Künstlersozialabgabe Definition

Wen betrifft die Künstlersozialabgabe zur Künstlersozialkasse?

Künstlersozialkasse ein Thema nur für Künstler und Kunstbetriebe? Weit gefehlt!

Denn neben den klassischen Einrichtungen von Kunst und Publizistik wie z.B. Theater, Verlage, Museen usw., ist auch jedes Unternehmen abgabepflichtig, welches nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler erteilt.

Künstler, werden Sie jetzt sicher denken, beschäftigen Sie nie.

Doch der Begriff ist sehr weit gefasst: als Kunst gilt auch der Entwurf von Werbebroschüren oder die regelmäßige Gestaltung des Webauftritts. Darüber hinaus können auch Vereine, die mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchführen und damit Einnahmen erzielen und Künstler engagieren, zur Abgabe herangezogen werden.

Sollten sie bezüglich ihrer Abgabepflicht unsicher sein, können Sie mittels des „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" (KSVG) eine Statusfeststellung durchführen.

Es ist nicht ratsam, im Zweifelsfall nichts zu unternehmen, da die Künstlersozialkasse zur Prüfung von Unternehmen Kraft Gesetz berechtigt ist. Die Prüfung erfolgt durch die deutsche Rentenversicherung. Die Abgabe kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nach erhoben werden!

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist die gesetzliche Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten.

Nicht alle Künstler und Publizisten werden in die KSV aufgenommen, sondern nur diejenigen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Versicherten zahlen lediglich den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag, die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch Erhebung der Künstlersozialabgabe (30 %) finanziert.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe ist ein Finanzierungsmittel der KSV. Ihr Aufkommen von ca. 270 Mio. Euro trägt zu 30 % zur Finanzierung der KSV bei.

Die Abgabe muss beispielsweise entrichtet werden, wenn ein Unternehmen im Zusammenhang mit Werbung für das eigene Unternehmen Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergibt (z. B. Erstellung von Katalogen, Broschüren oder der Internetseite) und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer nicht in der KSV versichert ist.

Auf das gezahlte Honorar muss 4,2 % Künstlersozialabgabe entrichtet werden. Die Abgabe sinkt seit 2016 stetig. Aufgrund verstärkter Prüfungen der Rentenverischerung in diesem Berich kommt es zu einem starken Anstieg der abgabepflichtigen Unternehmen.

Probleme der Künstlersozialabgabe

Die bürokratische Belastung durch die Künstlersozialabgabe ist vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen hoch. Für sie ist es in der Regel ohne genaue Kenntnis der Rechtsprechung und ohne Hinzuziehung von Experten nicht möglich, abgabepflichtige Entgelte lückenlos zu beziffern und somit gesetzeskonform an die Künstlersozialkasse bzw. die Deutsche Rentenversicherung zu melden.

Für den Auftraggeber ist es schwierig festzustellen, ob es sich bei der beauftragten Person um einen Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes handelt, oder nicht.

Zu beachten ist bei GmbH's die im künstlerischen/werbenden Bereich tätig sind, dass die Abgabe auch auf die mitarbeitenden Geschäftsführergehälter anfällt.

Die Zahlungspflicht zur KSA

wird kraft Gesetzes und aufgrund Art und Häufigkeit der vom Unternehmen beauftragten künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen ausgelöst. Dies gilt ausnahmslos für alle Wirtschaftszweige.

Abgabepflichtig nach dem KSVG sind:

  • Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen,
  • Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen und
  • Unternehmen, die unter die sog. Generalklausel fallen, wenn sie nicht nur gelegentlich (mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr) Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke/Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.

Gelegentliche Aufträge von unter 450 EUR jährlich

Aufträge für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke gelten als "gelegentlich" erteilt, wenn eine "Geringfügigkeitsgrenze" von 450 EUR jährlich aus der Gesamtheit solcher Aufträge im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.

Gestaltungsspielraum

Grundsätzlich ist die Künstlersozialabgabe nur für Leistungen an Einzelunternehmer und Personengesellschaften zu bezahlen. Aufträge an Kapitalgesellschaften sind abgabefrei.

Für Auftraggeber ist es daher günstiger, Kapitalgesellschaften für künstlerische Aufträge zu engagieren. Es kann daher durchaus erwägenswert sein, für einen sehr großen Vertragsumfang eine „Objekt GmbH“ zu gründen, oder mit dem Künstler einen Zeitarbeitsvertrag zu schließen.

Fristen, Fälligkeit und Säumniszuschläge

Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr.

Gehört ein Unternehmen zu den grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmen und wurden im abgelaufenen Jahr keine Entgelte an selbstständige Künstler/​Publizisten gezahlt, ist bis zum 31. März des Folgejahres eine Nullmeldung abzugeben.

Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu bezahlen. Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes.

Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro im Monat nicht übersteigt.

Unser Fazit:

Unterbliebene oder falsche Abrechnung kann unter Umständen im falschen Moment sehr teuer werden. Lassen Sie sich daher unbedingt beraten

Die RTS Unternehmensberater stehen Ihnen für eine Vertragsgestaltung – im Rahmen eines Mandates – mit fundierten Fachkenntnissen zur Verfügung.

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