Steuerliche Auswirkung von Negativzinsen für Privatanleger
Ursprünglich funktionierte das Prinzip des Sparens anders. Man zahlte Geld auf ein Sparbuch ein und bekam dafür Zinsen von der Bank. Dabei ist die Höhe der Zinsen von verschiedenen Faktoren abhängig, maßgeblich unter anderem vom Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB). Die EZB soll zum einen gewährleisten, dass das Finanzsystem der 28 EU-Länder stabil bleibt. Zum anderen soll sie die Inflation wirkungsvoll kontrollieren – insbesondere in den 19 EU-Ländern der Eurozone – und verhindern, dass die Preise zu stark schwanken. Mit dem Leitzins kann die EZB das allgemeine Zinsniveau beeinflussen und so auf Preise, aber auch auf die Konjunkturentwicklung einwirken.
Der Leitzins ist der von einer Zentralbank im Rahmen ihrer Geldpolitik einseitig festgelegte Zinssatz, zu dem sie mit den ihr angeschlossenen Kreditinstituten Geschäfte abschließt. Im Zuge der weltweiten Finanzkrise und der damit zusammenhängenden Schuldenkrise in der Eurozone wurde auch die Europäische Zentralbank aktiv. Zu den vielen Maßnahmen gehörte in den letzten Jahren eine regelmäßige Leitzinssenkung. Aufgrund dieser Niedrigzinspolitik der EZB sinken die Zinssätze also immer weiter und sind sogar zum Teil im negativen Bereich angelangt. Aus diesem Grund erheben die Banken nunmehr von ihren Kunden für Kapitalanlagen Negativzinsen, anstatt ihnen Zinsen für die Kapitalüberlassung gutzuschreiben. Hinter diesem Vorgehen verbirgt sich nichts anderes als das Bestreben der Institute, die Strafzinsen, die ihnen die EZB berechnet, an ihre Privatkunden weiterzugeben. Der EZB-Strafzins führt nämlich dazu, dass die deutschen Institute laut Berechnung der Branche pro Jahr rund 1,9 Milliarden Euro Strafzinsen an die EZB zahlen müssen.
Negativzinsen in der Steuererklärung
In der Regel verlangen die Geldhäuser Negativzinsen nur von vermögenden Privatkunden – oft ab Einlagen von 100.000 Euro, 500.000 Euro oder einer Million Euro. Daneben gibt es einige wenige Banken, die schon ab dem ersten Euro Minuszinsen berechnen oder eine Extragebühr verlangen.
Es stellt sich nun die Frage, wie Sie diese Strafzinsen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen können.
Nachdem Zinseinnahmen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, scheint es konsequent, die Negativzinsen entsprechend als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen und somit mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen zu verrechnen. Leider ist dies nicht der Fall.
Laut Bundesministerium für Finanzen stellen negative Zinsen eine Art Verwahrungs- oder Einlagegebühr für das überlassene Kapital dar. Diese sind dann nur im Rahmen eines Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Und genau in dieser Qualifikation liegt das Problem. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 € abzugsfähig. Tatsächliche Werbungskosten können nicht berücksichtigt werden.
Negativzinsen haben demnach für private Anleger keinen steuermindernden Effekt, sollten Sie von diesen betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater in Verbindung. Hier finden Sie einen RTS Standort in Ihrer Nähe.