Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Die meisten Unternehmer haben für die Zeit nach ihrer aktiven Laufbahn privat vorgesorgt.
Überraschenderweise fehlt ihnen aber häufig eine konkrete Vorstellung zur Unternehmens- nachfolge.
Dabei ist diese Frage existentiell.
Steuern und Abfindungen, Erbverteilungen und gesellschaftsrechtliche Fragen sind genauso zu bedenken wie etwa Wunschvorstellungen in Bezug auf die Zukunft von Firma und Mitarbeitern.
Wir helfen Ihnen dabei, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten um beispielsweise Schenkungs- und Erbschaftsteuer auf ein Minimum zu reduzieren.
Erbschafts- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz geregelt und eng miteinander verwandt. Ihnen unterliegen Erbschaften, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und zum Teil auch Stiftungsvermögen.
Die Erbschaftsteuer trifft diejenigen, die Vermögen von Todes wegen erwerben. Sie knüpft nicht an das hinterlassene Vermögen als Ganzes an, sondern richtet sich nach dem konkreten Erwerb des jeweiligen Erben. Die Vermögenswerte, die dabei der Erbschaftsteuer unterliegen, wurden an die Verkehrswerte des Vermögens angenähert. Dabei bestehen weiterhin Besteuerungsunterschiede je nach Art der geerbten Vermögensgegenstände – beispielsweise werden eigengenutzte Immobilien geringer besteuert als fremd vermietete.
Durch den Anfall von Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei der Übertragung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation entstehen hohe Liquiditätsbelastungen für Unternehmer und Unternehmen. Die Finanzierung der Steuerschuld entzieht dem Unternehmen liquide Mittel, die in der Folge an anderer Stelle fehlen. Als Konsequenz geraten die betroffenen Unternehmen nicht selten in finanzielle Schwierigkeiten.
Zwar unternimmt der Gesetzgeber wieder einmal einen Anlauf zur Einführung bzw. Überarbeitung des so genannten Abschmelzungsmodells, wonach die Steuerschuld bei Fortführung des Betriebs über 10 Jahre hinweg abgeschmolzen werden könnte. Wie oft diese umstrittene Regelung noch geändert wird und wie die endgültige Fassung aussieht, steht in den Sternen.
Bei einer rechtzeitigen Vorbereitung der Vermögensübertragung lassen sich viele dieser Probleme vermeiden. Beispielsweise lassen sich Immobilien oder Schiffsfonds in Anlageklassen verlagern, die einer niedrigeren Besteuerung unterliegen. Oder Sie übertragen Vermögen unter Einräumung eines Nießbrauchrechts.
Welche Möglichkeiten für Sie am günstigsten sind, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.