Historische Wechselkurse ab 1994 Europäische Kommission
Welchen Zweck haben die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse?
Fremdwährungen sind zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach den Durchschnittskursen in Euro umzurechnen (§16 UStG), welche das Bundesministerium der Finanzen bekannt gibt. Maßgebend ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil dessen - vor Ausführung der Leistung - vereinnahmt wird.
Ist es dem leistenden Unternehmer gestattet die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen, so sind diese nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen wird, der dem Monat vorangeht, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird. Außerdem kann das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs, welcher durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.
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