Stiftungen gründen und nutzen
Oft ist es ein besonderes Verantwortungsgefühl gegenüber der Gesellschaft, oder der Wille etwas zurückzugeben, die zur Gründung einer Stiftung führen. Manchmal fehlt auch ein geeigneter Nachkomme und häufig besteht der Wunsch, dem eigenen Namen einen Hauch von Ewigkeit zu verleihen.
Wir beraten und unterstützen Sie von Beginn an und helfen Ihnen von der Satzungsgestaltung bis hin zur Kommunikation mit der Stiftungsbehörde bei allen relevanten Schritten.
Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen durch Vornahme des Stiftungsgeschäfts und Niederschreibung der Stiftungssatzung ins Leben gerufen werden. Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter verbindlich seinen Willen, mit einem bestimmten Teil seines Vermögens einen von ihm vorgegebenen und genau definierten Zweck zu erfüllen. Name, Sitz und Zweck der Stiftung werden in der Stiftungssatzung festgelegt. In der Ausgestaltung der Organisationsstruktur hat der Stifter freie Hand. Die Vorstände sind dem Stifterwillen und der Stiftungssatzung verpflichtet. Ihre Rechtsfähigkeit erhält die Stiftung erst durch die stiftungsrechtliche Genehmigung der Stiftungsbehörde, die auch auf Einhaltung der Satzung achtet.
Es existieren verschiedene Arten von Stiftungen:
- Gemeinnützige Stiftungen
- Familienstiftungen
- unselbständige Treuhandstiftungen.
Gemeinnützige Stiftungen dienen einem gesellschaftlich relevanten Zweck und entspringen in der Regel einem besonderen Verantwortungsgefühl des Stifters der Gesellschaft gegenüber. Denn die Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung bedeutet den unwiderruflichen Einsatz des Kapitals für den Stiftungszweck. Daher ist diese Art der Stiftung auch steuerlich begünstigt.
Zuwendungen in den Vermögensstock können seit 01.01.2007 mit bis zu 750.000,- € als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag wird alle 10 Jahre gewährt und kann auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.
20 % der getätigten Zuwendungen können vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen den einzelnen steuerbegünstigten Zwecken mit unterschiedlichen Prozentsätzen entfällt.
Wer den bürokratischen Aufwand scheut, hat auch die Möglichkeit, einen Teil seines Vermögens in eine unselbständige Stiftung einzubringen. Sie ist schnell errichtet und verlangt weder eine Mindestausstattung noch eine staatliche Anerkennung. Das Vermögen wird dabei auf einen Treuhänder übertragen, der in der Verwendung ausschließlich an die Vorgaben des Stifters gebunden ist. Steuerrechtlich bestehen dieselben Vergünstigungen wie bei einer gemeinnützigen Stiftung. Die Umwandlung einer unselbständigen Treuhandstiftung in eine gemeinnützige Stiftung bleibt darüber hinaus jederzeit möglich.
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