Rückwirkende Entlastung für Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern
Pro Haushalt darf nur ein Antrag gestellt werden.
Deutliche Mehrausgaben liegen vor, wenn sich die Kosten im Entlastungszeitraum 2022 für die oben genannten Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 mehr als verdoppelt haben. Die Referenzpreise wurden von Bund und Ländern ermittelt und beziehen sich auf den durchschnittlichen Preis, den private Haushalte im Jahr 2021 für Energieträger wie Heizöl, Holzpellets oder Flüssiggas zahlen mussten.
Die Entlastung beträgt 80 % der ermittelten Mehrkosten - maximal jedoch 2.000 Euro pro Privathaushalt.
Antragsfrist bis 20. Oktober 2023 - Sichern Sie sich finanzielle Unterstützung!
Antragsberechtigt sind private Haushalte, die eine Feuerstätte für nicht-leitungsgebundene Energieträger betreiben. Mieter sind antragsberechtigt, sofern sie den Energieträger in Eigenverantwortung beschaffen.
Wird die Feuerstätte zum Heizen der Privathaushalte zentral durch den Vermieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben, können die Mieter nicht selbst die Antragstellung übernehmen. Hierfür ist dann der Vermieter bzw. die WEG zuständig (sog. „Zentralantragstellende“). Wichtig: Die Härtefallhilfen müssen in diesem Fall an die Privathaushalte weitergegeben werden.
Die Antragsstellung und Auszahlung der Härtefallhilfen erfolgt über ein Online-Portale, die von jedem Bundesland individuell bereitgestellt werden.
Die Anträge können bis zum 20. Oktober 2023 gestellt werden.