Was haben Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, Schöffen[1], nebenberuflich tätige Künstler und Übungsleiter in Vereinen gemeinsam?
Sie alle sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Menschen, die sich in Deutschland im Ehrenamt engagieren, übersteigt nach Schätzungen des IfD Allensbach die 14-Millonen-Grenze. Der Bundesfinanzhof hat mit einer Entscheidung genau diese Gruppe gestärkt.
Pauschalbeträge bleiben gleich
Was schon immer gütig ist und auch weiterhin bleibt sind die Pauschalbeträge, die ehrenamtlich Tätige ohne weiteren Nachweis von ihren Einkünften abziehen dürfen. Künstler, Pfleger und Übungsleiter beispielsweise können eine Übungsleiterpauschale von 2.400 € pro Jahr in Anspruch nehmen. Die Ehrenamtspauschale von 720 € pro Jahr dürfen die Personen geltend machen, die bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft arbeiten. Hierunter fallen Tätigkeiten Schriftführer oder Kassenwart. Die maximal anzusetzende Höhe der Pauschale ist allerdings auf die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit gedeckelt.
Was aber geschieht mit den Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Ehrenamtstätigkeit anfallen?
Fahrtkosten und Verpflegungskosten, Arbeitsmittel und Fachbücher. Die dürfen jetzt, und das ist neu, in voller Höhe angesetzt werden: sogar wenn die Aufwendungen höher sind als die Einnahmen. So hat das der Bundesfinanzhof jüngst entschieden! Einen Haken gibt es allerdings: Der Steuerpflichtige muss eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen.