8. Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen wird es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Mietverträge, Leasing, Wartungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung etc.) handeln, die generell für verschiedene Zeiträume (1 Monat, ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wurden.
Werden Dauerleistungen für kürzere Zeitabschnitte, als den insgesamt vereinbarten Leistungszeitraum erbracht, liegen Teilleistungen vor (z. B. monatliche Teilleistungen bei einem 5-Jahres-Mietvertrag).
Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Dauerleistung bzw. der jeweils kürzeren Teilleistung. Auf Dauerleistungen bzw. kürzer vereinbarte Teilleistungen, die vor dem 01.07.2020 erbracht werden, ist in der Zeit bis zum 30.06.2020 der geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden, wohingegen für die in der Zeit vom 01.07.-31.12.2020 ausgeführten Dauerleistungen der Steuersatz von 16 % zur Anwendung kommt.
a) Miet- und Leasingverträge
Bei Dauerleistungen wie z. B. Mietverträgen oder Leasingverträgen ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
Es sollte zunächst lediglich eine Anpassung für den vorgesehenen Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 vorgenommen werden. Wie sich der Umsatzsteuersatz ab dem 01.01.2021 tatsächlich entwickeln wird, kann noch nicht sicher beurteilt werden.
b) Leasing-Sonderzahlungen
Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.
c) Umsatzsteuerbare Mitgliedsbeiträge und Jahreskarten
Bei Abonnements oder Jahreskarten handelt es sich um einheitliche Leistungen, die erst am Ende der Laufzeit als ausgeführt gelten. Wurde bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums der alte Steuersatz mit 19 % berechnet und endet der Leistungszeitraum zwischen 01.07. und 31.12.2020 so ist der Steuersatz insgesamt auf 16 % zu korrigieren.
d) Telekommunikationsdienstleistungen
Telekommunikationsdienstleistungen sind Dauerleistungen, sofern sie auf Verträgen beruhen, die auf unbestimmte Zeit oder für eine Mindestzeit abgeschlossen werden. Im Regelfall sind Telekommunikationsdienstleistungen Teilleistungen und mithin hinsichtlich der jeweiligen Abrechnungszeiträume zu untersuchen.