Steuerberater der RTS KG informieren:
Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden
Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.
Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz[1] entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.
Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof[2] musste über den Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag. Ein Steuerzahler hatte 1992 den Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen seines Kindes, das eine englische Privatschule besuchte, beantragt. Nach der damaligen Gesetzeslage war der Abzug aber nur für inländische Schulen möglich. Der Steuerzahler meinte, die deutsche Gesetzeslage verstoße gegen europäisches Recht und er beschritt den Rechtsweg. Der Bundesfinanzhof entschied 1997 rechtskräftig gegen die Auffassung des Steuerzahlers.[3]
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied 2007 in einem anderen Fall, dass die Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen an ausländische Schulen europäisches Recht verletzt.[4] Der Steuerzahler fühlte sich im Nachhinein ungerecht behandelt, weil der Bundesfinanzhof damals seinen Fall nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt hatte. Er beantragte deshalb, die auf die Schulgeldzahlungen entfallenden Steuerminderungen aus Billigkeit zu erlassen. Auch diesen Antrag lehnte das Gericht ab, weil die Steuerfestsetzung 1992 durch das Urteil rechtskräftig geworden war.
Hinweis: Seit 2009 sind durch eine Gesetzesänderung Schulgeldzahlungen an Schulen innerhalb des EU‑/EWR‑Raums sowie Deutsche Schulen in Drittländern unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben teilweise abzugsfähig. Hierzu hat die Finanzverwaltung in einer umfangreichen Verfügung Stellung bezogen.[5]
Einem Unternehmer standen für drei Jahre Umsatzsteuererstattungsansprüche zu. Das Finanzamt zahlte sie nicht aus, sondern verrechnete das Guthaben mit einer Haftungsschuld. Sie resultierte aus Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts für dieselben Jahre gegen eine in die Insolvenz geratene GmbH, deren einziger Gesellschafter der Unternehmer war. Er hatte der GmbH ein Grundstück zur Nutzung überlassen. Dadurch lagen die Voraussetzungen einer haftungsbegründenden Betriebsaufspaltung vor.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[6] war die finanzamtsseitig vorgenommene Aufrechnung unzulässig. Voraussetzung für eine Aufrechnung ist die Gleichartigkeit der Ansprüche. Das ist bei einem Erstattungsanspruch im Verhältnis zu einer Haftungsschuld nicht der Fall.
Die Forderung aus dem Umsatzsteuerguthaben ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Demgegenüber haftet ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsaufspaltung lediglich mit den der Betriebsgesellschaft überlassenen Gegenständen, hier dem Grundstück. Die Haftungsforderung kann bei ausbleibender Zahlung des Haftungsschuldners nicht durch eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Unternehmers durchgesetzt werden. Sie ist auf die Vollstreckung in die Gegenstände beschränkt, derentwegen der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Zur Durchsetzung des Haftungsanspruchs ist folglich die vorherige Vollstreckung in das Grundstück notwendig. Die Vollstreckung ist aber keine Aufrechnung und ihr auch nicht gleichzusetzen.
Mutter M und ihre Tochter T lebten in Österreich. Die M beerbte zusammen mit ihrem Sohn S die vorverstorbene T. M zog nach dem Tod von T nach Deutschland, wo S bereits wohnte. Alleinerbe nach dem Tod der M wurde S. Der Nachlass der früher verstorbenen T wurde von dem nach österreichischem Recht eingesetzten Gerichtskommissär erst nach dem Tod der M verteilt. S erhielt diesen Teil des Nachlasses der T als Erbe der M. Für den Erwerb wurde in Österreich Erbschaftsteuer festgesetzt und auch von S bezahlt.
In seiner Erbschaftsteuererklärung machte S die österreichische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend. Zusätzlich beantragte er wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren die für Erwerbe in der Steuerklasse I gesetzlich vorgesehene Steuerermäßigung.[7] Das Finanzamt erkannte zwar die Nachlassverbindlichkeit an, lehnte aber die Berücksichtigung der Steuerermäßigung ab. Diese Gesetzesauslegung entspricht der Rechtslage im deutschen Erbschaftsteuergesetz. Danach ist die beantragte Steuerermäßigung nur dann zu gewähren, wenn auf den Vorerwerb (von T auf M) deutsche Erbschaftsteuer zu erheben war. Demgegenüber scheidet eine Steuerermäßigung aus, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Staat festgesetzt wurde.
Es ist für den zur Beurteilung angerufenen Bundesfinanzhof[8] zweifelhaft, ob die Regelung unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.[9] Deshalb hat er die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.
Nach dem Tod eines Unternehmers machte seine ihn überlebende Ehefrau ihren Zugewinnausgleich geltend. Im Übrigen schlug sie die Erbschaft gegen Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs aus. Zum Nachlass des Verstorbenen gehörten u. a. Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft und KG-Anteile.
Der Zugewinnausgleichsanspruch blieb erbschaftsteuerfrei. Die bei den Erben als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigende Pflichtteilslast kürzte das Finanzamt aber insoweit, als sie auf die steuerbegünstigten Gesellschaftsanteile entfiel.
Der Bundesfinanzhof[10] hat große Bedenken, ob diese Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung mit dem allgemein zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz im Einklang steht. Aus diesem Grund wurde das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, seine Rechtsauffassung schriftlich darzulegen.
Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden, sind steuerbegünstigt. Auf Antrag ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 €. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerzahler von einem selbstständig tätigen Dienstleister eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Zu den Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden, wie z. B. Reinigen der Wohnung durch eine Gebäudereinigungsfirma oder die Gartenpflege durch eine Gärtnerei. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt, lässt Interpretationsspielraum.
Das Finanzgericht Düsseldorf[11] fasst den Begriff weit und entschied, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung Tierbetreuungskosten, die im Haushalt (in der eigenen Wohnung, im eigenen Haus oder im eigenen Garten) des Halters anfallen, als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind.
Aufwendungen für eine außerhäusliche Betreuung des Tieres (z. B. fürs „Gassi gehen“) sind nach diesem Urteil weiterhin nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme
Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) können zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann gegeben, wenn im Schadensfall der Schaden ausgeglichen wird, der als AfaA wirksam geworden ist. Die Zahlung ist bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich ausgewirkt hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[12])
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geht der Anwendung des Progressionsvorbehalts vor
Ein Steuerzahler erzielte Einkünfte aus sog. passiven US-amerikanischen Betriebsstätten. Es handelte sich um laufende Gewinne und Verlustanteile sowie außerordentliche Einkünfte. Sie waren in Deutschland von der Einkommensteuer befreit, unterlagen aber dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt verrechnete zunächst die laufenden positiven mit erwirtschafteten negativen Einkünften und den danach verbleibenden Verlust mit dem außerordentlichen Gewinn. Demgegenüber war der Steuerzahler der Auffassung, dass nur 1/5 der außerordentlichen Einkünfte mit den laufenden Verlusten zu verrechnen sei.[13]
Der Bundesfinanzhof[14] schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Negative Einkünfte aus sog. passiven Betriebsstätten sind zunächst mit positiven Einkünften aus passiven Betriebsstätten zu verrechnen.[15] Das gilt auch, wenn es sich bei den positiven Einkünften um außerordentliche Einkünfte handelt. Die für den Progressionsvorbehalt anzuwendende Fünftel-Regelung ist nur auf den Teil der außerordentlichen Einkünfte anzuwenden, der sich nach vorheriger Verrechnung mit laufenden negativen Einkünften ergibt.
In der Praxis ergeben sich bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlustanteilen beschränkt haftender Mitunternehmer, insbesondere Kommanditisten, häufig materielle Rechtsprobleme. In einem vom Bundesfinanzhof[16] entschiedenen Fall ging es um ein formelles Problem.
Er musste entscheiden, in welchem Steuerbescheid die sog. Einlage- bzw. Haftungsminderung eines Kommanditisten festzustellen ist. Sie bewirkt die Erhöhung seines steuerlichen Gewinns im Jahr der Einlage- bzw. Haftungsminderung (sog. Hinzurechnungsbetrag). Während das Finanzamt den Hinzurechnungsbetrag im Bescheid über den verrechenbaren Verlust ansetzen wollte, entschied das Gericht, dass er im Gewinnfeststellungsbescheid der Gesellschaft zu berücksichtigen ist.
Keine steuerbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven
Die A-KG übertrug einige, aber nicht alle wesentlichen Wirtschaftsgüter ihres Betriebs ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf eine beteiligungsidentische Schwester-KG. Ein Kommanditist der Schwester-KG, der auch weiterhin Kommanditist der A-KG war, veräußerte im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung seinen Anteil an der Schwester-KG mit Gewinn. Hierfür wurde die Steuervergünstigung wegen außerordentlicher Einkünfte beantragt.
Der Bundesfinanzhof[17] lehnte dies ab, weil die Vorgänge auf einem einheitlichen Plan beruhten und fast zeitgleich stattgefunden hatten. Die Steuervergünstigung hätte nur gewährt werden können, wenn alle in der Person des Veräußerers in beiden Gesellschaften vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt worden wären.
Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen und vor 2009 angeschafften wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs[18] betraf einen wesentlich Beteiligten, wobei die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz bereits 2007 im Handelsregister als aufgelöst eingetragen wurde. Der Verlust der Beteiligung wurde 2007 geltend gemacht, der Gesellschafter zahlte für übernommene Verbindlichkeiten in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen.
Grundsätzlich ist ein Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage möglich. Dies gilt auch nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft. Da jedoch in dem betreffenden Fall davon auszugehen war, dass Kapitalerträge aus der Beteiligung weder jetzt noch künftig fließen, greift hier das Abzugsverbot für Werbungskosten ganz allgemein. Eine Option zur Regelbesteuerung ist in diesem Fall nicht möglich.
Sind Scheidungskosten eine außergewöhnliche Belastung oder sind sie es nicht?
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Seit dieser Gesetzesänderung wird kontrovers diskutiert, wie Scheidungskosten zu behandeln sind. Auch die bisher bekannt gewordenen Urteile einiger Finanzgerichte sind uneinheitlich.
Die Finanzgerichte Münster[19] und Rheinland‑Pfalz[20] sind der Auffassung, dass Scheidungskosten auch ab 2013 eine außergewöhnliche Belastung sind, weil die Scheidung die Existenzgrundlage betrifft. Dagegen entschieden das Niedersächsische[21] und das Sächsische[22] Finanzgericht, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Was richtig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Spende an eine Vorstiftung ist keine Sonderausgabe
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Spenden an eine steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. zusätzlich zu den Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für Zuwendungen an eine Vorstiftung. Da der Stifter bis zur Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde an sein Zuwendungsversprechen nicht gebunden ist, fehlt der sogenannten Vorstiftung der Charakter einer ordentlichen Stiftung. Es besteht insoweit weder ein Registrierungsverfahren noch eine Einzahlungsverpflichtung, somit ist eine Vorstiftung danach zivilrechtlich nicht anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[23])
Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen
Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, ob dies zu einer Zwangsbetriebsaufgabe und somit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt oder zum Wahlrecht für einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb, der nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe führt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpächter zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Verpächter die Absicht hat, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern das mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern möglich ist.
Bei diesen Wirtschaftsgütern muss es sich aber um wesentliche Betriebsgrundlagen handeln, die dem verpachteten Betrieb das Gepräge geben. Dem Verpächter muss es objektiv möglich sein, seinen Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.
Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[24] aber dann nicht möglich, wenn zulasten des verpachteten Betriebsgrundstücks ein Erbbaurecht zugunsten des Pächters bestellt wird, das ihn ermächtigt, auf dem Grundstück ein vollkommen anderes Gebäude zu errichten, in dem die Fortsetzung des ursprünglichen Betriebs des Verpächters nicht möglich ist. Ein solcher Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbetriebsaufgabe und Aufdeckung der stillen Reserven.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), also die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste unangemessene Zuwendung an den Gesellschafter, darf den steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Gesellschafter im Rahmen einer vGA kann allerdings nur sein, wer zivilrechtlicher Inhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist. Eine Gesellschafterstellung in diesem Sinne ist daher nicht gegeben, wenn ein Steuerzahler an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft ist. Zieht in dieser Konstellation der Steuerzahler aus einer Vermögensverlagerung der Kapitalgesellschaft den Nutzen, ist eine vGA an die vermögensverwaltende Personengesellschaft in Betracht zu ziehen, weil der Steuerzahler durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft eine nahestehende Person ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[25])
Verkauf einer Immobilie unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist
Auch wenn beim Verkauf eines Grundstücks der Zeitpunkt einer aufschiebenden Bedingung außerhalb der Zehnjahresfrist liegt, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Dies macht der folgende Fall deutlich:
Ein Grundstückseigentümer hatte seine Immobilie im März 1998 erworben und mit Vertrag vom 30.1.2008, also innerhalb der Zehnjahresfrist, wieder veräußert. Die Wirksamkeit des Vertrags war vom Vorliegen einer behördlichen Bescheinigung abhängig. Diese Bescheinigung wurde erst im Dezember 2008, also nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt.
Die Zehnjahresfrist richtet sich grundsätzlich nach dem obligatorischen Rechtsgeschäft (Datum des Vertragsabschlusses). Auch ein unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist mit seiner Vornahme vollendet und damit auch steuerlich bindend. Nur eine Vereinbarung, die die beiderseitige Bindung der Vertragsparteien verhindert, kann ein Aufschieben der Zehnjahresfrist bewirken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter später genehmigt werden muss.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[26])
Voraussetzung für tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Aufgabe der Tätigkeit
Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft, an welcher der aufgebende Einzelunternehmer beteiligt ist, steht einer tarifbegünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen. Entscheidend für die rechtliche Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ist dabei nicht, welchen Einfluss der frühere Einzelunternehmer als Gesellschafter der Gesellschaft hat.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ist, dass sich die Aufgabe des Betriebes in einem überschaubaren Zeitraum vollzieht. Ein Zeitraum von 20 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Werden in diesem Zeitraum einzelne Wirtschaftsgüter an verschiedene Abnehmer veräußert oder entnommen, weil die fortführende Gesellschaft keine Verwendung dafür hat, ist das unschädlich. Dass dies als laufender Gewinn zu besteuern ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs.[27])
Wechsel vom Anlage- zum Umlaufvermögen beim Holzeinschlag
Stehendes Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut. Bewertet wird nicht der einzelne Baum, sondern der Baumbestand, der sich durch geographische Faktoren sowie die Holz- oder Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt. Die Fläche hat regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar.
Der Einschlag einzelner Bäume führt nicht zum Untergang eines Wirtschaftsguts „Stehendes Holz“. Zur Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anlagevermögen bedarf es des Einschlags des gesamten abgegrenzten Bestands entsprechend den vorgenannten Kriterien. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Kahlschlag vor. Es findet eine Abspaltung des Buchwerts vom Bestand des stehenden Holzes statt. Ist das eingeschlagene Holz für den Verkauf bestimmt, wechselt es vom Anlage- zum Umlaufvermögen.
Aber auch der Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume kann Auswirkungen auf den Wert des stehenden Holzes haben. Einschläge in der Endnutzung führen zur Abspaltung eines Teilbetrags vom Buchwert des stehenden Holzes. Der abgespaltene Teilbetrag entfällt dann auf das zum Umlaufvermögen gehörende geschlagene Holz.
Reine Durchforstungsmaßnahmen führen weder zu einem Bestandsabgang noch zu einer Wertminderung des Bestands. Gleiches gilt für den Einschlag nicht hiebsreifer Bäume zur Anlage eines nicht befestigten Rückwegs. Demgegenüber führt die Anlage eines befestigten Wirtschaftswegs oder Lagerplatzes immer zu einer Minderung des Buchbestands an stehendem Holz. Es findet insoweit die Abspaltung eines Teilbetrags statt. Bei Verkaufsabsicht des zu diesen Zwecken geschlagenen Holzes wächst der Wert dem zum Umlaufvermögen gehörenden geschlagenen Holz zu.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[28])
Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ermittelte den vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil für die private Nutzung nach der 1 %-Regelung. Die Besonderheit der Vereinbarung bestand darin, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für das Fahrzeug selbst zu tragen hatte.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf[29] war streitig, ob der Arbeitnehmer die von ihm gezahlten Benzinkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen kann. Das Gericht entschied, dass auch bei Anwendung der 1 %-Regelung die individuell vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten und für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Wirkung einer Meldung des Kindes als Arbeitsuchender ab 2009
Nach der neuen Fassung des Sozialgesetzbuchs ab dem 1.1.2009 endet die Pflicht der Arbeitsagentur, einen Arbeitsuchenden zu vermitteln, nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten.[30] Macht die Familienkasse geltend, dass eine Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes für die Einstellung der Arbeitsvermittlung ursächlich ist, muss sie dies auch beweisen. Der Kindergeldberechtigte ist dafür beweispflichtig, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund eines wichtigen Grundes verletzt hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[31])
Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer
Ist ein vom Arbeitgeber geleaster PKW dem Arbeitnehmer zuzurechnen, dann fehlt es an einer nach der 1%‑Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten. Dies hat der Bundesfinanzhof[32] entschieden.
Der PKW ist dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er über dieses Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist. Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung (z. B. Leasingvertrag) überlässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt.
Eine Bürgermeisterin (nichtselbstständig tätig) nutzte einen PKW für Berufs- und Privatfahrten. Diesen hatte die Gemeinde zu Vorzugskonditionen geleast. Die Bürgermeisterin musste neben den Leasing-Aufwendungen sämtliche Fahrzeugkosten tragen. Das Finanzamt besteuerte aber einen geldwerten Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten (günstigerem Behördenleasing) und marktüblichen Leasingraten.
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nur für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes
Verwalten oder nutzen Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, betreuen daneben Wohnungsbauten oder errichten und veräußern Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäuser, ist der unmittelbar auf die Nutzung oder Verwaltung eigenen Grundbesitzes entfallende Teil des Gewinns gewerbesteuerfrei. Nicht befreit sind Veräußerungsgewinne. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, selbst wenn er ausschließlich aus der Beteiligung an Grundstücken besteht. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht Ausfluss einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[33])
Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten
Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € Gründungskosten bis zu 15.000 € trägt, so sind diese Kosten unangemessen. Eine solche Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das gilt auch, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.
Das hat das Oberlandesgericht Celle[34] entschieden. Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründerkosten für notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern) der Gesellschaft auferlegt werden, sodass diese den Gründungsaufwand zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gründungsaufwand im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt worden ist[35]. Es muss sich allerdings um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handeln, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen. Da sich eine bezifferte gesetzliche Obergrenze nicht findet, wird in der Praxis vielfach eine Grenze von 10 % des Stammkapitals angewendet.
Eine Aufzehrung des Stammkapitals im Umfang von 60 % durch die mit der Gründung verbundenen Kosten stellt allerdings eine so erhebliche Schmälerung der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit dem Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung[36], das einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grundsätzlich verbietet, nicht mehr in Einklang bringen lässt.
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht[37] entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[38], nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.
Der Bundesfinanzhof[39] hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:
· Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.
· Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge, werden diese in späteren Jahren nur eingeschränkt steuermindernd berücksichtigt.
Beispiel: Die A-GmbH verfügt zum 31.12.2013 über einen Verlustvortrag von 5 Mio. €. 2014 erwirtschaftet sie einen Gewinn von 5 Mio. €.
Ihr zu versteuerndes Einkommen 2014 beträgt 1,6 Mio. € (5 Mio. abzüglich Verlustvortrag in Höhe von 1 Mio. + 60 % von 4 Mio.). Den restlichen Verlustvortrag kann sie in späteren Jahren verrechnen.
Ob diese sog. Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist, wenn die GmbH den Verlust z. B. wegen Auflösung endgültig nicht mehr steuermindernd geltend machen kann (sog. Definitiveffekt), ist derzeit offen und muss noch vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
Eine GmbH hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der Körperschaftsteuerbescheid 2014 für vorläufig erklärt wird. Für eine wegen dieser Ungewissheit vorläufige Steuerfestsetzung gibt es keine Rechtsgrundlage. Entsprechende Steuerbescheide können damit nur durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch bzw. Klage) offen gehalten werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[40])
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, muss sie für die künftigen Zahlungen eine Rückstellung bilden. Für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des Teilwerts auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter nicht anzusetzen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs[41])
Nach der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2000 hatte der Gesetzgeber zunächst vorgesehen, dass eine Körperschaft, die bisher nicht versteuertes Eigenkapital (sog. EK 02) ausschüttete, dies mit 30 % nachversteuern musste. Diese Regelung hat er 2007 durch eine sog. ausschüttungsunabhängige Nachbelastung ersetzt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber bestimmten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, zur Fortgeltung der bisherigen Rechtslage (ausschüttungsabhängige Besteuerung des EK 02-Bestandes) zu optieren. Zu diesen Unternehmen gehören unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. Eine der Voraussetzungen ist, dass an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Der Bundesfinanzhof[42] hält zwar die Beschränkung auf bestimmte Körperschaften für verfassungsrechtlich unbedenklich. Er hat aber Bedenken, ob bei Unternehmen aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft die Differenzierung danach, wer Gesellschafter ist, verfassungsrechtlich zulässig ist. Der Bundesfinanzhof[43] hat deshalb das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und die Gründe zu erläutern, die den Gesetzgeber zu der Differenzierung veranlasst haben. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff
Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.[44]
Das Bundesministerium der Finanzen[45] hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.
Akupunkturbehandlung an Menschen durch einen Tierarzt
Behandelt ein Tierarzt auch Menschen, sind seine Behandlungen umsatzsteuerpflichtig, wenn er nicht über einen beruflichen Befähigungsnachweis zur Behandlung von Menschen verfügt.
Ein Tierarzt führte seit 2005 neben der Behandlung von Tieren auch Akupunkturbehandlungen an Menschen durch. Er meinte, diese Akupunkturbehandlungen seien umsatzsteuerfrei. Der Tierarzt scheiterte mit dieser Ansicht sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof.[46]
Nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder als ähnliche heilberufliche Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei.[47] Der Tierarzt meinte, eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit auszuführen, auch wenn er keine Akupunkturausbildung im Bereich der Humanmedizin habe. Die Umstände des Einzelfalls ließen diese Ausbildung entbehrlich sein, weil sich eine Ausbildung zum Heilpraktiker aufgrund seines Alters nicht mehr „rentieren“ würde. Mit diesem Argument verkannte er aber, dass sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union[48] als auch der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung einen beruflichen Befähigungsnachweis als unverzichtbar ansehen.
Voraussetzung für eine von der Umsatzsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung ist u. a., dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Werden über den Gegenstand mehrere Kaufverträge abgeschlossen und gelangt der Gegenstand unmittelbar vom leistenden Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist die Lieferung nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung zuzurechnen ist.
Beispiel:
Unternehmer A aus Deutschland verkauft einen Pkw an Unternehmer B in Frankreich (erste Lieferung). B verkauft den Pkw an Unternehmer C in Frankreich weiter (zweite Lieferung). A liefert den Pkw unmittelbar an C.
Die Lieferung ist nur dann eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von A an B, wenn die Beförderung oder Versendung des Pkws dieser (ersten) Lieferung, und nicht der (zweiten) Lieferung von B an C, zuzurechnen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs[49] ist die Beförderung oder Versendung regelmäßig der ersten Lieferung zuzurechnen. Sie ist allerdings der zweiten Lieferung zuzurechnen (mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht der ersten Lieferung), wenn B dem C die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Pkw zu verfügen, bereits in Deutschland übertragen hat. Dies wird, von Ausnahmen abgesehen, dann der Fall sein, wenn der zweite Erwerber (C) den Gegenstand der Lieferung entweder persönlich bei A abholt oder die Beförderung/Versendung beauftragt und bezahlt. Rechnen allerdings A und B die erste Lieferung ohne Umsatzsteuer sowie B und C die zweite Lieferung mit französischer Umsatzsteuer ab und handelt es sich um fremde Dritte, kann dies dafür sprechen, die Beförderung/Versendung der ersten Lieferung zuzurechnen. Ist nicht aufklärbar, welcher Lieferung die Beförderung/Versendung zuzurechnen ist, ist sie der ersten Lieferung zuzurechnen.
Infektionshygienische Leistungen einer „Hygienefachkraft“ sind umsatzsteuerfrei
Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind insoweit umsatzsteuerfrei,[50] als diese Einrichtungen infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.
Ein Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene war seit 1995 als Hygienefachkraft selbstständig tätig. Für Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeheime erbrachte er folgende Leistungen:
· Erarbeitung von Hygienekonzepten;
· Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene;
· Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen;
· allgemeine und bereichsspezifische Beratung;
· Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal;
· Hausbegehungen;
· Telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste);
· Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten.
Das Finanzamt meinte, diese Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig, weil es sich nicht um Behandlungen oder Versorgungen von Patienten handle, sondern im Wesentlichen beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeiten waren.
Der Bundesfinanzhof[51] folgte dem Pfleger. Nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder als ähnliche heilberufliche Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei.[52] Darunter fallen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Aber auch Leistungen, die zur Vorbeugung erbracht werden, kommen für diese Steuerbefreiung in Betracht.
Sollen infektionshygienische Leistungen sicherstellen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz im jeweiligen Einzelfall erfüllen, sind diese erfasst.
Allerdings muss das Finanzgericht noch entscheiden, ob die Steuerbefreiung auch die an Alten- und Pflegeheime erbrachten Leistungen erfasste.
Hinweis: Seit dem 1.7.2013 sind die zur Verhütung von Krankenhausinfektionen erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft an Krankenhäuser, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen zu erbringen, nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei.[53]
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer[54]. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.[55] Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
Der Bundesfinanzhof[56] hat entschieden, dass eine (nicht umsatzsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorliegt, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte ausschließlich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte - z. B. Kücheneinrichtung, Geschirr und Küchenartikel - veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb und das übrige Inventar aufgrund eines weiteren Vertrags von einem Dritten pachtet.
Es wurden nur einzelne zum Betrieb einer Gaststätte notwendige Gegenstände an den Erwerber veräußert. Vermögensgegenstände, die von einem Dritten erworben werden, können nicht in die Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung vorliegt, einbezogen werden.
Nur medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen sind umsatzsteuerfrei
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Die Feststellung, dass eine Behandlung therapeutischen - und nicht nur beispielsweise kosmetischen - Zwecken dient (Heilbehandlung), ist eine medizinische Frage, die nur von entsprechendem Fachpersonal getroffen werden kann. Podologen sind dazu nicht befugt. Die auf Grund ärztlicher Verordnung durchgeführte fußpflegerische Leistung ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. "Selbstindizierte" Behandlungen, bei denen sich der Patient dafür entscheidet, einen Podologen in Anspruch zu nehmen, sind umsatzsteuerpflichtig. Zur Annahme einer Heilbehandlung darf nicht ausschließlich eine ärztliche Verordnung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts vorausgesetzt werden. Die ärztliche Veranlassung und der therapeutische Zweck einer Leistung können mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden, die eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben und medizinische Feststellungen am Patienten durch medizinisch dazu befähigtes Fachpersonal enthalten. Ein solcher Nachweis muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[57])
Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung
Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei.[58] Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs[59] sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.
Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber
Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[60] auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen.
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts[61] nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.
Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung[62] haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu.
Hinweis: Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden.
Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Umsatzsteuerausweis
Für im Ausland ansässige Unternehmer kommen zwei Verfahren in Betracht, um in Deutschland Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Wenn er inländische Umsätze tätigt, greift das allgemeine Besteuerungsverfahren. Ansonsten muss er grundsätzlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchlaufen. Erteilt ein Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, ist aber unklar, ob er im Inland oder im Ausland ansässig ist und ob für seine Umsätze gegebenenfalls der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), kommt immer das allgemeine Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Entweder liegt ein richtiger Steuerausweis für seine inländischen Umsätze vor. Oder der (möglicherweise ausländische) Unternehmer hat die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen und schuldet sie aus diesem Grund.
Beide Varianten führen zur Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung im Inland abzugeben und damit zur Berechtigung, mit dieser Erklärung die Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs[63])
Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken
Für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung[64] ist nicht ausschlaggebend, ob die Leistungen an Land- und Forstwirte erbracht werden, sondern vielmehr, ob die erbrachten Leistungen zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
Ein Landwirt betrieb eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden sowie eine Pferdepension für ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bot er vielfältige Dienstleistungen an. Kunden waren Landwirte, gewerbliche Pferdezüchter sowie Privatpersonen. Das Finanzamt beurteilte die Leistungen an Nichtlandwirte als außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht und damit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegend.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs[65] ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Leistungen nicht an Land- oder Forstwirte erbracht werden. Allerdings ist die Durchschnittssatzbesteuerung jedenfalls für die im Rahmen einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken erbrachten Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
Zwar tragen Dienstleistungen an Nichtlandwirte (z. B. Ausbringung von Klärschlämmen, Pflege von Sportplätzen, Überlassung von Wirtschaftsgütern und Personalgestellung an Gewerbetreibende, Winterdienst für die Gemeinde) normalerweise nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung bei. Das gilt auch für einen Pensionspferdebetrieb eines Landwirts, ist aber anders, wenn nicht private Reit- und Sportpferde, sondern landwirtschaftlich (oder forstwirtschaftlich) genutzte Pferde eingestellt werden. Danach scheidet bei einer Pensionshaltung von Pferden die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung aus, wenn die betreuten Pferde aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken gehalten werden, nicht aber dann, wenn die Pferde von ihren Haltern zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Wie die Pferde genutzt wurden, muss abschließend das Finanzgericht entscheiden.
[1] FG Rheinland‑Pfalz, Beschl. v. 7.1.2015, 5 V 2068/14, (unanfechtbar), LEXinform 0442908.
[2] BFH, Urt. v. 21.1.2015, X R 40/12, BFH/NV 2015, S. 719, LEXinform 0929475.
[3] BFH, Urt. v. 11.6.1997, X R 74/95, LEXinform 0144233.
[4] EuGH, Urt. v. 11.9.2007, C‑76/05, DStR 2007, S. 1670, LEXinform 5210638.
[5] BayLfSt, Verf. v. 8.8.2014, S‑2221 1.1‑9/47‑St32, LEXinform 5235192.
[6] BFH, Urt. v. 28.1.2014, VII R 34/12, BFH/NV 2014, S. 1114, DStR 2014, S. 1057, BStBl 2014 II, S. 551, LEXinform 0929503.
[7] § 27 ErbStG.
[8] BFH, Beschl. v. 20.1.2015, II R 37/13, BFH/NV 2015, S. 612, DStR 2015, S. 569, LEXinform 5017526.
[9] Art. 63 Abs. 1 AEUV.
[10] BFH, Beschl. v. 18.2.2015, II R 12/14, LEXinform 5017680.
[11] FG Düsseldorf, Urt. v. 4.2.2015, 15 K 1779/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 13/15), EFG 2015, S. 650, LEXinform 0442918.
[12] BFH, Urt. v. 2.12.2014, IX R 1/14, BFH/NV 2015, S. 733, LEXinform 0934555.
[13] § 32b Abs. 2 Satz 2 EStG.
[14] BFH, Urt. v. 25.11.2014, I R 84/13, BFH/NV 2015, S. 664, LEXinform 0934547.
[15] § 2a Abs. 1 S. 3 EStG.
[16] BFH, Urt. v. 20.11.2014, IV R 47/11, BFH/NV 2015, S. 730, DStR 2015, S. 814, LEXinform 0928731.
[17] BFH, Urt. v. 17.12.2014, IV R 57/11, DStR 2015, S. 407, DB 2015, S. 593, LEXinform 0928855.
[18] BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 48/12, DStR 2015, S. 350, BStBl 2015 II, S. 270, BFH/NV 2015, S. 552 LEXinform 0929391.
[19] FG Münster, Urt. v. 21.11.2014, 4 K 1829/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 81/14), EFG 2015, S. 221, LEXinform 5213191.
[20] FG Rheinland‑Pfalz, Urt. v. 16.10.2014, 4 K 1976/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 66/14), EFG 2015, S. 39, LEXinform 5017089.
[21] Niedersächsisches FG, Urt. v. 18.2.2015, 3 K 297/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 19/15), EFG 2015, S. 725, LEXinform 5017512.
[22] Sächsisches FG, Urt. v. 13.11.2014, 2 K 1399/14, (rkr.), EFG 2015, S. 644, LEXinform 5017411.
[23] BFH, Urt. v. 11.2.2015, X R 36/11, BFH/NV 2015, S. 738, LEXinform 0928549.
[24] BFH, Urt. v. 18.12.2014, IV R 40/10, BFH/NV 2015, S. 827, LEXinform 0928081.
[25] BFH, Urt. v. 21.10.2014, VIII R 22/11, DStR 2015, S. 738, DB 2015, S. 837, LEXinform 0928483.
[26] BFH, Urt. v. 10.2.2015, IX R 23/13, DStR 2015, S. 742, BFH/NV 2015, S. 728, LEXinform 0929832.
[27] BFH, Urt. v. 22.10.2014, X R 28/11, BFH/NV 2015, S. 479, LEXinform 0928548.
[28] BFH, Urt. v. 18.2.2015, IV R 35/11, BFH/NV 2015, S. 897, DStR 2015, S. 936, LEXinform 0928701.
[29] FG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014, 12 K 1073/14, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 2/15), EFG 2015, S. 466, LEXinform 5017599.
[30] § 38 SGB III i. d. F. ab 1.1.2009.
[31] BFH, Urt. v. 26.8.2014, XI R 1/13, BFH/NV 2015, S. 15, LEXinform 0929523.
[32] BFH, Urt. v. 18.12.2014, VI R 75/13, DStR 2015, S. 941, LEXinform 0934447.
[33] BFH, Urt. v. 18.12.2014, IV R 22/12, BFH/NV 2015, S. 918, DStR 2015, S. 881, LEXinform 0929171.
[34] OLG Celle, Beschl. v. 22.10.2014, 9 W 124/14, DStR 2015, S. 134, LEXinform 1593001.
[35] § 26 Abs. 2 AktG analog.
[36] § 30 GmbHG.
[37] BVerfG, Beschl. v. 27.12.1991, 2 BvR 72/90, BStBl 1992 II, S. 212; LEXinform 0101127.
[38] BFH, Urt. v. 13.4.1983, II R 53/81, BStBl 1983 II, S. 606, LEXinform 0036441.
[39] BFH, Urt. v. 3.3.2015, II R 9/14, LEXinform 0934542.
[40] BFH, Urt. v. 17.12.2014, I R 32/13, BFH/NV 2015, S. 875, DStR 2015, S. 828, LEXinform 0929858.
[41] BFH, Beschl. v. 26.11.2014, I R 2/14, BFH/NV 2015, S. 500, GmbHR 2015, S. 280, LEXinform 0934543.
[42] BFH, Urt. v. 10.12.2014, I R 76/12, BFH/NV 2015, S. 924, LEXinform 0929363.
[43] BFH, Beschl. v. 10.12.2014, I R 65/13, BFH/NV 2015, S. 929, DB 2015, S. 1016, LEXinform 5017702.
[44] BMF, Schr. v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I, S. 1412, LEXinform 5235256.
[45] BMF, Schr. v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2353/15/10002, LEXinform 5235603.
[46] BFH, Beschl. v. 27.8.2014, XI B 33/14, BFH/NV 2015, S. 66, LEXinform 5907936.
[47] § 4 Nr. 14 UStG.
[48] EuGH, Urt. v. 27.4.2006, C‑444/04, BFH/NV Beilage 2006, S. 299, LEXinform 5210068.
[49] BFH, Urt. v. 25.2.2015, XI R 30/13, BFH/NV 2015, S. 769, DStR 2015, S. 825, DB 2015, S. 842, LEXinform 0934303.
[50] § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F.
[51] BFH, Urt. v. 5.11.2014, XI R 11/13, BFH/NV 2015, S. 297, DStRE 2015, S. 218, LEXinform 0929587.
[52] § 4 Nr. 14 UStG.
[53] § 4 Nr. 14e UStG.
[54] § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG.
[55] § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG.
[56] § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG.
[57] BFH, Urt. v. 1.10.2014, XI R 13/14, DStRE 2015, S. 422, BFH/NV 2015, S. 451, LEXinform 0934748.
[58] § 4 Nr. 14 UStG.
[59] BFH, Urt. v. 19.3.2015, V R 60/14, BFH/NV 2015, S. 939, DStR 2015, S. 1001, LEXinform 0950005.
[60] BFH, Urt. v. 23.10.2014, V R 20/2014, BFH/NV 2015, S. 631, DStR 2015, S. 478, DB 2015, S. 476, LEXinform 0934657.
[61] § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG.
[62] § 13 SGB V.
[63] BFH, Urt. v. 19.11.2014, V R 41/13, DStR 2015, S. 361, BFH/NV 2015, S. 634, LEXinform 0934326.
[64] § 24 UStG.
[65] BFH, Urt. v. 21.1.2015, XI R 13/13, BFH/NV 2015, S. 764, LEXinform 0929820.