Photovoltaikanlage Gebäude Baum

Photovoltaikanlagen: Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen am 02.10.2023

Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (kurz: PV-Anlage) gilt erst bei Lieferungen ab dem Jahr 2023. Wer dagegen seine PV-Anlage bereits im Jahr 2022 erworben und in Betrieb genommen hat, musste hierfür Umsatzsteuer an das ausführende Unternehmen zahlen. Diese Umsatzsteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden. Hierfür muss die PV-Anlage dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. In diesem Fall ist dann der vollständige Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärung 2022 möglich.

 

Ist diese Zuordnung bislang noch nicht geschehen, muss die formale Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen bis zum 02.10.2023 (Fristablauf) getroffen werden. Das kann auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2022 erfolgen. Falls jedoch die Steuererklärungen für das Jahr 2022 nicht innerhalb der vorstehenden Frist abgegeben werden, bedarf es einer gesonderten objektiven Handlung des Steuerpflichtigen. Hierfür reicht ein kurzes Schreiben an das Finanzamt aus, mit dem die Zuordnung entsprechend erklärt wird. Dabei ist der rechtzeitige Eingang beim Finanzamt unbedingt zu beachten.

Warum ist die vollständige Zurodnung zum Unternehmensvermögen sinnvoll?

Steuerpflichtige können für das Jahr 2022 die Vorsteuer in vollem Umfang geltend machen. Als Ausgleich für den Vorsteuerabzug unterliegen die Stromentnahmen (privater Stromverbrauch) im Jahr 2022 und die Einspeisevergütungen der Umsatzsteuer. Im Jahr 2023 kann dann die PV-Anlage ohne Umsatzsteuer wieder aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden; der künftige private Stromverbrauch unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer.

Die Vorsteuer muss in diesem Fall auch nicht an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Lediglich für die Einspeisevergütung muss weiterhin Umsatzsteuer abgeführt werden. Dementsprechend ist auch künftig der auf die Einspeisung entfallende anteilige Vorsteuerabzug aus Wartungs-, Reinigungs- oder Reparaturleistungen möglich.

Die Entnahme der PV-Anlage ist dann möglich und angeraten, wenn der Steuerpflichtige voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Hiervon geht das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen aus, wenn ein Teil des erzeugten Stroms

  • in einer Batterie gespeichert wird,
  • für die Ladung eines privaten Elektrofahrzeugs genutzt wird,
  • für den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt genutzt wird oder
  • aufgrund einer Rentabilitätsrechnung nachgewiesen wird, dass der Einkaufspreis für den privaten Strom höher ist als die Einspeisevergütung.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart