Geschenke Steuerrecht

Geschenke Steuerrecht

Wie schenkt man, aus steuerlicher Sicht, Geschenke richtig?

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner führen bei diesen, sofern es sich dabei um Unternehmer oder Freiberufler handelt, grundsätzlich zu Betriebseinnahmen.

Die Beschenkten sind damit verpflichtet, den Wert des Geschenkes im Rahmen Ihrer Steuererklärungen als Betriebseinnahme zu versteuern. Dadurch kann jedes noch so herzlich gemeinte Geschenk zu einem Problem bei einer Steuerprüfung werden, wenn es nicht entsprechend dem Wert versteuert wurde.

Pauschalierung der Einkommensteuer durch den Schenker

Damit der Beschenkte sich auch gänzlich über das Präsent freuen kann, besteht für den Schenker die Möglichkeit, die Einkommensteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % abzugelten.

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muss der Beschenkte diese nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die Wahl zur Pauschalbesteuerung kann der Schenker nur einheitlich für alle Sachzuwendungen, die innerhalb eines Kalenderjahres getätigt werden, treffen.

Es besteht somit nur die Möglichkeit die Pauschalierung generell anzuwenden, oder nicht. Damit der Beschenkte die Sachzuwendung auch tatsächlich nicht in seiner Steuererklärung angeben muss (oder versehentlich angibt), muss der Schenker ihn über die Anwendung der Pauschalversteuerung unterrichten.

Dem Präsent sollte daher ein entsprechendes Schreiben beigefügt werden, welches der Beschenkte im Falle einer Betriebsprüfung vorlegen kann. Eine Nachsendung auf dem Postweg ist natürlich möglich.

Bitte behalten Sie jedoch immer im Auge, dass nicht jeder Beschenkte in Anbetracht einer Aufmerksamkeit sofort an das Finanzamt erinnert werden möchte. Eine Pauschalversteuerung der Sachzuwendungen darf nicht vorgenommen werden, soweit die Aufwendungen je Empfänger oder die einzelne Zuwendung die Summe von 10.000 € übersteigt.

Berechnungsgrundlage für die pauschale Steuer ist der Bruttobetrag der Zuwendung

(Aufwendungen des Schenkers inklusive der Umsatzsteuer). Gänzlich steuerfrei können Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten 10 € nicht übersteigen (sog. Streuwerbeartikel) und Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Blumen, Wein, ein Buch oder eine CD anlässlich eines Geburtstag oder Firmenjubiläum usw., zugewendet werden.

Der Marktwert solcher Geschenke darf 60 € nicht übersteigen. Geschenke an ausländische Geschäftspartner sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen, da diese den Erhalt des Geschenkes nicht der (deutschen) Einkommensteuer unterwerfen müssen. Dies hat der BFH klargestellt.

Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Schenker

Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Schenkers sind, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern die Aufwendungen je Empfänger den Gesamtbetrag von 35 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen.

Ob die Umsatzsteuer bei der Bemessung der 35 €-Grenze zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ist der Nettobetrag maßgebend, da hier die Vorsteuer keinen Aufwand darstellt. Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten (z.B. Arzt oder Kleinunternehmer) ist der Bruttoaufwand entscheidend, da hier die Umsatzsteuer den Gewinn mindert. Wird die 35 €-Grenze überschritten, ist auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweis der RTS Steuerberater:

Die pauschale Einkommensteuer ist innerhalb einer Lohnsteueranmeldung anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Wurden also Sachzuwendungen getätigt, für die pauschale Besteuerung gewünscht wird, muss diese in der Jahreslohnsteuermeldung, der Meldung des 4. Quartals oder der für Dezember angemeldet werden.

Geschenke und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Geschenke bis zu 44 €:

steuer- und sozialversicherungsfrei

  • Generell ist es möglich, Arbeitnehmern Sachzuwendungen mit einem Wert von bis zu 44 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Sache (z.B. ein Buch), einen Warengutschein (z.B. Tankgutschein) oder etwa die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio zuwendet.
  • Bei Gutscheinen kommt es nicht darauf an, ob diese eine bestimmte Sache oder Menge bezeichnen. So kann dem Arbeitnehmer auch ein Einkaufsgutschein für Waren im Wert von 44 € ausgestellt werden.
  • Schädlich ist jedoch, wenn der Arbeitnehmer die Wahl hat, sich den Gegenwert des Gutscheins ausbezahlen zu lassen kann. In diesem Fall liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.
  • Es ist jedoch nicht steuerschädlich, wenn Arbeitnehmer den Betrag des gewollten Sachbezuges vorstrecken und der Arbeitgeber diesen später erstattet.

Geschenke über 44 €

  • Soll dem Arbeitnehmer eine Sache oder Dienstleistung zugewendet werden, deren Wert den monatlichen Betrag von 44 € übersteigt, kann durch die Zuzahlung des Arbeitnehmers (Übernahme des 44 € übersteigenden Betrages) eine Besteuerung des Sachbezuges vermieden werden.
  • Neben dieser Freigrenze für Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zukommen lassen. Diese Aufmerksamkeiten sind steuerfrei, sofern es sich um Sachleistungen handelt, deren Wert 60 € nicht übersteigen.
  • Auch Geschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wie zb. einer Weihnachtsfeier, fallen unter diese Regelung.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, deren Wert 44 € übersteigen können ebenfalls mit einer pauschalen Lohnsteuer von 30 % abgegolten werden.

Diese Abgeltung führt jedoch nicht zur Sozialversicherungsfreiheit.

Bei Arbeitnehmern, deren Einkommen sich im Bereich des Spitzensteuersatzes bewegt und damit auch über der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt, kann die Gewährung eines Sachbezuges von Vorteil sein, da für die genannten Versicherungen keine Beiträge zu entrichten sind.

Ein Arbeitnehmer (ledig, keine Kirchensteuerpflicht) hat einen vertraglich vereinbarten monatlichen Bruttoverdienst von 7.000 €. Aufgrund besonderer Leistungen wendet sein Arbeit-geber ihm eine Urlaubsreise im Wert von 3.000 € zu.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 30 % pauschalieren, wonach rd. 950 € (inkl. Solidaritätszuschlag) an den Fiskus abzuführen sind.

Zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an, da die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten sind. Würde die Prämie in Barlohn ausgezahlt, müsste der Arbeitgeber ca. 1.330 € Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen.

 

Zusammenfassung Umsatzsteuerliche Behandlung

Private Geschenke

Für den Fall, dass das Geschenk direkt weiter verschenkt wird, ist mangels unternehmerischer Veranlassung kein Vorsteuerabzug möglich. Wurde der geschenkte Gegenstand bisher unternehmerisch genutzt (z.B. ein PC), muss eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden.

Betrieblich veranlasste Geschenke

Bei Geschenken unter 35 € pro Jahr und Empfänger, die gesondert aufgezeichnet werden, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, sofern eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Die Schenkung unterliegt wegen ihres geringen Werts nicht der Umsatzsteuer. Für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Geschenke - das betrifft sowohl jene über der 35 €-Grenze als auch solche, die nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet werden - scheidet der Vorsteuerabzug i.d.R. aus. Für die Schenkung fällt in der Folge keine Umsatzsteuer an.

Geschenke an Arbeitnehmer

Werden Geschenke für Arbeitnehmer erworben, ist der Vorsteuerabzug immer zulässig. Dient die Zuwendung überwiegend dem Privatgebrauch des Arbeitnehmers, ist die Schenkung als unentgeltliche Lieferung mit Umsatzsteuer zu belasten. Handelt es sich bei der Schenkung um eine sog. Aufmerksamkeit bzw. ist die Zuwendung im überwiegenden Eigeninteresse des Unternehmens getätigt, entsteht keine Umsatzsteuer.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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