A. BMF Schreiben vom 9.4.2020
1. Zeitraum
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen auszahlen.
2. Betrag
Der Arbeitgeber kann bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11 EStG).
3. Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Wichtig: Die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR).
4. Auszahlungsverbot
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 11, Nr. 2 Buchst. a EStG).
Möchte ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer sich in Kurzarbeit befinden, den steuer- und beitragsfreien-freien Bonus auszahlen, so sollte er die Auszahlung in einen Monat ohne Kurzarbeit verschieben.
5. Aufzeichnungspflichten
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
6. Andere Lohnbestandteile
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.
7. Sozialversicherungsbefreiung
Aufgrund der Steuerbefreiung liegt auch eine Sozialversicherungsbefreiung vor (§ 1 Nr. 1 1 HS SvEV).
8. Es ist keine Begrenzung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Branchen vorgesehen. Die Beihilfe kann damit auch Minijobbern, Teilzeitkräften, Gesellschafter-Geschäftsführern (beachte aber ggf. vGA) und kurzfristig Beschäftigten in voller Höhe gezahlt werden.
9. Hinweise
Vertraglich bereits fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc. fallen nicht unter die Steuerbefreiung, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Wir empfehlen eine kurze schriftliche Vereinbarung mit dem Hinweis auf den Grund der Sonderzahlung sowie auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistungsgewährung.
B. Weitere umgesetzte Maßnahmen
+++ Update 28.04.2020
Die pauschale Ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z. B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.
- Berechtigt sind nur einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen, die im Laufe des VZ 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zusätzliche Einkünfte anderer Einkunftsarten sind unschädlich.
- Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null EUR herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
- Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.
Beispiel:
VZ zur ESt für 2019 i. H. v. 20.000 Euro.
Erwarteter Gewinn 2019: 80.000 Euro.
Festsetzung VZ für 2020 i. H. v. 6.000 Euro / Quartal.
Zahlung für 1. Quartal 2020 am 10.3.2020
Umsatzeinbruch auf 0 Euro aufgrund COVID-19-Krise.
Fixkosten unverändert.
Antrag unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Herabsetzung der VZ 2020 auf 0 Euro.
FA setzt antragsgemäß herab und erstattet die geleistete VZ i. H. v. 6.000 Euro.
Zusätzlich Beantragung im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 der Herabsetzung der VZ für 2019 im pauschalierten Verfahren.
Herabsetzung der VZ 2019 auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 % von 80.000 Euro) auf 16.000 Euro herab.
Erstattung der Überzahlung i.H. v. 4.000 Euro (20T€ ./. 16T€).
Auszahlung insgesamt 4 T€ + 6 T€ = 10.000 Euro ausgezahlt
1. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.03.2020 folgendes zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen bestätigt:
Beschlossen wurde:
- Antrag auf Stundung / Anpassung der Vorauszahlungen (KöSt, ESt und USt (beim zuständigen Finanzamt) sowie der GewSt (bei der Zuständigen Gemeinde) - unter Darlegung der Verhältnisse
- unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige
- bis 31.12.2020 (anschließend besondere Begründung)
- der bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern
- es sind keine strengen Voraussetzungen zu stellen
- Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden, Säumniszuschläge erlassen, sofern der Schuldner
- unmittelbar und nicht unerheblich betroffen
Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Für Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.
Problem derzeit bei Stundungsanträgen, die mehr als einen Monat (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) erfassen:
Diese werden abgelehnt.
- Die angemeldete Steuer muss im Antrag genannt werden und
- Der Antrag auf Stundung kann nur für bereits übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldungen gestellt werden.
Hinweis des Finanzministeriums BaWü: Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist.
Folglich sollte ein Antrag auf Stundung frühestens mit der Fertigstellung an das Finanzamt gesendet werden.
Der Höhe nach unbestimmte Anträge auf Stundung für noch nicht beim Finanzamt eingegangene Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Anträge für noch nicht abgelaufene Voranmeldezeiträume sollen von den Finanzämtern lt. interner Verfügung abgelehnt werden.
2. Erstattung der USt-VZ
Die Landesfinanzverwaltungen Baden-Württemberg, Hessen, Bayern und NRW hat den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, die bereits geleisteten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 durch eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung in voller Höhe erstattet zu bekommen. Dies wurde bereits in Einzelfällen nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt auch in Baden-Württemberg gewährt. Dies liegt allerdings im Ermessen des Finanzamtes. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es jedoch nicht. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
3. Erstattung der Steuervorauszahlungen für die KSt und die GewSt für erhöhte Vorauszahlungen 2019 und das Quartal 2020
Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich.
4. Verlängerung der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate
Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ sieht in § 4 folgende Änderung des UmwG vor:
„Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.“
Dadurch wird die bislang geltende Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz von acht Monaten um vier weitere Monate verlängert. Zweck dieser Neureglung ist es zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern (BT-Drucks. 19/18110, S. 19).
Der aktuelle Gesetzesentwurf wurde nur zum zivilrechtlichen Umwandlungsrecht getroffen, die zivilrechtliche Rückwirkung beträgt statt 8 Monate nun 12 Monate (neuer § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG, vgl. § 4 "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. Teil I 2020, Nr. 14, vom 27.03.2020. Damit wird für die umwandlungsteuerlichen Fälle, die mit dem zivilrechtlichen Umwandlungsgesetz verknüpft sind, der steuerliche Rückwirkungszeitraum ebenfalls auf 12 Monate verlängert, jedoch nicht für die Fälle, in denen die Verknüpfung nicht gegeben ist (wie z.B. § 9, § 20 Abs. 6 S. 3 UmwStG).
C. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona Krise Betroffene (BMF v. 9.4.2020)
Dient der Förderung des gesamtgesellschaftlichen Engagements.
Geltungszeitraum: Die steuerlichen Erleichterungen gelten für die im BMF-Schreiben genannten Unterstützungsmaßnahmen, die (rückwirkend!) vom 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.
1. Spenden
Für Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. In diesen Fällen gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).
2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Erfolgen Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn sie Mittel, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.
3. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Ausnahmsweise ist es für die Steuerbegünstigung der Körperschaft auch unschädlich, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten..
4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme als Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene sollen zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein. Das Gleiche soll für Zuwendungen an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartner gelten.
Erfüllt die Zuwendung des Unternehmens unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (kein Geld !) an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen (z.B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
Die Zuwendungen sind in allen Fällen beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
5. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto dokumentiert. Dies gilt auch für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen.
6. Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise (Entgeltliche und unentgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung)
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
7. Gemeinnützige Mittelverwendung
Stocken Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Außerdem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
Auch der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen (gemeinnützigen Vereinen) nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.
D. Erwartete Maßnahmen
1. Anträge auf Fristverlängerung
Kann wegen der Corona-Pandemie eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben werden, kann Fristverlängerung beantragt werden. In einer Pressemitteilung hat Frau Sitzmann (Finanzministerin in Baden-Württemberg) eine grundsätzliche Genehmigung von Anträgen auf Fristverlängerung zugesagt.
Fristverlängerungen sollen rückwirkend zum 1. März gelten.
Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021). Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise - unverschuldet - nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen.
Das Thüringer Finanzministerium gibt Fristverlängerungsanträgen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen2018 ebenfalls ohne Prüfung eines Verschuldens rückwirkend vom 29. Februar 2020 – zunächst bis zum 31. Mai 2020 – statt. Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet.
2. Erlass der Säumniszuschläge
Das FM Ba-Wü hat für Baden-Württemberg ebenfalls einen Erlass von Säumniszuschlägen zugesagt.