Händler aufgepasst: Garantiezusagen sind zukünftig versicherungsteuerpflichtig
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat bereits im Mai 2021 ein Schreiben zu Garantiezusagen als Versicherungsleistungen herausgegeben (BMF, Schreiben vom 11. Mai 2021 I S. 781). Bitte denken Sie daran, dass dieses Schreiben ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden ist. Folgende Inhalte müssen Sie als Händler beachten:
Unentgeltliche Garantiezusagen
Bei Garantiezusagen ist zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Varianten zu unterscheiden. Ist der Gegenwert der Garantiezusage bereits im Gesamtwert/Kaufpreis des zu erwerbenden Objektes enthalten (z. B. Garantie bei einem Neuwagen oder Elektrogerät), liegt eine unentgeltliche Garantiezusage vor. Bei dieser Variante besteht für den Erwerber keine Wahlmöglichkeit, auf die Garantiezusage zu verzichten (z. B. zur Minderung des Kaufpreises). Der Kaufpreis (einschließlich unentgeltlicher Garantiezusage) bleibt wie bisher mit Umsatzsteuer belastet.
Entgeltliche Garantiezusagen
EntgeltlicheGarantiezusagen unterliegen dagegen ab dem 01.01.2023 als eigenständige Leistungen regelmäßig der Versicherungsteuer, egal ob im Garantiefall eine Geldzahlung oder Reparatur zu leisten ist. Als entgeltliche Garantiezusage wird eine Garantie bezeichnet, für welche eine Gegenleistung (in Form von Geld) erbracht wird und für die der Kunde eine Wahlmöglichkeit hat. Der Kunde kann bei der entgeltlichen Garantiezusage entscheiden, ob er diese haben möchte oder nicht.
Händlerinnen und Händler, welche eine entgeltliche Garantiezusage vergeben, gelten deshalb steuerrechtlich als Versicherer. Dem entsprechend darf der Händler für das aus der Garantiezusage erzielte Entgelt keine Umsatzsteuer mehr einbehalten. An die Stelle der Umsatzsteuer tritt die Versicherungsteuer, für welche der Vorsteuerabzug beim Erwerber ausdrücklich nicht möglich ist. Für den Händler in seiner Eigenschaft als Versicherer ist außerdem eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig; Aufzeichnungs- und Meldepflichten eines Versicherers müssen eingehalten werden. Soweit jedoch der Kaufpreis auf den Wert der Ware entfällt, bleibt es unverändert bei der Umsatzsteuerpflicht und der damit verbundenen Vorsteuerabzugsberechtigung.