Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (kurz: PV-Anlage) gilt erst bei Lieferungen ab dem Jahr 2023. Wer dagegen seine PV-Anlage bereits im Jahr 2022 erworben und in Betrieb genommen hat, musste hierfür Umsatzsteuer an das ausführende Unternehmen zahlen. Diese Umsatzsteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden. Hierfür muss die PV-Anlage dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. In diesem Fall ist dann der vollständige Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärung 2022 möglich.
Ist diese Zuordnung bislang noch nicht geschehen, muss die formale Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen bis zum 02.10.2023 (Fristablauf) getroffen werden. Das kann auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2022 erfolgen. Falls jedoch die Steuererklärungen für das Jahr 2022 nicht innerhalb der vorstehenden Frist abgegeben werden, bedarf es einer gesonderten objektiven Handlung des Steuerpflichtigen. Hierfür reicht ein kurzes Schreiben an das Finanzamt aus, mit dem die Zuordnung entsprechend erklärt wird. Dabei ist der rechtzeitige Eingang beim Finanzamt unbedingt zu beachten.