Meldepflichtige Kassensysteme – „TSE-Kassen“
Bei der Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme sind folgende Fristen zu beachten:
- Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme: Diese sind den Finanzbehörden bis zum 31.07.2025 mitzuteilen.
- Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme: Die Meldung muss stets innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
- Außerbetriebnahme ab dem 01.07.2025: Auch dies muss dem Finanzamt innerhalb eines Monats gemeldet werden.
- Außerbetriebnahme vor dem 01.07.2025: Eine Meldung kann unterbleiben, wenn die Anschaffung des Systems bis dahin nicht gemeldet wurde.
Die Mitteilungspflicht besteht für angeschaffte, gemietete oder geleaste Kassensysteme.
Bitte beachten Sie: Bei jeder Mitteilung an die Finanzbehörde sind stets alle elektronischen Systeme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu erfassen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zählen ebenfalls zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen, die mit einer TSE betrieben werden müssen. Betreiben Sie diese derzeit noch ohne TSE, müssen Sie die erforderlichen Um- bzw. Nachrüstungen umgehend nachholen. Hierfür wird Ihnen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 eingeräumt.
Sind die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer TSE ausgerüstet bzw. nachgerüstet, gelten die oben genannten Meldefristen entsprechend.
Übermittlungsmöglichkeit an die Finanzbehörde
Ab dem 01.01.2025 können Sie die Meldungen elektronisch vornehmen, und zwar über das bereits bekannte Programm „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle. Eine Mitteilung in Papierform ist nicht möglich.
Was müssen Sie als Unternehmer tun?
Damit Sie die Meldungen an die Finanzbehörden fristgerecht einreichen können, sollten Sie sich einen Überblick über alle in Ihren Betriebsstätten eingesetzten Systeme verschaffen. Außerdem können Sie die von der Finanzverwaltung geforderten Daten bereits jetzt zusammenstellen:
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern auch die jeweilige Kfz-Kennzeichnung des Fahrzeugs
Durch die rechtzeitige Vorbereitung und Einhaltung der Meldefristen sichern Sie den reibungslosen Betrieb Ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen.