Handelt es sich bei meinem Fahrzeug um ein Wohnmobil?
Ihr Fahrzeug der Klasse M1 (Aufbauart SA) mit besonderer Zweckbestimmung gilt als Wohnmobil, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Zum einen muss dieses so konstruiert sein, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt. Zum anderen muss das Fahrzeug mindestens diese Ausrüstung umfassen:
- Tisch- und Sitzgelegenheiten,
- Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
- Kochgelegenheiten und
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände müssen im Wohnbereich fest angebracht sein. Eine Ausnahme gilt für den Tisch, der leicht entfernbar sein kann.
Wie berechne ich die Kfz-Steuer für ein Wohnmobil?
Für die Kfz-Steuer wird das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils benötigt, welches Sie dem Fahrzeugschein entnehmen können. Für unser Beispiel nehmen wir ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen an.
Mit der Emissions-Schlüsselnummer, welche in der Zulassungsbescheinigung bzw. im „alten“ Fahrzeugschein steht, können Sie die Schadstoffklasse Ihres Wohnmobils ermitteln. Ausschlaggebend sind die letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer. Achten Sie dabei aber auf die Grenze des zulässigen Gesamtgewichts. Ausgehend von bspw. der Schlüsselnummer 35 und dem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen (und somit über der Grenze von 2,8 Tonnen) liegt die Schadstoffklasse „S4“ vor (vgl. Tabelle des ADAC).
Den Steuersatz ermitteln Sie anhand der Schadstoffklasse und zulässigem Gesamtgewicht. Hier wird, je angefangenem 200 kg Gesamtgewicht gerechnet - bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen gilt somit der Betrag wie für 3,6 Tonnen. Bei unserem Beispiel mit der Schadstoffklasse „S4“ beträgt die Steuer 240 Euro pro Jahr.
Bei Wohnmobil-Oldtimern, also für Wohnmobile mit H-Kennzeichen, gilt eine pauschale Kfz-Steuer von 191,73 Euro.
Wie berechne ich die Wohnwagen-Steuer?
Ein Wohnwagen wird nicht wie ein Auto o.Ä. behandelt, da es für diesen ein bereits mit der Kfz-Steuer belastetes Zug-Fahrzeug gibt. Der Anhänger hat zudem keine Schadstoffklasse, weil es keine Emissionen zum Schaden der Umwelt erzeugt. Trotzdem trägt er zur Abnutzung der Straßen bei. Daher wurde eine spezielle Verordnung erlassen, bei welcher die zulässige Gesamtmasse bzw. das Gewicht als Basis genommen wird.
In unserem Beispiel hat der Wohnanhänger ein Gesamtgewicht von 1.000kg. Je angefangene 200kg Gesamtgewicht, wird ein bestimmter Betrag fällig Das Gesamtgewicht wird somit durch 200kg geteilt, womit sich der Wert 5 ergibt. Dieser wird mit dem Wert 7,46 Euro lt. §9 KraftStG multipliziert und ergibt den Jahreswert der Steuer in Höhe von 37,30 Euro.
Die Obergrenze der Wohnwagen-Steuer liegt bei 373,24 Euro. Diese würde bei einem Gesamtgewicht von ca. 10.000kg erreicht werden, somit bei einem sehr großen Wohnwagen.
Wohnmobil/Wohnwagen im Privatvermögen
Was passiert, wenn ich mein Wohnmobil/ meinen Wohnwagen vermiete?
Wenn Sie Ihr ansonsten privat genutztes Wohnmobil nur gelegentlich vermieten, sind Sie nicht zwangsläufig Unternehmer. Die nichtunternehmerischen Gesamtumstände sind im Einzelfall zu prüfen. Dabei ausschlaggebend ist z. B.
- nicht mehrere Wohnmobile im Privatbesitz zu haben,
- die tatsächliche Vermietungsdauer,
- eine geringe Kundenzahl,
- die Höhe der Einnahmen,
- keine besonders hergerichtete Garage zu besitzen,
- die eigens für die Vermietung an Fremde abgeschlossene Haftpflichtversicherung
- nicht so vorzugehen wie ein gewerblicher Vermieter (unterhalten eines Büros, Werbemaßnahmen).
Alle Vermietungseinkünfte von Wohnmobilen und Wohnwägen sind in der privaten Einkommensteuer unter den „sonstigen Einkünften“ (§22 Nr. 3 EStG) anzugeben und werden versteuert. Liegen die Einkünfte im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 256 Euro fällt für die private Vermietung auch keine Einkommensteuer an.
Die Fahrzeug-Kosten, welche für die Zeit der Vermietung anfallen, können Sie somit anteilig entsprechend der gefahrenen Kilometer bei der privaten Einkommensteuer berücksichtigen. Vermietungsfreie Zeiten gehören zur privaten Sphäre.
Übrigens: Als privater Wohnmobileigentümer können Sie keine Vorsteuer geltend machen.
Exkurs: Unternehmerische Wohnmobilinhaber hingegen können einen Vorsteuerabzug aus dem Kauf und der Unterhaltung des Wohnmobils geltend machen. Eine Ausnahme bildet hierbei die Kleinunternehmerregelung, bei der der Vorsteuerabzug entfällt.
Ist mein Wohnmobil/ Wohnwagen eine zweite „Wohnung“?
Wenn Sie als Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhalten, können Sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Auch ein Wohnmobil/ Wohnwagen kann als zweite „Wohnung“ gelten, wenn dieses fest vor Ort steht.
Falls Sie das Wohnmobil aber auch für die Wochenendheimfahrt verwenden, kann vom Führen eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort nicht die Rede sein. Bestenfalls erbringen Sie einen Nachweis, dass das Wohnmobil nicht bewegt wird, z. B. durch
- Bahntickets für die Heimfahrt oder
- Rechnungen vom Stellplatzbetreiber mit Dokumentation der Standzeit.
Dann können Sie, zumindest anteilig, Kosten wie die Mietkosten, Versicherung, Heizung etc. in der Einkommensteuererklärung geltend machen.