Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH: Aktuelle Entwicklungen
Die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig ist, ist stetig im Wandel. Konkret geht es um Gesellschafter-Geschäftsführer, die bei einer Gesellschaft beschäftigt sind, deren Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist.
Vor ein paar Jahren war beispielsweise noch eine familiäre Beziehung zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ausreichend.
Die Tätigkeit sei durch familiäre Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander gekennzeichnet, es liege kein Interessenkonflikt vor, der für ein Arbeitnehmer - Arbeitgeberverhältnis typisch sei. Auch die alleinigen Branchenkenntnisse (Kopf und Seele des Betriebes) eines Geschäftsführers konnten schon für eine Sozialversicherungsfreiheit ausreichend sein. Dem hat das Bundessozialgericht in 2012 bereits widersprochen.
Seitdem war für die Annahme einer nicht abhängigen Beschäftigung eine sogenannte „qualifizierte Sperrminorität“ ausreichend, beispielsweise wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von mindestens 50 % an einer GmbH beteiligt ist und die Satzung für Entscheidungen die einfache Mehrheit vorsieht (beherrschende Beteiligung). Allerdings kann auch diese Voraussetzung aus folgendem Grund nicht mehr als gesetzt angenommen werden.
Statusfeststellungsbescheid für Sozialversicherungsfreiheit: Beantragung und Bedeutung für Unternehmen
Nachdem es für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich keine besonderen gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gibt, bleibt es vor allem der Rechtsprechung überlassen, Kriterien zur Einordnung von GmbH-Geschäftsführern zu definieren. So bleiben die Kriterien im Fluss. Daher kann derzeit auch nicht mit Gewissheit gesagt werden, dass der aktuell geltende Stand bezüglich der Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Vorliegen einer Sperrminorität weiterhin gelten wird. So kann es sein, dass das Vorliegen einer Gestaltungsmacht gefordert wird, um sich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis abzugrenzen. D.h. der Gesellschafter-Geschäftsführer soll nicht nur Beschlüsse verhindern können, er soll diese auch konkret durchsetzen können, was bei unserem Beispiel mit der einfachen Mehrheit erst bei einer Beteiligung von über 50 % der Fall wäre.
Um zu verhindern, dass sich eine solche Änderung der Rechtsprechung auf Ihre bestehende Sozialversicherungsfreiheit auswirkt, benötigen Sie einen Statusfeststellungsbescheid. Dieser ist ein Nachweis dafür, dass eine nicht abhängige Beschäftigung vorliegt.
Auch eine durchgeführte Sozialversicherungsprüfung für frühere Zeiträume hilft grundsätzlich nicht weiter, diese bezieht sich in der Regel nur auf die geprüften Zeiträume. Bei der Beantragung auf Statusfeststellungsverfahren können Ihnen unsere Rechtsanwälte behilflich sein.