Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung
Der Gesetzgeber sieht für Dienst- und Handwerkerleistungen in § 35 a EStG eine Steuerermäßigung vor. Es gilt aber die Bedingung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung, auf das Konto des Erbringers der Leistung, erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist in den „Mieter-Fällen“ eigentlich nicht gegeben.
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung getroffen
Mit dem Urteil vom BFH im April (VI R 24/20) wurden nun die Grundsätze für die Steuerermäßigung für Mieter wie folgt konkretisiert:
- Mieter können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.
- Für die Geltendmachung der Steuerermäßigung reicht – vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit – eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung welche die wesentlichen Angaben einer Rechnung enthält und die Zahlung bargeldlos nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG stattgefunden hat. Der Nachweis muss dem Muster in Anlage 2 des Bundesfinanzministeriums-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) entsprechen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das von seinem Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern, Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst und Gartenpflege in Rechnung gestellt bekommen hatte. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten die Steuerermäßigung. Der Bundesfinanzhof hingegen nicht.
Grundsätzlich handelt es sich bei den fraglichen Leistungen um haushaltsnahe Dienstleistungen
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung
Zwar bestehen zwischen den Klägern und den Erbringern der haushaltsnahen Dienstleistungen keine direkte Rechtsbeziehung, ausreichend ist jedoch, dass der Steuerpflichtige unmittelbar von den betreffenden Dienstleistungen profitiert. Es ist nicht erforderlich, dass er einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dienstleister hat.
Weitere gesetzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist zudem, "dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat".
Die Rechnung kann vom Dienstleister bzw. Handwerker an den Steuerpflichtigen selbst gerichtet sein. Weiterhin können aber auch die Wohnnebenkostenabrechnung des Vermieters oder die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft, sowie weitere oder ergänzende Abrechnungsunterlagen die Rechnungen der Leistungserbringer repräsentieren. Inhaltlich geben diese in der Regel direkt die Rechnungen des Dienstleisters oder Handwerkers wieder, welcher durch den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft beauftragt wurde. Die erforderlichen Daten können sich auch durch ergänzende Abrechnungsunterlagen ergeben.
Wenn aus den erhaltenen Abrechnungen die erforderlichen Angaben für die Stellung einer Rechnung gemäß § 35a EStG hervorgehen, reichen diese für die Geltendmachung der Steuerermäßigung aus. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung bestehen, muss der Mieter dem Finanzamt ggf. die Originalrechnungen der Auftraggeber vorlegen.