Homeoffice im Ausland: Rechtliche Stolperfallen entdecken! Unser Beitrag bietet einen Überblick über sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen, von EU-Mitgliedstaaten bis zu Drittstaaten. Erfahren Sie, wie Sie sich in der schönen neuen (Arbeits-)Welt rechtlich absichern.
Schöne neue (Arbeits-)Welt? – Sozialversicherungsrechtliche Probleme von Homeoffice-Tätigkeit aus dem Ausland
Spätestens seitdem die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 Deutschland erreicht haben, ist eine Homeoffice-Tätigkeit aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Kompliziert wird eine solche Beschäftigungsform aber besonders dann, wenn die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht im Inland erbringen. Aufgrund des Auslandsbezug stellt sich hier die Frage, welche Rechtsordnung auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet. Dies ist zum einen für die Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten von Bedeutung, zum anderen steht die Frage im Raum, nach welchem Rechtssystem sich eine mögliche Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten ergeben könnte. Für letztgenannte Problematik will der vorliegende Beitrag einen ersten Überblick bieten.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des EWR und die Schweiz
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des EWR und die Schweiz ergibt sich die Lösung aus europäischen Verordnungen. Idee ist dabei, dass Beschäftigte lediglich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen sollen. Grundsätzlich sind das dabei die Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung erbracht wird. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn eine Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorliegt, die voraussichtlich maximal 24 Monate andauern soll.
Beispiel 1
Der Beschäftigte B lebt und arbeitet in Deutschland. Sein Arbeitgeber A schickt ihn nunmehr für die Dauer von zwölf Monaten zu einem Kunden nach Valencia. Aufgrund der Entsendung findet hier weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung.
Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten tätig, kommen grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt. Fehlt es an einem derartigen wesentlichen Teil, sind stattdessen regelmäßig die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Wesentlichkeit einer Tätigkeit lässt sich dabei zahlenmäßig bestimmen. Erforderlich für eine entsprechende Einordnung ist die Erbringung von mindestens 25 Prozent der Gesamttätigkeit an einem bestimmten Ort.
Beispiel 2
Grenzgänger G lebt in Frankreich und arbeitet in Deutschland. Dabei arbeitet er einen Tag die Woche, also 20 Prozent seiner Tätigkeit, aus dem Homeoffice. Er bleibt damit unter der 25-Prozent-Schwelle und deshalb nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig. Anders wäre es indes, wenn er nicht einen, sondern zwei Tage in Frankreich arbeiten würde. 40 Prozent würden schließlich regelmäßig einen wesentlichen Teil darstellen, so dass nunmehr das französische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung käme.