % sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.

Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags im Vorauszahlungsverfahren. Es ersetzt den pauschalierten Verlustrücktragsnach dem BMF-Schreiben v. 24.4.2020, dieses wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben .

Voraussetzung? Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro. Die Steuerfestsetzung für 2019 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen der Veranlagung 2020 wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 überprüft. 

Hinweise:

  • Der pauschale Verlustrücktrag für 2020 gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

4. Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA

Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG , neben der degressiven Abschreibung möglich.

Liquiditätsvorteile durch unterjährige Anwendung der degressiven Afa für Investitionen im Rahmen der Festsetzung der Vorauszahlungen.

Praxistipp Haufe

5. Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. 

Für Fälle in denen diese Dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird sie auf vier Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 noch getätigt werden.

6. Fristen bei Reinvestitionsrücklage

Grundsätzlich können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens steuerfrei in eine Rücklage eingestellt werden. Diese Rücklage wird dann innerhalb von 4 Jahren steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen.

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6). Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5 aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Die Verordnungsermächtigung ermöglicht eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31.12.2021.

7. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 % können damit Personenunternehmer im Einzelfall vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Da der Hebesatz häufig allerdings höher liegt, wird dies dazu führen, dass weiterhin ein Teil der Gewerbesteuer nicht angerechnet werden kann.

8.  Einmaliger Kinderbonus

  • für alle in 2020 kindergeldberechtigten Kinder
  • Auszahlung zwei Raten in Höhe von 150 Euro im September und im Oktober 2020
  • Verrechnung mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag
  • Anwendung der Kindergeld Vorschriften

9. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für zwei Jahre angehoben (VZ 2020, 2021). Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 Euro soll unverändert bleiben.

10. Dienstwagenbesteuerung

Anhebung der Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000 Euro auf 60.000 Euro bei der Dienstwagenbesteuerung.

Anschaffung, Leasing, erstmalige private Nutzung NACH dem 31.12.2018

Gilt für die Bewertung ab 01.01.2020

III. Sonstige

1. GewStG: Hinzurechnungen

Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungstatbestände von 100.000 Euro auf 200.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG).

2. AO: Einziehung bei Steuerhinterziehung§ 375a AO neu  

Möglichkeit der Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge in Fällen der Steuerhinterziehung– trotz Erlöschens des Steueranspruchs. Gilt nicht nur für hinterzogene Steuern, sondern auch für Zinsen hierauf.

Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht verjährten Steueransprüche.

3. AO: Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen

§ 376 Abs. 1 AO: Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB, auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen 10-jährigen Verjährungsfrist

§ 376 Abs. 3  AO: Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist für Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO auf das 2,5 fache der gesetzlichen Verjährungsfrist.

4. FZulG: Steuerliche Forschungszulage

Rückwirkende Gewährung des Fördersatzes der steuerlichen Forschungszulage zum 01.01.2020, befristet bis 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) gewährt (§ 3 Abs. 5 FZulG).

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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