Investitionsabzugsbetrag Definition

Investitionsabzugsbetrag: Gewinnminderung durch Reparatur, Anschaffung und Wartung

Steuerpflichtige können, gemäß § 7g EStG, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Hierbei ist der Netto-Betrag der zu erwartenden Kosten maßgeblich. Der Investitionsabzugsbetrag hat im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 die frühere Ansparabschreibung abgelöst.

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr, welches vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes liegt.

Damit sinkt im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages die Steuerbelastung. Die vorgezogene Abschreibung kann sich allerdings in späteren Jahren negativ auswirken, da im Jahr des realen Aufwands (Die tatsächliche Bezahlung der Investition) eine Reduktion des Gewinnes durch Abschreibung nicht mehr möglich ist.

Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs kann durch geschickte Ausübung des Wahlrechts, in der mehrjährigen Betrachtung, ein endgültiger Steuervorteil entstehen. Hinzu kommt ein Liquiditätsvorteil aus dem Steuerstundungseffekt.

Eine Steuerreduzierung mittels des Investitionsabzugsbetrages, sollte unbedingt mit den Steuerberatern der RTS Steuerberatung besprochen werden, da sich daraus langfristige Konsequenzen ergeben.

Steuertechnisch ist der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Steuerbilanz oder außerhalb der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigen, während die Ansparabschreibung innerhalb der Bilanz erfolgte.

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages

Die Finanzverwaltung vertritt bezüglich der nachträglichen Erhöhung eines Investitionsabzugsbetrages eine sehr restriktive Auffassung. Diese Haltung wird sie jetzt wohl aufgrund eines BGH Urteils aufgeben müssen. Es wurde um folgende Anwendung der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages gestritten: Ein Photovoltaikanlagenbetreiber hatte im Jahr 2008 im Rahmen seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.000 € erklärt.

Diese resultierten aus einem Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung eines Photovoltaik-Kraftwerks, das er im Rahmen eines neuen Gewerbebetriebs betreiben wollte. Die Anschaffungskosten schätzte er dabei auf 275.000 €. 2009 machte er einen weiteren Verlust aus dem geplanten Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage in Höhe von 90.000 € durch die entsprechende Aufstockung des 2008 angesetzten Investitionsabzugsbetrages geltend.

Die Anschaffungskosten bezifferte er mittlerweile auf 620.000 €. Tatsächlich investierte er im Jahr 2010 in eine entsprechende Anlage für rund 650.000 €. Das Finanzamt lehnte die Aufstockung des Investitionsabzugsbetrages ab. Ein solcher könne nur in einem (einzigen!) Jahr geltend gemacht werden. Das sah der BFH jetzt anders.

Zwar ließen sich weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für oder gegen eine Aufstockung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprächen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrages.

Zum einen habe der Gesetzgeber nur bestimmte Ąnderungen durch die Neufassung der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz im Rahmen der Unternehmensteuerreform ab 2008 vornehmen wollen. Zum anderen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessert werden, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt sowie die Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden. Dieser Gesetzeszweck werde durch die Zulassung späterer Aufstockungen eines bereits in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages nicht unterlaufen, sondern, im Gegenteil, gerade verwirklicht.

Hinweis der RTS Steuerberatung:

Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann also in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Quelle: BFH-Urteil vom 12. November 2014, X R 4/13

Ist die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags auch im Jahr der Anschaffung möglich?

Der BFH hat ein weiteres Urteil im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages gefällt. Dabei ging es ebenfalls um einen Photovoltaikanlagenbetreiber, der für das Jahr 2008 einen Verlust in Höhe von rund 24.000 € erklärte.

Dieser Verlust resultierte u.a. aus einem in dem Jahr beantragten Investitionsabzugsbetrag. Die Anschaffung der Anlage war aber bereits in demselben Jahr erfolgt. Das Finanzamt ließ den Investitionsabzugsbetrag nicht zum Abzug zu. Dieser könne nur für eine zukünftige Investition gebildet werden. Im Jahr der Anschaffung sei das nicht möglich. Hier könne der Steuerpflichtige lediglich die Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % vornehmen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte dies zwar auch so gesehen, überraschenderweise hatte der BFH der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde allerdings stattgegeben. Letztendlich führte die Revision jedoch auch nicht zum Erfolg.

Ein Investitionsabzugsbetrag setze die Absicht einer künftigen Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts voraus. Das begünstigte Wirtschaftsgut müsse in den folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dürfe er nur für den künftigen Erwerb bzw. die künftige Herstellung eines Wirtschaftsguts gebildet werden. Da ausdrücklich nur künftige Investitionen begünstigt seien, komme die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts nicht in Betracht.

Hinweis der RTS Steuerberatung:

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick darauf, dass möglicherweise Betriebsneugründer von den Segnungen des Investitionsabzugsbetrages ausgeschlossen sein könnten, hat der BFH nicht weiter aufgegriffen. Quelle: BFH-Urteil vom 12. November 2014, X R 19/13

Investitionsabzugsbetrag und Verlustverrechnungsverbot

Für Kommanditisten einer KG sieht das Einkommensteuergesetz ein Verlustabzugsverbot vor, soweit durch Verluste aus einer KG-Beteiligung bei den Kommanditisten ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Der Gesetzgeber begrenzt damit den Abzug und die Verrechnung der Verluste aus einer Kommanditbeteiligung mit anderen Einkünften auf die Haftungseinlage des Kommanditisten.

Ausgenommen hiervon sind Verluste, die der Kommanditist im Sonderbetriebsvermögen erleidet, z.B. durch die Überlassung eines in seinem Alleineigentum befindlichen Grundstücks an die KG. Diese Verluste sind grundsätzlich unbeschränkt ausgleichs- und abzugsfähig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun mit der Frage beschäftigen, wie sich die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages, der außerhalb der Bilanz vom Gewinn der KG abzuziehen war, auf den Verlustabzug bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto auswirkt.

Das Finanzgericht urteilte, dass ein - die Gesamthand betreffender - außerbilanziell erfasster Investitionsabzugsbetrag, für die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung der beschränkt haftenden Gesellschafter wie Sonderbetriebsvermögen zu behandeln ist. Daher könne die Verlustbeschränkung hier nicht greifen. Der außerbilanzielle Charakter des Investitionsabzugsbetrages stelle sicher, dass dieser sich unabhängig vom Stand des Kapitalkontos auswirke, was der Zielsetzung des Gesetzgebers entspreche. Anders sei dies bei der außerbilanziellen Hinzurechnung von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.

Im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag hätten sich diese (außerbilanziellen) Hinzurechnungen zunächst ergebnismindernd in der Steuerbilanz ausgewirkt und seien entsprechend bei der Bestimmung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes zu berücksichtigen. Hinweis der RTS Steuerberatung : Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, auch bei negativen Kapitalkonten der Gesellschafter, zu einem abzugs- und ausgleichsfähigen Verlust führt.

Gleichzeitig beeinflusst die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages nicht die Kapitalkonten der Gesellschafter und darf in der Folge bei der gesonderten Feststellung der nicht ausgleichsfähigen Verluste der Gesellschafter nicht berücksichtigt werden. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob diese genutzt wurde, ist zurzeit noch nicht bekannt.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. November 2014, 1 K 3220/12, LEXinform Nr. 5017434

Unser Fazit:

Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht

Sollten Sie als Kommanditist sich mit diesem Thema beschäftigen, raten wir dringend zu einem Beratungsgespräch mit den Steuerberatern der RTS Steuerberatung. Existenzgründer haben bereits vor der Gründung ihres Unternehmens die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinn- und damit auch steuermindernd geltend zu machen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zwar muss die Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht bis zum Ende des Jahres nachgewiesen werden, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, aber andere Indizien müssen auf eine bevorstehende unverrückbare Investitionsabsicht hinweisen. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Damit hat der Bundesfinanzhof [1] die bisher schon von ihm vertretene Ansicht bestätigt.[2]


[1]BFH, Beschl. v. 2.9.2014, X B 10/14, LEXinform 5907979.

[2]BFH, Urt. v. 20.6.2012, X R 42/11, BStBl 2013 II, S. 719, BFH/NV 2012, S. 1701, DStR 2012, S. 1795, LEXinform 0928714.

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[Stand: 9. April 2016, Infoabteilung RTS Steuerberater]

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