Steuern für Blogger und Influencer - Vorsicht bei der Karriere im Netz
Blogger und Influencer stellen täglich Fotos und kurze Videos oder Berichte von sich ins Internet. Dort wird über Reisen, Mode, Ernährung oder einfach nur sich selbst referiert. Die Größten von ihnen haben an die fünf Millionen Follower/Fans und machen den lieben langen Tag nichts anders mehr. Das ist modernes Marketing! Firmen setzen auf so genannte Influencer, die Ihre Produkte in einer neuen Form an ihr riesiges Netzwerk vermarkten. „influence“ kommt aus dem Englischen und heißt so viel wie „beeinflussen“ und genau das sollen sie auch damit. Der Mechanismus dahinter ist nicht neu, schon früher wollte man dieselben Dinge wie seine Vorbilder besitzen oder sie nachahmen.
Die Offenbarung im Internet passiert meist nicht umsonst. Ab wann und wie diese Einnahmen versteuert werden müssen, verrät Ihnen der folgende Artikel.
Wann müssen Influencer Steuern bezahlen?
In der digitalen und „sozialen“ Welt existieren vielfältige Varianten der Meinungs- und Bewertungsäußerung oder des Teilens von Informationen. Für den einen ist dies eine reine Nebenbeschäftigung als sporadischer Blogger, vielleicht angefangen durch eine Urlaubsreise, die man mit der „Welt“ teilt. Schnell kann diese Betätigung aber durch Produktplatzierungen, Werbebanner oder gesponserte Beiträge zu einer Neben- oder sogar Haupteinnahmequelle werden.
Die Grenzen zwischen Hobby (der steuerlichen Liebhaberei) und einer steuerlich relevanten Betätigung sind schnell überschritten.
Sobald Nutzer jeglicher Plattformen Ihre Aktivitäten dahingehend ausbauen, als dass Sie mehr als nur Kontakte pflegen und Einnahmen generieren ist Vorsicht und eine genauere Betrachtung erforderlich. Dies ist auch unabhängig davon, ob der benutzte Server von Deutschland aus betrieben wird.
So vielfältig wie die Bewegungen in den digitalen und „sozialen“ Welten sein können, so unterschiedlich kann auch die Besteuerung in der Einkommen- und Umsatzsteuer sein:
Nahezu alle Einkunftsarten, die das Einkommensteuerrecht kennt, können erzielt werden. Die nichtselbständige Tätigkeit als Auftragsbewerter, die selbständige Tätigkeit unter anderem als Künstler oder in einer unterrichtenden oder schriftstellerischen Weise sowie gewerbliche Einkünfte, insbesondere durch die Schaltung von Werbung.
Für die Steuerpflicht in einer diese Einkunftsarten, ist die sogenannte Einkunftserzielungsabsicht notwendig. Das bedeutet, dass aus dieser Tätigkeit über einen bestimmten Zeitraum ein Gewinn erzielt werden muss. Anderenfalls verbleibt es auf der „Hobby“-Ebene, der steuerlichen Liebhaberei.
Bezüglich der Umsatzsteuer sieht es ähnlich differenziert aus:
Bei entsprechenden Nachweisen der unterrichtenden Tätigkeit, kommt gar eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht. Im Rahmen einer schriftstellerischen Tätigkeit würde der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % greifen und in den meisten Fällen der Regelsatz von 19 %.
Allerdings gilt hier der Unterschied, dass keine Gewinnerzielungsabsicht angestrebt werden muss, die Absicht nachhaltig Einnahmen erhalten zu wollen, ist hier bereits ausreichend.
Auf einen besonderen steuerlichen Fallstrick soll abschließend noch hingewiesen werden. Viele Blogger, Instagrammer und Influencer erhalten Produkte von Unternehmen kostenlos zugesandt. Diese stellen immer steuerpflichtige Einnahmen dar, sofern die Produkte nicht zeitnah unbenutzt oder nicht konsumiert zurückgeschickt werden, es sich nicht um Artikel von einem Wert von unter 10,00 € handelt (sogenannte Werbe- und Streuartikel) oder der Versender eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abgeführt hat. Diese Ausnahme erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer ist davon nicht befreit.